Verordnung über die Fachoberschule
Verordnung über die Fachoberschule Vom 5. Juli 2005
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 30.11.2016 (Brem.GBl. S. 1001) |
Auf Grund des
§ 33 Abs. 1
, des
§ 40 Abs. 8
und des
§ 49
in Verbindung mit
§ 67 des Bremischen Schulgesetzes
vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 4 | Unterrichtsfächer und Stundentafeln |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 7 | Zulassung |
Teil 2 Prüfung | |
§ 8 | Allgemeines |
§ 9 | Abnahme der Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse |
§ 11 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 12 | Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen |
§ 13 | Zulassung zur Prüfung |
§ 14 | Festlegungen zur schriftlichen Prüfung |
§ 14a | Noten |
§ 15 | Vornoten der Prüfungsfächer |
§ 16 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 17 | Schriftliche Prüfung |
§ 17a | Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung |
§ 18 | Projektprüfung |
§ 19 | Besondere Lernleistung |
§ 20 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 21 | Mündliche Prüfung |
§ 22 | Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks |
§ 23 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 24 | Wiederholung der Prüfung |
§ 25 | Täuschung und Behinderung |
§ 26 | Versäumnis |
§ 27 | Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber |
§ 28 | Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer |
§ 29 | Niederschriften |
Teil 3 Schlussbestimmungen | |
§ 30 | In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen |
Teil 1 Ausbildung
§ 1 Aufgaben und Ziele
Die einjährigen und zweijährigen Bildungsgänge der Fachoberschule führen zur Fachhochschulreife, der einjährige Bildungsgang Fachoberschule Klassenstufe 13 führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife. Sie sollen die für ein Hochschulstudium erforderlichen Fach- und Methodenkompetenzen auf der Basis beruflicher Erfahrungen und Erkenntnisse vermitteln und darüber hinaus die für die Berufsausübung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben notwendigen Human- und Sozialkompetenzen fördern.
§ 2 Unterrichtsgrundsätze
Zielsetzung der Fachoberschule ist es, junge Menschen zum selbstständigen Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht zu formulierenden Ziele aller Lernbereiche sind im Hinblick auf den Berufsbezug der Theoriefächer und auf die Ganzheitlichkeit des Unterrichts aufeinander zu beziehen. Die Unterrichtsgestaltung soll von arbeitsprozessrelevanten Bezügen ausgehen. Es geht nicht um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Dabei werden zentrale Elemente wissenschaftspropädeutischen Arbeitens vermittelt. Besondere Beachtung gilt ganzheitlichen, handlungsorientierten Unterrichtsformen in Form fachrichtungsbezogener fächerübergreifender Projekte, in die Fächer des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs und des Wahlpflichtbereichs einbezogen werden.
§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung
(1) Die Fachoberschule wird als einjähriger Bildungsgang (Klassenstufe 12) oder als zweijähriger Bildungsgang (Klassenstufen 11 und 12) eingerichtet. Der einjährige Bildungsgang Fachoberschule Klassenstufe 13 wird für Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Fachoberschule eingerichtet.
(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte eingerichtet werden:
Bildungsgang | Fachrichtung | Schwerpunkt |
Einjährige Fachoberschule | Wirtschaft und Verwaltung | - |
Technik | Architektur und Bau | |
Informatik | ||
Mechatronik | ||
Naturwissenschaften | ||
Gesundheit und Soziales | - | |
Gestaltung | Bild und Kommunikation | |
Raum und Form | ||
Produkt und Kommunikation | ||
Ernährung und Hauswirtschaft | - | |
Zweijährige Fachoberschule | Technik | Architektur und Bau |
Gesundheit und Soziales | - | |
Gestaltung | Bild und Kommunikation | |
Kunst, Design und Medien | ||
Produkt und Kommunikation | ||
Ernährung und Hauswirtschaft | - | |
Fachoberschule Klassenstufe 13 | Technik Ernährung und Hauswirtschaft | |
Gesundheit und Soziales Gestaltung. |
(3) Der Unterricht im einjährigen und im zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Der Unterricht im Bildungsgang Fachoberschule Klassenstufe 13 umfasst einen übergreifenden und einen beruflichen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht werden allgemeine, fachtheoretische sowie im zweijährigen Bildungsgang fachpraktische Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt.
