Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)

Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) Vom 16. Mai 2006
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gesetze zur bremischen Lehrerausbildung vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259)
Inhaltsübersicht
§ 1Lehrämter an öffentlichen Schulen
§ 2Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen
§ 3Ausbildung
§ 3aErweitertes Führungszeugnis
§ 4Studium
§ 5Praxisbezug des Studiums
§ 5a(weggefallen)
§ 6Vorbereitungsdienst
§ 6aSondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften
§ 7Prüfungsgrundsätze
§ 7aPrüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation
§ 8Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 9Gleichstellung von Prüfungen
§ 10Staatliches Prüfungsamt
§ 11Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 12Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13Übergangsregelungen
§ 13a(weggefallen)

§ 1 Lehrämter an öffentlichen Schulen

(1) Die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen bestimmt sich nach diesem Gesetz. Es gibt folgende Lehrämter:
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen,
3.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
4.
das Lehramt für Inklusive Pädagogik Sonderpädagogik.
(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Lehrämter befähigen zum Unterricht in weiteren Schularten nach folgender Maßgabe:
1.
Das Lehramt an Grundschulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 6.
2.
Das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen befähigt auch zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen.
3.
Das Lehramt an berufsbildenden Schulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 13 der Oberschule sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 des Gymnasiums.

§ 2 Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen

Die Befähigung zu einem Lehramt nach

§ 1

wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt nach den Regelungen dieses Gesetzes erworben.

§ 3 Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen.
(2) Die Ausbildung orientiert sich an in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards und soll die Lehrer und Lehrerinnen qualifizieren, wissenschaftlich fundiert eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im
Bremischen Schulgesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung ihrer Schule mitzuwirken und den Anforderungen sich verändernder Schulpraxis gerecht zu werden; dabei sollen Lehrer und Lehrerinnen insbesondere auch befähigt werden, Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Dies schließt die Kompetenz ein,
1.
den Unterricht fach- und sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren und dabei auch fächerübergreifende Themenstellungen einzubinden,
2.
durch die Gestaltung von Lernsituationen Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, Zusammenhänge zu erkennen und Gelerntes zu nutzen, sowie ihre Fähigkeiten zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu fördern,
3.
Informations- und Kommunikationstechnologien didaktisch sinnvoll in den Unterricht zu integrieren,
4.
soziale und kulturelle Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen, Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern zu diagnostizieren, und die Schülerinnen und Schüler im Unterricht und in der Schule gezielt individuell in heterogenen Lerngruppen zu fördern,
5.
Werte und Normen zu vermitteln und selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen,
6.
Leistungen von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe zu erfassen und Lernende und deren Eltern gezielt zu beraten,
7.
Gespräche zur Beratung oder Konfliktregulierung mit Schülerinnen, Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitskolleginnen und -kollegen zu führen,
8.
die notwendigen schulrechtlichen Kenntnisse in ihre Arbeit einzubeziehen,
9.
individuell und im Team die eigene Arbeit zu evaluieren und sich fachlich und überfachlich fortzubilden,
10.
Verfahren der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule anzuwenden.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in das Studium und den Vorbereitungsdienst. Studium und Vorbereitungsdienst umfassen bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Anteile, das Studium darüber hinaus fachwissenschaftliche Anteile. Im Studium werden die schulpraktischen Anteile ausgehend von der Theorie erschlossen, im Vorbereitungsdienst stehen die pädagogische Praxis und deren theoriegeleitete Reflexion im Zentrum.
(4) Studium und Vorbereitungsdienst sind aufeinander abzustimmen. Die Universität und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der schulpraktischen Studien zusammen. Beide Institutionen entwickeln und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs- und Qualifizierungsvorhaben. Sie schließen über ihre Kooperationen Vereinbarungen ab. Diese sollen insbesondere umfassen:
1.
die Abstimmung von Ausbildungsinhalten und zu vermittelnden Kompetenzen unter Berücksichtigung der in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards,
2.
die Durchführung von gemeinsamen Evaluationen zu Kooperationsprojekten,
3.
die Regelungen des Personaleinsatzes der Universität und des Landesinstituts für Schule für die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Praktika.
(5) Voraussetzung für das Unterrichten der Schülerinnen und Schüler sind deutsche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Innerhalb von drei Jahren nach Einstellung in den Schuldienst sollen die Lehrkräfte die Kompetenzen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht haben. Das Land Bremen wird hierzu ein entsprechendes Qualifizierungsangebot vorhalten. Für die Ausbildung gilt:
1.
Für die Praktikumsphasen im Studium und für universitäre Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkompetenzen nach den Bestimmungen der Universität maßgeblich.
2.
Sofern im Vorbereitungsdienst und in Qualifizierungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen am Landesinstitut für Schule das Niveau nach Satz 1 nicht vorliegt, müssen die Teilnehmenden sich in dieser Zeit begleitend fortbilden, um das Niveau nach Satz 1 zu erreichen.
3.
Es kann der jeweilige Sprachkompetenznachweis verlangt werden.
(6) Bei der Senatorin für Kinder und Bildung wird ein Beirat für Lehrerbildung eingerichtet. Er organisiert den Austausch zwischen den an der Lehrerbildung beteiligten Institutionen und berät die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Wissenschaft und Häfen in wesentlichen Angelegenheiten der Lehrerbildung.

