Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures ...
DE - Landesrecht Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures françaises et francophones“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures françaises et francophones“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen Vom 20. Juli 2006
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1242)

Fußnoten

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Frühere amtliche Bezeichnung: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Frankoromanistik/Französisch „Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures françaises et francophones“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen" (vom 1.10.2005 bis 30.9.2005)
Der Rektor der Universität Bremen hat am 24. Juli 2006 nach

§ 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182), die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Frankoromanistik/Französisch in der nachstehenden Fassung genehmigt. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.
Abschnitt 1 Regelungen für das Hauptfach Frankoromanistik/Französisch, General Studies und Professionalisierungsbereich

§ 1 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sechs Fachsemester.

§ 2 Studienumfang und Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Frankoromanistik/Französisch sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium besteht aus:
a)
dem Hauptfach Frankoromanistik/Französisch für ein nicht-schulisches Berufsfeld oder dem Hauptfach Frankoromanistik/Französisch für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ mit 90 CP,
b)
aus „General Studies“ (45 CP) für ein nichtschulisches Berufsfeld oder dem „Professionalisierungsbereich“ (45 CP) für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ sowie
c)
einem Nebenfach (45 CP).
Studierende mit dem Studienziel „nicht-schulische Berufsfelder“ müssen „General Studies“ belegen und können ein Nebenfach aus den Clustern 1, 2, 3 und 4 wählen (vgl.
Anlage 4
). Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ müssen den „Professionalisierungsbereich“ belegen und können ein Nebenfach gemäß
Anlage 5
wählen.
(2) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen.
1.
Das Hauptfach Frankoromanistik/Französisch (insgesamt 90 CP) beinhaltet die folgenden

Pflicht-Studienbestandteile

im Umfang von 78 CP:
a)
Basismodul Linguistik (8 CP)
b)
Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP)
c)
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP)
d)
Basismodul Sprachpraxis (8 CP)
e)
Aufbaumodul Linguistik (9 CP)
f)
Aufbaumodul Literaturwissenschaft (9 CP)
g)
Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP)
h)
Profilmodul Sprachpraxis (9 CP)
i)
Abschlussmodul (inkl. der Bachelorarbeit) (15 CP)
sowie im

Wahlpflichtbereich

im Umfang von 12 CP eines der folgenden fachwissenschaftlichen Profilmodule:
j)
Profilmodul Linguistik (12 CP)
k)
Profilmodul Literaturwissenschaft (12 CP)
l)
Interdisziplinäres Profilmodul (12 CP)
2.
Der Studienanteil

General Studies

(45 CP) beinhaltet die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:
a)
das Pflichtmodul „Berufsfelderkundung/Praktikum“ (10 CP)
b)
das Pflichtmodul „Studium einer zweiten romanischen Sprache“ (12 CP)
c)
eine offene Zahl von Wahlpflichtmodulen aus dem General-Studies-Angebot des Fachbereichs oder der Universität (23 CP)
3.
Der Professionalisierungsbereich (45 CP) umfasst folgende Studienbestandteile:
a)
Basismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ (15 CP)
b)
Orientierungspraktikum (6 CP)
c)
Schlüsselqualifikationen in freier Wahl aus dem vom Zentrum für Lehrerbildung (ZfL) zertifizierten Lehrangebot der Universität (9 CP)
d)
Erziehungswissenschaften (mit erziehungswissenschaftlichem Praktikum) (15 CP)
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Für Studierende beider Studienrichtungen ist ein sechsmonatiges, zusammenhängendes Auslandsstudium in einem französischsprachigen Land verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für das Auslandsstudium ist das 3., 4. oder das 5. Semester. Näheres regelt die Studienordnung.
(5) Das für Studierende mit dem Studienziel „nichtschulische Berufsfelder“ verpflichtende achtwöchige Berufspraktikum kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden. Über das Praktikum ist ein unbenoteter Praktikumbericht zu schreiben. Näheres regelt die Studienordnung/Praktikumordnung. Für das Praktikum (inkl. Praktikumsbericht) werden 10 CP vergeben.
(6) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher und französischer Sprache gehalten.

§ 3 Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(2) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten)
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens)
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsvorleistungsformen zulassen.
(3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.
(4) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(5) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.
(6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Frankoromanistik/Französisch können nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI „Kommunikative Kompetenz“ gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul „Kommunikative Kompetenz“ über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung.

§ 4 Modulprüfungen

(1) Formen für Modulprüfungen sind:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer
f)
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
j)
Praktikumsbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
(2) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sichergestellt ist, in dem das Modul endet.
(3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.
(4) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Die zweite und letzte Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach Nicht-Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden.
(6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 5 Anerkennung von Modulen anderer Universitäten und Studiengänge

(1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den
Anlagen 1
und
2
aufgeführt.