(4) Die Ausbildung in dem einjährigen Bildungsgang (Klassenstufe 12) dauert
1.
ein Jahr in Vollzeitform oder
2.
zwei Jahre in Teilzeitform oder
3.
mindestens drei Jahre, wenn er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden wird (doppelqualifizierender Bildungsgang).
(5) Die Ausbildung in dem zweijährigen Bildungsgang ist wie folgt gegliedert:
1.
Der Unterricht in der Klassenstufe 11 findet in Teilzeitform statt; die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich 12 Stunden und erstreckt sich über das ganze Schuljahr. Neben dem Unterricht findet eine fachpraktische Ausbildung als einschlägiges gelenktes Praktikum in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten Einrichtungen statt. Sie kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Findet die fachpraktische Ausbildung in Betrieben oder außerschulischen Einrichtungen statt, so ist die Schülerin oder der Schüler zugleich Praktikantin oder Praktikant. Das Praktikum vermittelt einen Einblick in die für eine qualifizierte Berufstätigkeit erforderlichen fachpraktischen Fertigkeiten auf der Grundlage eines nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberufs.
2.
Der Unterricht in der Klassenstufe 12 findet in Vollzeitform statt.
(6) Die Ausbildung im Bildungsgang Fachoberschule Klassenstufe 13 findet in Vollzeitform statt; sie kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer stattfinden.
§ 4 Unterrichtsfächer und Stundentafeln
Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der
Anlagen 1
bis
3
in Verbindung mit den für die jeweiligen Bildungsgänge gültigen Stundentafeln.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum einjährigen Bildungsgang nach
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2
(Klassenstufe 12) ist
1.
der Mittlere Schulabschluss,
2.
der Nachweis einer abgeschlossenen und für die Fachrichtung einschlägigen
a)
mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf der öffentlichen Verwaltung; zusätzlich ist das Abschlusszeugnis der Berufsschule beizufügen; oder
b)
entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
c)
Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
3.
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.
An die Stelle einer Berufsausbildung nach Satz 1 Nr. 2 kann eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf der öffentlichen Verwaltung oder in einem nach Landesrecht geregelten Beruf treten.
Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, welche Berufe als einschlägig für die einzelnen Fachrichtungen anzusehen sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum einjährigen Bildungsgang nach
§ 3 Abs. 4 Nr. 3
(Klassenstufe 12 - doppelqualifizierender Bildungsgang) ist
1.
der Mittlere Schulabschluss,
2.
der Nachweis über den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages über eine mindestens dreijährige für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf der öffentlichen Verwaltung.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule (Klassenstufe 11 und 12) ist
1.
der Mittlere Schulabschluss
a)
mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder
b)
einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ,ausreichend‘, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ,befriedigend‘ erworben wird und
2.
die Vorlage eines Vertrages über ein geeignetes Praktikum, wenn die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule stattfindet und
3.
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang Fachoberschule Klassenstufe 13 ist das Abschlusszeugnis der zweijährigen Fachoberschule (Fachhochschulreife) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5; keines der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch darf die Note „mangelhaft“ ausweisen.
(5) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1 bis 4 und des Absatzes 7 Satz 2 zulassen.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Abschluss besitzen, der in diesem Bildungsgang vermittelt wird, oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(7) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 Nummer 1, nach Absatz 2 Nummer 1, nach Absatz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 4 verfügen, müssen ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach
§ 6
erbracht. Ausreichende englische Sprachkenntnisse werden durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung nach Absatz 1 bis 3 auf dem Niveau B1, der Nachweis für die Zulassung nach Absatz 4 auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht.
§ 6 Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in
§ 7 Abs. 1
bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines geeigneten Textes und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
§ 7 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2
, nach
§ 5 Absatz 2
, nach
§ 5 Absatz 3 Nummer 1 und 2
oder nach
5 Absatz 4
nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach
§ 5 Absatz 6
vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.
Teil 2 Prüfung
§ 8 Allgemeines
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; eine Projektprüfung oder eine besondere Lernleistung kann Teil der Prüfung sein.
