30. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

30. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

30. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 27. Februar 2007
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund der

§§ 18

und
20 des Bremischen Naturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211 - 790-a-1), verordnet der Senat:
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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 551), wird für den in der 30. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte genau dargestellten Landschaftsteil in Osterholz geändert. Danach verläuft die Grenze des Aufhebungsbereichs im Westen entlang des Schwarzen Weges, vom Bahnübergang an der Bahnlinie Bremen-Hannover bis zur Kleingartenanlage Stieglitzstraße, von dort in einer nahezu geraden Linie ostwärts bis sie auf einen Punkt 90 m nördlich der Straße Am Großen Kuhkamp auf die westliche Seite des Ehlersdamms trifft, an der westlichen Seite des Ehlersdamms bis zur Bahnlinie Dreye-Sagehorn und Bremen-Hannover im Süden, dann westwärts entlang der nördlichen Seite der Bahnlinie Bremen Hannover bis sie wieder auf den Schwarzen Weg trifft. Zusätzlich werden nördlich der Aufhebungsgrenze zwischen Stieglitzstraße und Ehlersdamm in einem auf der Karte näher dargestellten Feld der Flur VR 282 die Flurstücke 165, 166, 168, 169, 170 und 171 sowie in einem zweiten Feld der Flur VR 281 die Flurstücke 48a, b und e, 49a, b und c, 50a und b, 51a und b und 52a und b aus dem Schutzbereich herausgenommen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Änderungskarte Teil A, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Ferner werden am Nordrand zur Osterholzer Dorfstraße gemäß den baulichen Gegebenheiten kleinere Gebietskorrekturen entlang von Grundstücksgrenzen vorgenommen. Die genaue Abgrenzung wird vergrößert in Teil B 1 - B 5 der Änderungskarte dargestellt, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die 30. Änderungskarte (Teile A und B 1 - B 5) zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 30. Änderungskarte ist beim Ortsamt Osterholz hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 30. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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