Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen Vom 2. Dezember 2003
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1 Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Für die Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen 7 und 8 der Bremischen Besoldungsordnung B nach dem Bremischen Besoldungsgesetz gelten nicht:
1.
die Erhöhungen der Grundgehaltssätze durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 in den Jahren 2003 und 2004 sowie
2.
die Regelungen über Einmalzahlungen, die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 eingeführt worden sind.
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§ 2 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Dezember 2003
Der Senat
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