§ 3a Erweitertes Führungszeugnis

(1) Bis zum Beginn des Praxissemesters im Studium ist dem Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung der Universität Bremen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate sein soll. Bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ist dem Landesinstitut für Schule ein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
(2) Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, entscheiden im Fall nach Absatz 1 Satz 1 die Senatorin für Kinder und Bildung und die Universität Bremen unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers gemeinsam, ob der Einsatz an Schulen zum Schutz von Schülerinnen und Schülern zu untersagen ist. Entsprechend entscheiden die Senatorin für Kinder und Bildung und das Landesinstitut für Schule im Fall nach Absatz 1 Satz 2.

§ 4 Studium

(1) Im Lande Bremen wird das Studium für die Lehrämter an der Universität durchgeführt. Das Studium kann nach Entscheidung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen in einzelnen Fächern auch an einer anderen Hochschule durchgeführt werden.
(2) Das Lehramtsstudium besteht aus einem sechssemestrigen Bachelorstudium mit berufspraktischen und berufsfeldbezogenen Anteilen und einer darauf aufbauenden viersemestrigen Masterausbildung (Master of Education). Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt voraus, dass ein Bachelorstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß

§ 48 Absatz 1 Bremisches Hochschulgesetz

erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden.
(3) Studiengänge mit dem Abschluss des Masters of Education und Bachelorstudiengänge, die hierzu den Zugang eröffnen, bedürfen der Akkreditierung nach Maßgabe der Vereinbarungen der Bundesländer. Dabei wirkt die Senatorin für Kinder und Bildung mit; die Akkreditierung von Studiengängen mit dem Abschluss eines Masters of Education bedarf ihrer Zustimmung. Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Senatorin für Kinder und Bildung über die Akkreditierungen ist herzustellen.
(4) Die Zugangsordnungen für die Studienangebote mit dem Abschluss des Masters of Education treten sechs Wochen nach Anzeige gegenüber der Senatorin für Wissenschaft und Häfen in Kraft, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.
(5) Das Studium für das Lehramt nach

§ 1

umfasst nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung das Studium mindestens zweier Fächer und Bildungswissenschaften. Das Studium des Lehramtes an Grundschulen umfasst die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in drei Fächern und Bildungswissenschaften. Die Anzahl der Fächer kann im Bachelor- und Masterstudium voneinander abweichen. Die Senatorin für Kinder und Bildung legt im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Universität die Fächer und die möglichen Fächerkombinationen und deren Verbindlichkeit für das Lehramtsstudium fest.
(6) Der Abschluss des Studiums des Masters of Education wird durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und durch die Senatorin für Kinder und Bildung als Erste Staatsprüfung anerkannt, wenn die Akkreditierung der maßgebenden Studiengänge vorliegt. Im Rahmen der regelmäßigen Reakkreditierung wird die Anerkennung des Abschlusses des Studiums des Masters of Education überprüft. Die Reakkreditierung setzt die Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung voraus. Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Senatorin für Kinder und Bildung über die Reakkreditierungen ist herzustellen.
(7) Das Zeugnis über die bestandene Master of Education-Prüfung enthält:
1.
die Gesamtnoten der Prüfungen für jedes Unterrichtsfach unter Einbeziehung der jeweiligen Fachwissenschaft und Fachdidaktik,
2.
die Gesamtnoten der Prüfungen für Bildungswissenschaften,
3.
das Thema und die Bewertung der Masterarbeit,
4.
die Gesamtnote der Masterprüfung.

§ 5 Praxisbezug des Studiums

(1) In beiden Studienphasen sind Praktika zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Die Praktika können in einer Schule, aber auch in außerschulischen Institutionen abgeleistet werden.
(2) Die Organisation der Praktika liegt in der Verantwortung der Universität, ihre Durchführung an Schulen obliegt der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Universität. Die Praktika insbesondere im Bachelorstudium haben in geeigneter Form der Überprüfung der Berufseignung Rechnung zu tragen. Die Leistungsnachweise werden von der Universität unter Berücksichtigung der Beurteilung durch die Schule bewertet. Die Beurteilung durch die Schule am Ende des Praxissemesters ist der Bewertung durch die Universität beizufügen. Beide Leistungsrückmeldungen sind die Grundlagen für die verbindliche individuelle Beratung durch die Universität in der Nachbereitung des Praxissemesters.
(3) Die Praktikumsordnungen, die das Nähere zum Zeitpunkt, zur Dauer und zum Ort der Praktika im Bachelor- und im Masterstudium sowie zu den Inhalten der schulpraktischen Studien regeln, werden von der Universität im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Senatorin für Kinder und Bildung erlassen.

§ 6 Vorbereitungsdienst

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Lehramtsstudiums ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Soweit eine Erste Staatsprüfung abgelegt wird, ist das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen.
(2) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird vom Landesinstitut für Schule organisiert und verantwortet. Ausbildungsstätten sind die öffentlichen Schulen oder die anerkannten Ersatzschulen im Lande Bremen, denen der Referendar oder die Referendarin während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, und das Landesinstitut für Schule. Kann auf Grund von erforderlichen schwerwiegenden Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen die Ausbildung vier Wochen an einer anderen Schule nicht erfolgen, wird dieser Ausbildungsteil durch die reguläre Ausbildung an den jeweils zugewiesenen Schulen ersetzt. Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft hierüber die Entscheidung.
(3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung des Studiums für die berufliche Tätigkeit nach

§ 3

. Die Schwerpunkte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst liegen
1.
in der verantwortlichen Planung, Durchführung und kollegialen Auswertung selbstständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen,
2.
in der akzeptierenden Gesprächsführung mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern und allen an Schule Beteiligten,
3.
in der Umsetzung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,
4.
in der Gremienarbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens sowie
5.
in der Reflexion der beruflichen Tätigkeit mit anderen Lehrerinnen und Lehrern.
Bei ihrer Ausbildung werden die Referendare und Referendarinnen vom Landesinstitut für Schule und den Schulen beraten und unterstützt.
(4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann mit einer Promotion an der Universität verbunden werden.
(5) Die reguläre Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate.
(6) Das Nähere über die Gliederung und die Inhalte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowie über die Verbindung des Vorbereitungsdienstes mit einer Promotion regelt eine Rechtsverordnung.

§ 6a Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften

(1) Eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung kann im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt werden und den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichen, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt. Diese geeignete Hochschulabschlussprüfung ist in der Regel ein Master, Diplom oder Magister einer wissenschaftlichen Hochschule oder in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Master einer Fachhochschule. Sofern in dieser Hochschulabschlussprüfung kein bildungswissenschaftliches oder fachdidaktisches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen erbracht werden.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst können im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs durch eine inhaltlich den Grundsätzen der Lehramtsausbildung nach

§ 3

Absatz 2 entsprechenden Ausbildung ersetzt werden. Voraussetzung für die Zulassung zu der Ausbildung im Rahmen einer Sondermaßnahme ist der Nachweis einer für den beabsichtigten Unterrichtseinsatz geeigneten Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 1 Satz 2 oder die Lehrbefähigung in einem Fach nach Absatz 5. Der jeweilige Abschluss der Ausbildung führt zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Diese wird der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt. Können im Rahmen der jeweiligen Abschlussprüfung wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, werden sie jeweils ersetzt durch eine Prüfungsersatzleistung. Die Entscheidung über das Erfordernis, die Form, die Benotung und die Dauer trifft die Senatorin für Kinder und Bildung.
(3) Die Ausbildung im Rahmen einer Sondermaßnahme nach Absatz 1 oder 2 für das Lehramt an Grundschulen umfasst abweichend von

§ 4

Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit

§ 6

Absatz 3 Satz 1 die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken in zwei Fächern und Bildungswissenschaften. Mindestens im Gesamtumfang eines Faches müssen dabei Deutsch und Mathematik anteilig abgebildet sein.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss einer Sondermaßnahme nach Absatz 1 bis 3 kann die Befähigung zum Unterrichten in einem weiteren Fach über eine Ausbildung am Landesinstitut für Schule und die Erweiterungsprüfung nach

§ 30 Absatz 2 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

erlangt werden.
(5) Es kann im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs eine Lehrbefähigung in einem Fach, die keine Lehramtsbefähigung ist, erteilt werden, wenn die Anforderungen der Lehramtsausbildung in Bremen anteilig für dieses Fach und für Bildungswissenschaften erfüllt werden. Sofern erforderlich, sind lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich zu absolvieren, um die Voraussetzungen für eine Lehrbefähigung in einem Fach zu erfüllen. Die spätere Teilnahme an einer Sondermaßnahme nach Absatz 2 zum Erwerb einer Lehramtsqualifikation ist unabhängig vom dringenden Personalbedarf entsprechend der jeweils zur Verfügung stehenden Ausbildungsformate möglich.
(6) Es können unter Einhaltung der Grundsätze der Lehramtsausbildung nach

§ 3

Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden.
(7) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und zur lehramtsbezogenen Qualifizierung im Rahmen der Sondermaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 sowie über die Gliederung und Inhalte dieser Sondermaßnahmen regeln.

§ 7 Prüfungsgrundsätze

(1) In den Prüfungen, die Voraussetzung für den Erwerb der Lehramtsqualifikation nach diesem Gesetz sind, sind die in diesem Gesetz benannten allgemeinen und fachspezifischen Kompetenzen abzuprüfen. Dabei sind auch Aspekte der Schularten einzubeziehen, in denen die angehenden Lehrerinnen und Lehrer nach

§ 1 Abs. 2

eingesetzt werden können. Es gelten für die Hochschulprüfungen ergänzend die Prüfungsgrundsätze, die in dem

§ 62 des Bremischen Hochschulgesetzes

festgelegt sind. Die für die Abnahme der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung der berufsbegleitenden Ausbildung zuständige Stelle ist befugt, von den Prüflingen, die einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gestellt haben, die zur Bescheidung des Antrages notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Für die universitären Prüfungen bleiben die Regelungen des
Bremischen Hochschulgesetzes
unberührt.
(2) Eine Rechtsverordnung regelt das Verfahren der Zweiten Staatsprüfung, unter Berücksichtigung der Bedingungen, die Vereinbarungen der Bundesländer an eine Anerkennung der Lehramtsprüfungen stellen. Die Prüfung muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
1.
Die Prüfung besteht aus dem Kolloquium zu einer Präsentation, unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch.
2.
Die Prüfungsteile sind jeweils von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.
3.
Das Kolloquium zu einer Präsentation ist in der Regel öffentlich.
4.
Referendare und Referendarinnen sind berechtigt, auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten als Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Das Schulgutachten am Ende des Vorbereitungsdienstes fließt in die Benotung der Zweiten Staatsprüfung ein. Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prüfungsteile oder das Schulgutachten nicht jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet, ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Für die Wiederholung gilt:
1.
Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken; ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden; die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist;
2.
Wird die Leistung im Schulgutachten nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung einmal um sechs Monate verlängert und das Schulgutachten einmal wiederholt werden.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminversäumnissen und anderen Verstößen gegen verbindliche Prüfungsgrundsätze, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen und des Schulgutachtens sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln.
(4) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erlässt die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 7a Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation

(1) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen
1.
Unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nach

§ 7 Absatz 2 Nummer 1

in Verbindung mit

§ 9 Absatz 1 Nummer 2

,

§ 12

und

§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden und deswegen
2.
das Prüfungsgespräch nach

§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1

in Verbindung mit

§ 9 Absatz 1 Nummer 3

,

§ 13

und

§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

nicht vollständig oder nicht durchgeführt werden,
sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach

§ 7

Absatz 4 an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden.
(2) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist sicherzustellen. Auf eine Prüfungsersatzleistung für das Prüfungsgespräch nach Absatz 1 Nummer 2 kann anteilig oder vollständig verzichtet werden.
(3) Für die Notenermittlung gilt:
1.
Werden eine unterrichtspraktische Prüfung und ein Teilprüfungsgespräch gemäß Absatz 1 durch jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, erfolgt die Notengewichtung für das Zweite Staatsexamen gemäß

§ 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

;
2.
werden beide unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß Absatz 1 durch jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, wird das Prüfungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2 inhaltlich in die Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen integriert; der Berechnungsschlüssel für die Note der unterrichtspraktischen Prüfungen verändert sich dadurch nicht; der Berechnungsschlüssel für das Prüfungsgespräch entfällt; der Berechnungsschlüssel für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird abweichend von

§ 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

so bestimmt, dass die Notengewichtung für das entfallene Prüfungsgespräch anteilig den unterrichtspraktischen Prüfungen zugerechnet wird.
(4) Bei Nichtbestehen von Prüfungsersatzleistungen sind die Prüfungsersatzleistungen nach den vorstehenden Vorschriften zu wiederholen.