(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) oder mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet.
(3) Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(4) Für die Prüfung im Bildungsgang Fachoberschule Klassenstufe 13 gelten die Bestimmungen des Teils 2 der
Verordnung über die Berufsoberschule
.
§ 9 Abnahme der Prüfung
Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Fachoberschule eingerichtet haben, durchgeführt.
§ 10 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
3.
die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der Kolloquien nach
§ 18 Abs. 6
und
§ 19 Abs. 3
werden Teilprüfungsausschüsse gebildet. Teilprüfungsausschüsse können außerdem nach
§ 20 Abs. 4
für Fächer der mündlichen Prüfung gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2.
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
3.
eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschuss oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
§ 11 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen jeweils am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der
§§ 25
und
26
bekannt zu geben.
§ 12 Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
§ 13 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler des jeweiligen Bildungsgangs ist.
(2) Zulassungsvoraussetzung für Schülerinnen und Schüler des Unterrichts in der Klassenstufe 12 nach
§ 3 Abs. 4 Nr. 3
(doppelqualifizierender Bildungsgang) ist ferner, dass sie die Abschlussprüfung der Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder voraussichtlich bis zum Ende des Schuljahres ablegen werden, in dem die Abschlussprüfung der Fachoberschule stattfindet. Entsprechende Nachweise sind der Fachoberschule bis zur ersten Prüfungskonferenz vorzulegen.
§ 14 Festlegungen zur schriftlichen Prüfung
(1) Spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest,
1.
welches den Bildungsgang kennzeichnende Unterrichtsfach schriftliches Prüfungsfach nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 4
werden soll,
2.
ob an die Stelle der schriftlichen Prüfung in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach
§ 18
treten soll.
(2) Die Schule legt gleichzeitig fest, ob einzelne Prüflinge zusätzlich zur schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 oder zur Projektprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 eine besondere Lernleistung nach
§ 19
erbringen können.
(3) Die Entscheidungen über die Festlegungen zur schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Kenntnis gegeben.
§ 14a Noten
(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
ab 85% | ab 73% | ab 59% | ab 45% | ab 27% | unter 27% |
sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
(2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vornoten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet.
(3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten; die Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
§ 15 Vornoten der Prüfungsfächer
(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach
§ 11 Absatz 1
. Die Leistungen im Unterricht werden auf der Basis des Notenschlüssels nach
§ 14a Absatz 1
ermittelt.
(2) In einjährigen Bildungsgängen werden die prozentualen Bewertungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung als Durchschnittswerte aus den Leistungen im Unterricht des Ausbildungsjahres ermittelt. Kann bei einjährigen Bildungsgängen aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.
(3) In zweijährigen Bildungsgängen werden die prozentualen Bewertungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung als Durchschnittswerte aus den Leistungen im Unterricht der Ausbildungsjahre unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr ermittelt.
§ 16 Erste Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche Prüfung) tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.
(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 17 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik und
4.
ein den Bildungsgang kennzeichnendes Unterrichtsfach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs.
In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 wird eine Zentrale Prüfung durchgeführt. Im Fach nach Nummer 4 findet die Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) statt.
(2) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach kann für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach
§ 18
treten. Von einzelnen Prüflingen kann zusätzlich zur schriftlichen Prüfung oder zur Projektprüfung eine besondere Lernleistung nach
§ 19
erbracht werden.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik beträgt jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten; im den Bildungsgang kennzeichnenden Fach nach Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Zeit 240 Minuten.
(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3
(Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 17a Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung
(1) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsch enthält zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling.
(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält: einen Fachrichtungsbezug („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben sind in Anlehnung an das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.
(4) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik beinhaltet Aufgaben aus den Lerninhalten des Pflichtbereichs und der Wahlpflichtthemen („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Die Schule wählt die Aufgaben zur Bearbeitung durch die Prüflinge aus.
(5) Die Prüfungsaufgabe für das den jeweiligen Bildungsgang kennzeichnende Fach wird auf der Grundlage von fachrichtungs- und schwerpunktübergreifendenden Kompetenzen von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Die Art der Aufgabenstellung, die Anzahl der Aufgaben und die Auswahl von Aufgaben kann in Abhängigkeit von der Fachrichtung und dem Schwerpunkt variieren.
§ 18 Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung findet in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach statt. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.
(3) Das Thema der Projektprüfung ergibt sich aus dem Unterricht in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Fach. Es wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.
(4) Die Projektprüfung besteht aus drei aufeinander bezogenen Teilen:
1.
Produkt
Das Produkt ist das Projektergebnis, das anstelle der Schriftform auch aus einem medialen Produkt oder einem gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen kann.
2.
Schriftliche Reflexion
Der Erarbeitungsprozess des Produktes wird in schriftlicher Form reflektiert. Wenn das Produkt keine Schriftform besitzt, muss die schriftliche Reflexion um eine Beschreibung des Produktes ergänzt werden.
3.
Kolloquium
Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation des Produktes zur Grundlage. Die Dauer der Präsentation beträgt 10 bis 15 Minuten. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das für jeden Prüfling einen zeitlichen Umfang von 10 bis 15 Minuten besitzt.
(5) Die Aufgabenstellung für die schriftliche Reflexion über den Erarbeitungsprozess des Produktes muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt. Nach einer auf zwei Unterrichtswochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Reflexion vorgelegt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Projektprüfung vom Unterricht befreit. Die schriftliche Reflexion wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 3
(Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet.
§ 17 Absatz 7 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(6) Das Produkt der Projektprüfung wird von den Prüflingen im Rahmen eines Kolloquiums präsentiert, das vor dem Teilprüfungsausschuss stattfindet. Dieser Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Mitglieds nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 2
(Fachlehrerin oder Fachlehrer) die Note für das Kolloquium fest.
(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Reflexion und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.
§ 19 Besondere Lernleistung
(1) Als besondere Lernleistung gilt eine Arbeit, in der der Prüfling eine Aufgabenstellung mit fachlichem Bezug zu einem Fach oder mehreren Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs selbstständig konzipiert, bearbeitet, reflektiert und dokumentiert.
(2) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu erörtern. Sie kann von bis zu drei Prüflingen gemeinsam erbracht werden, wenn eine getrennte Beurteilung der individuellen Leistungen gewährleistet ist. Die besondere Lernleistung ist mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer abzustimmen und wird von dieser oder diesem in geeigneter Form begleitet.
(3) Die Bewertung der besonderen Lernleistung setzt sich aus der Beurteilung der schriftlichen Dokumentation und der Beurteilung der im Kolloquium erbrachten Leistung zusammen. Die schriftliche Dokumentation wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3
(Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet.
§ 17 Abs. 9
gilt entsprechend. Das Kolloquium findet vor dem Teilprüfungsausschuss statt, der auf Vorschlag des Mitglieds nach
§ 10 Abs. 2 Nr. 2
(Fachlehrerin oder Fachlehrer) die Note für das Kolloquium festsetzt.
(4) Auf der Grundlage der beiden Teilnoten setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote für die besondere Lernleistung in einfacher Wertung fest. Dabei soll die schriftliche Dokumentation ein höheres Gewicht haben als das Kolloquium. Das Thema und die Gesamtnote der besonderen Lernleistung werden in die Zeugnisse nach
§ 23 Absatz 5
aufgenommen.
§ 20 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,
1.
bei welchen Prüflingen er nach
§ 7 Absatz 3
auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach
§ 22
bestehen kann.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,
3.
das Ergebnis der besonderen Lernleistung,
4.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
5.
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
§ 21 Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Fächer des letzten Ausbildungsjahres sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach
§ 20 Absatz 5
schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies auf Grund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten, erhält er für dieses Prüfungsfach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt 45 Minuten.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, in einem mit „nicht beurteilbar“ bewerteten Fach 20 bis 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
§ 22 Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks
(1) Der Prüfungsblock umfasst die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach
§ 17 Absatz 1
. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.
(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn
1.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lautet oder
3.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für jedes Fach nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in zwei anderen Fächern des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks bestanden.
§ 23 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Fächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach
§ 22
nicht bestanden ist oder
2.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
3.
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
4.
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Abweichend hiervon gilt die Prüfung für Schülerinnen und Schüler der mit einer Berufsausbildung verbundenen Form nach
§ 3 Abs. 4 Nr. 3
(doppelqualifizierender Bildungsgang) erst dann als bestanden, wenn sie der Fachoberschule ein Zeugnis über eine mindestens dreijährige, abgeschlossene und für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung vorlegen.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(6) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(7) Im Abschlusszeugnis und im Abgangszeugnis wird die erfolgreiche Teilnahme an den fachrichtungsbezogenen fächerübergreifenden Projekten nach
§ 2
bescheinigt.
(8) Hat der Prüfling einen Bildungsgang der Fachoberschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung nach
§ 3 Abs. 4 Nr. 3
(doppelqualifizierender Bildungsgang) besucht und die Prüfung bestanden, erhält er das Zeugnis der Fachhochschulreife; das Zeugnis enthält den Vermerk „Dieses Zeugnis schließt das Abschlusszeugnis der Berufsschule ein“. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er den Bildungsgang, erhält er ein Abgangszeugnis; das Zeugnis enthält den Vermerk „Dieses Zeugnis schließt das Abschlusszeugnis der Berufsschule ein“.
§ 24 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsjahres teil.
§ 25 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
§ 26 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 27 Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber
(1) Zur Prüfung an der einjährigen Fachoberschule kann auch zugelassen werden, wer nicht am Unterricht eines Bildungsgangs der Fachoberschule teilgenommen hat, wenn sie oder er
1.
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung nach
§ 5
erfüllt und
3.
glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) Die Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Eine schulfremde Bewerberin oder ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(3) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 im gleichen Umfang zulassen, wie
§ 5 Abs. 5
dies vorsieht.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Fachoberschule bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
2.
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
3.
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
4.
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,
5.
der Nachweis über die Wohnung nach Absatz 1 Nr. 1.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Schule.
(6) Fächer der Prüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach
§ 17 Abs. 1
; die mündliche Prüfung findet in allen anderen Fächern statt.
(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.
(8) Im Prüfungsverfahren gilt
§ 12
entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.
(9) Wer als schulfremde Bewerberin oder als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Zeugnis der Fachhochschulreife oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau / Herr ... hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin/als schulfremder Bewerber abgelegt“.
(10) Für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.
§ 28 Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung nach
§ 5
erfüllt und an einem dem Bildungsgang Fachoberschule entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. Die Bestimmungen des
§ 27 Abs. 3 und 5 sowie 7 bis 10
gelten entsprechend.
(2) Die Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Für die Prüfung gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend. Abweichend von
§ 15
werden als Vornoten die Endnoten im Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs festgesetzt.
§ 29 Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach
§ 21 Abs. 10
die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält. Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 30 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachoberschule vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 303 - 223-k-20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2001 (Brem.GBl. S. 17), außer Kraft.
(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2005 begonnen haben, ist die bisher geltende Verordnung weiter anzuwenden.
Bremen, den 5. Juli 2005
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
Anlage 1
(zu
§ 4 Abs. 1
)
Rahmenstundentafel für die Fachoberschule Bildungsgang: Einjährig, mit abgeschlossener Berufsausbildung
Jahresunterrichtsstunden
Fächer | 12. Klassenstufe |
---|---|
Pflichtbereich | |
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | |
Deutsch | 160 |
Politik | 80 |
Englisch | 200 |
Mathematik | 200 |
Naturwissenschaften | 80 |
Informationsverarbeitung | 80 |
Sport | 80 |
880 | |
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | |
Fachtheoretischer Bereich | 320 |
320 | |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Gesamtstunden Schülerinnen / Schüler | 1320 *) |
Gesamtstunden Lehrerinnen / Lehrer | 1320 |
Teilung | xx **) |
Fußnoten
*)
In dieser Zahl sind 30 Unterrichtsstunden Projektmanagement enthalten. Die Aufteilung der Ziele und Inhalte dieses Lerngebietes wird von den jeweiligen Bildungsgangkonferenzen vorgenommen. In einem Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs soll die Leitfunktion angesiedelt sein.
