28. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

28. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

28. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 10. Mai 2005
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund der

§§ 18

,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345-790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125-791-a-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2004 (Brem.GBl. S. 599), wird für den in der 28. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Hemelingen geändert. Die Grenze des Aufhebungsbereiches verläuft im Norden ausgehend vom östlichen Böschungsfuß der Eisenbahnlinie Bremen - Osnabrück in östlicher Richtung am südlichen Fahrbahnrand der Autobahn A 1, abknickend in südwestlicher Richtung entlang des südlichen Böschungsfußes des Bahndammes der Eisenbahnlinie Kirchweyhe - Sagehorn bis zur Ostseite des landwirtschaftlichen Weges in Verlängerung der Olbersstraße, entlang dessen Ostseite etwa 580 m nach Süden, dann von der Einmündung des Feldwegs abknickend 25 m nach Südosten, dann 12 m nach Süden und 62 m wieder nach Südosten, dann 50 m nach Süden und 80 m nach Westen zurück zum landwirtschaftlichen Weg in Verlängerung der Olbersstraße. Von hier setzt sich die Grenze 625 m entlang der Ostseite des Weges nach Süden fort, dann abknickend etwa 400 m nach Westen, danach etwa 720 m nach Nordwesten bis zum Koppelweg, danach auf der Westseite des Koppelweges 575 m nach Norden bis zum südlichen Böschungsfuß des Bahndammes der Eisenbahnlinie Kirchweyhe - Sagehorn. Von hier verläuft die Grenze den Bahndamm kreuzend etwa 235 m nach Nordwesten, danach etwa 150 m nach Norden, wiederum abknickend etwa 165 m nach Westen, bis sie die Eisenbahnlinie Bremen - Osnabrück erreicht. Von hier verläuft die Grenze entlang des östlichen Böschungsfußes dieser Bahnlinie nach Norden bis zur Autobahn A 1. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Änderungskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die 28. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 28. Änderungskarte ist beim Ortsamt Hemelingen hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 28. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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