§ 27 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

gilt entsprechend. Sofern zum geplanten Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 1 die Voraussetzungen für eine Prüfungsersatzleistung nicht mehr zwingend vorliegen, erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung in Form der unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form einer Prüfungsersatzleistung abgelegt werden soll.
(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen erforderlichen Prüfungsersatzleistungen nach Absatz 1 und 2.

§ 8 Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer dient der Erweiterung der Qualifikation im Rahmen des jeweils erworbenen Lehramtes.
(2) Die Weiterbildung ermöglicht den zusätzlichen Erwerb von Qualifikationen für ein weiteres Unterrichtsfach oder für ein weiteres Lehramt nach

§ 1 Abs. 1

.
(3) Die Weiterbildung der Lehrer und Lehrerinnen erfolgt in Ausbildungsveranstaltungen der Universität und des Landesinstituts für Schule.
(4) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Aufnahme von Weiterbildung, die verschiedenen Möglichkeiten, die inhaltlichen Anforderungen und die Dauer der jeweiligen Weiterbildung regeln die Universität durch Prüfungsordnungen und die Senatorin für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung. Erfolgt die Weiterbildungsmaßnahme durch die Universität Bremen, erlässt die Senatorin für Kinder und Bildung die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
(5) Die Weiterbildung an der Universität und am Landesinstitut für Schule schließt jeweils mit Prüfungen ab. Die Weiterbildung kann auch mit einer umfassenden staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Unterrichtsqualifikation für ein weiteres Fach kann auch ohne Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen unmittelbar durch eine Prüfung erworben werden. Mit Ausbildungsveranstaltungen der Universität und des Landesinstituts für Schule gleichwertige Weiterbildungsveranstaltungen an anderen Hochschulen oder Institutionen können durch das Staatliche Prüfungsamt anerkannt werden. Das Nähere wird in Prüfungsordnungen geregelt. Für die Prüfungsordnungen gilt

§ 7

entsprechend.

§ 9 Gleichstellung von Prüfungen

Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung, die nicht unter den Anwendungsbereich des
Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
fällt, kann nach diesem Gesetz als Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen anerkannt werden.

§ 10 Staatliches Prüfungsamt

(1) Das Staatliche Prüfungsamt ist für die lehramtsbezogenen Prüfungen zuständig. Weiterhin obliegen ihm die Anerkennung der Abschlüsse nach

§ 9

und die Durchführung von Anerkennungsverfahren.
(2) Dem Staatlichen Prüfungsamt obliegen die Planung, Organisation und Durchführung einschließlich der Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung zu einer Sondermaßnahme nach

§ 6a

Absatz 2 sowie die Feststellung von Ausgleichsmaßnahmen für ausländische Lehrkräfte zum Erwerb der Lehramtsqualifikation.
(3) Im Rahmen der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung zu einer Sondermaßnahme nach

§ 6a

Absatz 2 und der Eignungsprüfung bestellt das Staatliche Prüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die jeweilige Prüfung.
(4) In Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt das Staatliche Prüfungsamt Standards für die Prüfungsanforderungen und trifft weitere geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung zu einer Sondermaßnahme nach

§ 6a

Absatz 2 und der Eignungsprüfung.
(5) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der jeweiligen Prüfungskommissionen für die Prüfungen nach Absatz 3.

§ 11 Überprüfung der institutionellen Leistungen

Die Universität und das Landesinstitut für Schule haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit in der Lehrerbildung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Für die Universität bleibt

§ 69 des Bremischen Hochschulgesetzes

unberührt.

§ 12 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nichts anderes in diesem Gesetz bestimmt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.

§ 13 Übergangsregelungen

(1) Studierende, die ihr Studium, und Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des 28. Dezember 2010 begonnen haben, führen ihr Studium oder ihren Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das durch das Gesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, fort, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Für den in Satz 1 genannten Personenkreis ist

§ 3 Absatz 2

und

§ 6 Absatz 3

unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes am 29. Dezember 2010 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Verordnung über die Ausstellung einer Anlage zum Zeugnis für den Studienabschluss „Master of Education“ für Studierende nach Absatz 1 geändert werden muss, kann die Ermächtigung des

§ 4 Absatz 8

in Verbindung mit

§ 12 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der am 28. Dezember 2010 geltenden Fassung

mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt ist, im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Verordnung zu erlassen.
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