Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen Vom 21. August 2007
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I. S. 1466) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) sind, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind,
1.
nach der Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften
a)
die Senatskanzlei im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk,
b)
die Bremische Landesmedienanstalt im Hinblick auf den privaten Rundfunk.
2.
nach der Nummer 10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften die Ortspolizeibehörden,
3.
nach der Nummer 13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. August 2007
Der Senat
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