Verordnung über Parkgebühren
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über Parkgebühren

Verordnung über Parkgebühren Vom 18. April 2006
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, §§ 3 und 4 neu eingefügt (alte §§ 3 und 4 werden §§ 5 und 6) und § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 14.11.2023 (Brem.GBl. S. 584)
Auf Grund des § 6a Abs. 6 Satz 2 und 4 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadtgemeinde Bremen werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind. Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel in der Stadtgemeinde Bremen werden gesonderte Gebühren erhoben.

§ 2 Parkgebühren in der Stadtgemeinde Bremen

(1) Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des

§ 1

Satz 1 werden folgende Gebühren erhoben:
1.
In der Zone 1 eine Gebühr von 1,00 Euro je angefangene 20 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den Ortsteilen:
Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Neuenland (nur Fitzmauricestraße, Flughafenallee und Hermann-Köhl-Straße).
2.
In der Zone 2 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 15 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den übrigen Stadtgebieten.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, mit Zustimmung der obersten Landesbehörde abweichend von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen bis zu einer Parkdauer von 30 Minuten keine Gebühren zu erheben (kostenloses Kurzzeitparken) oder Sonderformen der Erhebung oder des Bezahlens der Gebühren anzuordnen.
(3) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, ergänzend zu oder anstelle von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen eine Gebühr als Tagespauschale wie folgt zu erheben:
1.
In der Zone 1 eine Tagespauschale von 11,00 €,
2.
in der Zone 2 eine Tagespauschale von 10,00 €.

§ 3 Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in der Stadtgemeinde Bremen

Für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohnerinnen und Bewohner wird eine Gebühr von 75 € pro Jahr erhoben.

§ 4 Anpassung an die Kostenentwicklung

Die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann die Parkgebühren nach

§ 2

Absatz 1, die Tagespauschale nach

§ 2

Absatz 3 und die Gebühren für den Bewohnerparkausweis nach

§ 3

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der zuständigen städtischen Deputation für Mobilität zur Anpassung an die Kostenentwicklung ändern.

§ 5 Parkgebühren in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die der Landesregierung zustehende Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen
1.
nach § 6a Absatz 6 Satz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes für Parkgebühren,
2.
nach § 6a Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze und
3.
nach § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
auf die Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen.

§ 6 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Parkgebühren vom 23. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 91 - 9233-b-1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 335) außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht