Verordnung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Laufbahnen im Lande Bremen (Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Laufbahnen im Lande Bremen (Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung)

Verordnung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Laufbahnen im Lande Bremen (Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung
¹)
) Vom 6. Februar 2006
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert und Abschnitt 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16.04.2019 (Brem.GBl. S. 259, 282)

Fußnoten

¹)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35) geändert worden ist.
Auf Grund des

§ 22a Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 1Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 2Ausgleichsmaßnahmen
§ 3(aufgehoben)
§ 4Ablehnung des Antrages
Unterabschnitt 2 Verfahren
§ 5Antrag
§ 6Bewertung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
§ 7Bescheid
Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen
Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung
§ 8Zweck, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Prüfungsleistungen
§ 9Prüfungskommission
§ 10Versäumnis von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten und Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 11Ordnungswidriges Verhalten, Täuschung
§ 12Prüfungsergebnisse
§ 13Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 14Niederschrift
§ 15Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Einsicht in die Prüfungsakte
Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 16Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
Unterabschnitt 3 Berufserfahrung
§ 17(aufgehoben)
Abschnitt 3 Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen
§ 18Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung
§ 19Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission
§ 20Zweck der Prüfung, Prüfungsleistungen
§ 21Prüfungsgebiete
§ 22Prüfungsergebnisse
§ 23Niederschrift
§ 24Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Abschnitt 4 Anerkennung in Lehrerlaufbahnen
§ 25Anerkennung der Berufsqualifikation
§ 26 bis § 43(aufgehoben)
Abschnitt 5 Verwaltungszusammenarbeit
§ 44Verwaltungszusammenarbeit
§ 45Vorwarnmechanismus
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 46In-Kraft-Treten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 1 Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Satz 1 oder Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, oder Qualifikationsnachweise, die gemäß Artikel 12 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn
1.
sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
2.
sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers Absatz 2 entspricht,
3.
sie im Vergleich zu der in der Freien Hansestadt Bremen als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung kein inhaltliches Defizit nach

§ 2

aufweisen und
4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung hat.
Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und andere Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(2) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich oder in einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der einjährigen Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen.
(4) Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt werden und die Übertragung bestimmter Dienstposten ausgeschlossen werden.

§ 2 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Weisen die Berufsqualifikationsnachweise ein wesentliches inhaltliches Defizit auf, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (

§ 8

) oder einem Anpassungslehrgang (

§ 16

) abhängig zu machen, wenn das Defizit nicht durch die im Anschluss an die Berufsqualifikation ausgeübte Berufstätigkeit oder durch die aufgrund lebenslangen Lernens erworbene Kenntnisse ausgeglichen wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
die Feststellung einer Befähigung für eine Laufbahn beantragt, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der die Beratung in Bezug auf Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,
2.
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahn erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
3.
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahn erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG und ist die für den Erwerb der Laufbahn erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann das Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn
1.
die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in der Freien Hansestadt Bremen vorgeschrieben sind, oder
2.
die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht, als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.
(4) Ein Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, ist als Befähigung für die Laufbahn der Allgemeinen Dienste mit dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nur anzuerkennen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen (

§§ 18

bis
24
) abgelegt hat.
(5) Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen Kriterien, die in den gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, so werden keine Ausgleichsmaßnahmen gefordert.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Ablehnung des Antrages

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen der

§§ 1

und
2
nicht erfüllt werden,
2.
die von der zuständigen Behörde festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich nachgewiesen oder abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,
3.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
4.
ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder
5.
die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen oder Straftaten für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

Unterabschnitt 2 Verfahren

§ 5 Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für das Laufbahnrecht zuständige senatorische Dienststelle (zuständige Behörde) zu richten. Für die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung steht der zuständigen Behörde das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des
Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit
zur Verfügung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2.
Berufsqualifikationsnachweise,
3.
Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
4.
Bescheinigungen über die bisherige Berufserfahrung,
5.
Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates (

§ 1 Abs. 1 Satz 2

),
6.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten oder schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, die die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Frage stellen, bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
7.
Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Berufsqualifikationsnachweise berechtigen,
8.
eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache, im Übrigen in Kopie mit einer Übersetzung vorzulegen. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original oder an der zutreffenden Übersetzung kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder einer beglaubigten Übersetzung verlangt werden.
(4) Der Empfang des Antrags ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats zu bestätigen. Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) erfolgen.