**)
Die Teilungsstunden ergeben sich aus der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang
(Fachrichtung / Schwerpunkt).
Anlage 2
(zu
§ 4 Abs. 1
)
Rahmenstundentafel für die Fachoberschule Bildungsgang: Zweijährig, ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Jahresunterrichtsstunden
Fächer | 11. | 12. Klassenstufe |
---|---|---|
Pflichtbereich | ||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | ||
Deutsch | 80 | 160 |
Politik | 40 | 80 |
Englisch | 80 | 160 |
Mathematik | 80 | 160 |
Naturwissenschaften | - | 80 |
Informationsverarbeitung | 40 | 80 |
Sport | 40 | 80 |
360 | 800 | |
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | ||
Fachtheoretischer Bereich | 120 | 400 |
Fachpraktischer Bereich | *) | - |
120 | 400 | |
Wahlpflichtbereich | - | 120 |
Gesamtstunden Schülerinnen / Schüler | 480 | 1320 **) |
Gesamtstunden Lehrerinnen / Lehrer | xx ***) | 1320 ***) |
Teilung | xx ***) | xx ***) |
Gesamtstunden Lehrmeisterinnen / Lehrmeister | xx ***) | - |
Teilung | xx ***) | - |
Fußnoten
*)
Die fachpraktische Ausbildung (Praktikum) findet in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten Einrichtungen statt; in besonderen Fällen findet sie in schuleigenen Einrichtungen statt.
**)
In dieser Zahl sind 30 Unterrichtsstunden Projektmanagement enthalten. Die Aufteilung der Ziele und Inhalte dieses Lerngebietes wird von den jeweiligen Bildungsgangkonferenzen vorgenommen. In einem Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs soll die Leitfunktion angesiedelt sein.
***)
Die Aufteilung der Jahresunterrichtsstunden auf Lehrerinnen / Lehrer und Lehrmeisterinnen / Lehrmeister und die Teilungsstunden ergeben sich aus der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang
(Fachrichtung / Schwerpunkt).
***)
Die Aufteilung der Jahresunterrichtsstunden auf Lehrerinnen / Lehrer und Lehrmeisterinnen / Lehrmeister und die Teilungsstunden ergeben sich aus der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang
(Fachrichtung / Schwerpunkt).
***)
Die Aufteilung der Jahresunterrichtsstunden auf Lehrerinnen / Lehrer und Lehrmeisterinnen / Lehrmeister und die Teilungsstunden ergeben sich aus der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang
(Fachrichtung / Schwerpunkt).
***)
Die Aufteilung der Jahresunterrichtsstunden auf Lehrerinnen / Lehrer und Lehrmeisterinnen / Lehrmeister und die Teilungsstunden ergeben sich aus der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang
(Fachrichtung / Schwerpunkt).
***)
Die Aufteilung der Jahresunterrichtsstunden auf Lehrerinnen / Lehrer und Lehrmeisterinnen / Lehrmeister und die Teilungsstunden ergeben sich aus der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang
(Fachrichtung / Schwerpunkt).
***)
Die Aufteilung der Jahresunterrichtsstunden auf Lehrerinnen / Lehrer und Lehrmeisterinnen / Lehrmeister und die Teilungsstunden ergeben sich aus der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang
(Fachrichtung / Schwerpunkt).
Anlage 3
(zu
§ 4 Abs. 1
)
Rahmenstundentafel für die Fachoberschule | ||
Bildungsgang: Klassenstufe 13 | ||
Jahresunterrichtsstunden | ||
Fächer | 13. | |
Klassenstufe | ||
Pflichtbereich | ||
Übergreifender Lernbereich | ||
Deutsch | 200 | |
Politik | 80 | |
Englisch | 200 | |
Mathematik | 200 | |
Sport | 80 | |
760 | ||
Beruflicher Lernbereich | ||
Profilfächer je nach Ausbildungsrichtung | ||
400 | ||
Wahlpflichtbereich | 200 | |
Gesamtstunden Schülerinnen / Schüler | 1360 | |
Gesamtstunden Lehrerinnen / Lehrer Teilung | 1360 80 |
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