§ 6 Bewertung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

(1) Die zuständige Behörde nach

§ 5 Abs. 1

prüft, ob die Berufsqualifikationen mit einer Befähigung für eine Laufbahn, bezogen auf ein Einstiegsamt, vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Laufbahn, bezogen auf ein Einstiegsamt, zu und stellt fest, ob der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein inhaltliches Defizit aufweist.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind in der Regel unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der

§§ 8

bis
16
im Einzelfall die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest. In diesem Fall sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau der verlangten und das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und das wesentliche Defizit nach

§ 2

und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können, mitzuteilen. Auf ein nach

§ 2 Absatz 1

bestehendes Wahlrecht ist hinzuweisen.
(4) Im Falle des

§ 2 Abs. 4

sind Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.

§ 7 Bescheid

(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und dem nach

§ 2 Abs. 1

bestehenden Wahlrecht enthalten.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen

Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung

§ 8 Zweck, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Prüfungsleistungen

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre oder seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin in ihrem oder der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann eine praktische Prüfung umfassen. Die schriftliche Prüfung umfasst Aufsichtsarbeiten. Die Gegenstände der mündlichen und der praktischen Prüfung sind der beruflichen Praxis der Laufbahn, für die die Ausgleichsmaßnahme durchgeführt wird, zu entnehmen. Die Prüfung soll ausschließlich in Fachgebieten erfolgen, in denen gemäß

§ 6 Abs. 3

inhaltliche Defizite festgestellt wurden. Sie wird in deutscher Sprache durchgeführt. Die zuständige Behörde (

§ 5 Abs. 1

) erlässt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass sie oder er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat.
(3) Die Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach der Festsetzung durchgeführt. Sie kann die Durchführung der Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem Land auf die dort für die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen.

§ 9 Prüfungskommission

(1) Die zuständige Behörde (

§ 5 Abs. 1

) richtet, wenn sie nicht nach

§ 8 Abs. 3

die Prüfungseinrichtungen eines anderen Dienstherrn in Anspruch nimmt, zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungskommission ein. Sie regelt die Anzahl der Mitglieder, deren Vertretung und die Dauer der Bestellung. Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung für die Laufbahn, für die die Ausgleichsmaßnahme durchgeführt wird, besitzen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde legt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet.
(4) Die Prüfungskommission ist nur beschlussfähig, wenn sie vollständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Belastende Entscheidungen der Prüfungskommission sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

§ 10 Versäumnis von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten und Rücktritt von der Eignungsprüfung

(1) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne wichtigen Grund einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt sie oder er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten.
(2) Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche oder praktische Prüfung oder nimmt sie oder er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(3) Das selbe gilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne wichtigen Grund zurücktritt.
(4) Will die Antragstellerin oder der Antragsteller einen wichtigen Grund für das Versäumnis, die Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten oder den Rücktritt geltend machen, so muss dieser Grund dem den Vorsitz führenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Antragstellerin oder des Antragstellers ist ein ärztliches Attest und auf Verlangen der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald die Prüfungskommission.

§ 11 Ordnungswidriges Verhalten, Täuschung

(1) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der während einer Prüfungsleistung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Antragstellerinnen oder Antragsteller oder die Prüferinnen oder Prüfer gestört werden, kann von den anwesenden Prüferinnen oder Prüfern mit Stimmenmehrheit oder von den jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie ihr oder er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem den Vorsitz führenden Mitglied der Prüfungskommission vorgelegt wird. Vor Feststellung der Prüfungskommission, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt die Prüfungskommission einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit „nicht ausreichend“ benotet. Andernfalls ist der Antragsstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.
(2) Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen oder praktischen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt eine anwesende Prüferin oder ein anwesender Prüfer oder die oder der Aufsichtsführende hierüber einen Vermerk an. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann unbeschadet der Regelung in Absatz 1 die Prüfungsleistung fortsetzen und darf hiervon nicht ausgeschlossen werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich der Prüfungskommission zur Entscheidung vorzulegen. Stellt die Prüfungskommission einen Täuschungsversuch fest, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

§ 12 Prüfungsergebnisse

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach folgender Notenskala zu bewerten:
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
gut (2) = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Die zuständige Behörde legt die Gewichtungen der einzelnen Prüfungsteile zur Bildung des Gesamtergebnisses fest.
(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt die Prüfungskommission auf Grundlage der Einzelnoten nach Absatz 1 für die einzelnen Prüfungsteile das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der folgenden Bewertungen fest:
1,0 „mit Auszeichnung bestanden“,
1,1 bis 1,4 „sehr gut bestanden“,
1,5 bis 2,4 „gut bestanden“,
2,5 bis 3,4 „befriedigend bestanden“,
3,5 bis 4,4 „bestanden“
über 4,4 „nicht bestanden“.
(4) Die Prüfung ist erfolgreich, wenn die Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsteilen jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden sind.
(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, lautet das Gesamtergebnis „nicht bestanden“.

§ 13 Wiederholung der Eignungsprüfung

(1) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

§ 14 Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.

§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Aushändigung eines Zeugnisses oder Erteilung eines Bescheides bekannt zu geben. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses ihre oder seine Prüfungsakte bei einer durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einzusehen.

Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang

§ 16 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der zuständigen Behörde (

§ 5 Abs. 1

) festgelegt. Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Er darf bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 höchstens drei Jahre, bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt höchstens zwei Jahre dauern; er soll die jeweilige Dauer eines für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(3) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
(4) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der sich bei entsprechender Anwendung des

§ 12 Abs. 1

ergebenden Notenskala bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs ein Gesamtergebnis gebildet. Die zuständige Behörde legt die Gewichtungen der einzelnen Lehrgangsabschnitte zur Bildung des Gesamtergebnisses fest. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt.

§ 15

gilt entsprechend.
(5) Wird das Gesamtergebnis des Anpassungslehrganges schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.

Unterabschnitt 3 Berufserfahrung

§ 17

- aufgehoben -
Abschnitt 3 Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen

§ 18 Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung

Für die Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 19 Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission

(1) Der Senator für Finanzen richtet zur Durchführung der Eignungsprüfung im Falle des

§ 2 Abs. 4

eine Prüfungskommission ein, soweit nicht von

§ 8 Abs. 3 Satz 2

Gebrauch gemacht wird.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; dabei wird auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.

§ 20 Zweck der Prüfung, Prüfungsleistungen

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden soll, ob sie oder er
1.
mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und
2.
die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden.
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Antragstellerin in ihrem oder der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf ein von der zuständigen Behörde bestimmtes Pflichtfach, die andere auf ein Wahlfach, welches die Antragstellerin oder der Antragsteller bestimmen kann. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.
(3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs 45 Minuten, die Dauer des Kurzvortrages 15 Minuten.

§ 21 Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsfächer sind
1.
das Pflichtfach öffentliches Recht einschließlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und
2.
ein Wahlfach.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach
1.
aus dem Bereich öffentliches Recht auf
a)
die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,
b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,
c)
das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts)
d)
das Verwaltungsprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozessrecht;
2.
aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf
a)
die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung
b)
die Systematik des Rechtsetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften
c)
die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten
(3) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach
1.
Zivilrecht auf
a)
den Allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzbuches
b)
das Schuldrecht und das Sachenrecht
c)
das Zivilprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
2.
Arbeitsrecht auf
a)
die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts
b)
das dazugehörige Prozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
3.
Strafrecht auf
a)
die allgemeinen Lehren des Strafrechts
b)
den besonderen Teil des Strafgesetzbuches
c)
das Strafprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

§ 22 Prüfungsergebnisse

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in § 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.

§ 23 Niederschrift

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
2.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
5.
die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,
6.
das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach

§ 13 Abs. 2

,
7.
besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von dem den Vorsitz führenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 24 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde erteilt einen Bescheid.
Abschnitt 4 Anerkennung in Lehrerlaufbahnen

§ 25 Anerkennung der Berufsqualifikation

Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen wird durch die
Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen
geregelt.

§§ 26 bis 43 (aufgehoben)

Abschnitt 5 Verwaltungszusammenarbeit

§ 44 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren zusammen und leistet diesen Amtshilfe. Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen Mitgliedstaat in der Freien Hansestadt Bremen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den Mitgliedstaaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.
(2) In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu erteilen. Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu unterrichten.
(3) Für die Verwaltungszusammenarbeit soll das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) genutzt werden.

§ 45 Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses Berufes ganz oder teilweise untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen in

§ 1 Absatz 1

genannten Staaten hiervon zu unterrichten. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung.
(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde vorliegt. Die zuständigen Stellen der in

§ 1 Absatz 1

genannten Staaten sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 beendet ist. Dabei sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und mögliche spätere Änderungen mitzuteilen. Gleichzeitig ist die zuständige Behörde verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen der in

§ 1 Absatz 1

genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Wird die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig, ist sie unverzüglich zu löschen.
(3) Wird im Rahmen eines Verfahrens der Anerkennung einer Berufsqualifikation von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat oder liegt eine sonstige Gerichtsentscheidung vor, in der die Nutzung eines gefälschten Berufsqualifikationsnachweises festgestellt wurde, hat die zuständige Behörde alle zuständigen Stellen der in

§ 1 Absatz 1

genannten Staaten über die Identität der Person und den Sachverhalt zu unterrichten.
Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 46 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 6. Februar 2006
Der Senat
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