§ 7 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit

(1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (12 CP) und einem Begleitseminar (3 CP). Im Begleitseminar wird in Form einer mündlichen Präsentation über Probleme, Fortschritte und Zwischenergebnisse der Bachelorarbeit berichtet. Die Präsentation wird benotet. Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich aus der Note der Bachelorarbeit und der Note des Begleitseminars. In der Notenfindung werden die Bachelorarbeit und das Begleitseminar gemäß ihres Anteils an den Kreditpunkten für das Abschlussmodul gewichtet.
(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 54 Kreditpunkten im Hauptfach voraus.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden. Ihr Umfang (ohne Anlagen) soll ca. 60.000 Zeichen nicht unter- und ca. 80.000 Zeichen nicht überschreiten (jeweils ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(4) Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt werden.
(5) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen oder klebegebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen. Zusätzlich ist eine elektronische Fassung der Arbeit einzureichen.
(6) Die Bachelorarbeit muss in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein.
(7) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird den betreffenden Kandidaten auf Antrag einmal ein neues Thema gegeben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 8 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note des Abschlussmoduls macht 20 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 80 % der Gesamtnote werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 9 Zeugnis und Urkunde

Auf Grund der bestandenen Abschlussprüfung wird der akademische Grad
„Bachelor of Arts“ (B. A.)
vergeben.

§ 10 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Universität Bremen mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Der Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Litteratures et Cultures francaises et francophones“ mit Hauptfach und Nebenfach wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 20. Juli 2006 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.
Bremen, den 24. Juli 2006 Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 2 Regelungen für das Bachelor-Nebenfach Frankoromanistik/Französisch

§ 1 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sechs Fachsemester.

§ 2 Aufbau des Studiums

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Frankoromanistik sind insgesamt 45 CP zu erwerben.
(2) Das Studium ist in Module gegliedert und umfasst die folgenden Bestandteile:
a)
im

Pflichtbereich

im Umfang von insgesamt 36 CP die folgenden Module:
-
Basismodul Linguistik (8 CP)
-
Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP)
-
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP)
-
Basismodul Sprachpraxis (8 CP)
-
Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP)
b)
im

Wahlpflichtbereich

im Umfang von 9 CP eines der beiden folgenden Aufbaumodule:
-
Aufbaumodul Linguistik (9 CP)
-
Aufbaumodul Literaturwissenschaft (9 CP)
(3) Ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem französischsprachigen Land ist verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Unfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Romanistik anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden. Ist auch das Hauptfach ein am Fachbereich 10 studiertes Fach, so kann der Auslandsaufenthalt im Bereich der General Studies geltend gemacht und mit 6 CP angerechnet werden, wenn er durch einen Bericht dokumentiert und soweit keine Anrechnung auf das Fachstudium Frankoromanistik gemäß der Sätze 4 und 5 beantragt wird. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(4) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher und französischer Sprache gehalten.

§ 3 Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(2) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten)
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens)
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.
(4) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(5) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.
(6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Frankoromanistik/Französisch können für Studierende mit einem Hauptfach aus dem FB 10 nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI „Kommunikative Kompetenz“ gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul „Kommunikative Kompetenz“ über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung.

§ 4 Modulprüfungen

(1) Formen für Modulprüfungen sind:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 120 Minuten
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von maximal 30 Minuten
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
e)
mündliche Referate von maximal 30 Minuten Dauer
f)
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
j)
Praktikumsbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sichergestellt ist, in dem das Modul endet.
(3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.
(4) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Die zweite und letzte Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach Nicht-Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden.
(6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 5 Anerkennung von Modulen anderer Universitäten und Studiengänge

(1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6 Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Frankoromanistik

Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 3 aufgeführt.

§ 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Universität Bremen mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Der Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Litteratures et Cultures francaises et francophones“ mit Hauptfach und Nebenfach wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 20. Juli 2006 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.
Bremen, den 24. Juli 2006 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 1
Prüfungsanforderungen für das Hauptfach Frankoromanistik / Französisch im Überblick
ModulPflicht vs. WahlpflichtTitelCPSWSPrüfvorleistModulteilprüf.Prüfungsform
A1PBasismodul Linguistik 86ja2nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A2PBasismodul Literaturwissenschaft 86ja2
A3PBasismodul Landeswissenschaft 86nein2
A4PBasismodul Sprachpraxis 88ja2
B1PAufbaumodul Linguistik 92ja1
B2PAufbaumodul Literaturwissenschaft 92ja2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis 44ja2
C1aWP1 von 3Profilmodul Linguistik 124ja1
C1bWPProfilmodul Literaturwissenschaft 124ja1
C1cWPInterdisziplinäres Profilmodul 124nein2
C2PProfilmodul Sprachpraxis 94ja2
DPAbschlussmodul15-ja1Thesis + Präsentation
Summe der CP9042

Prüfungsanforderungen General Studies

ModulPflicht vs. WahlpflichtTitelmax. CPSWSPrüf.vorl.Prüfungsform
PBerufsfelderkundung (Praktikum) 10-neinPraktikumbericht
PZweite romanische Sprache*128jaKlausur und mündliche Prüfung
WPweitere Module aus den General-Studies-Angeboten des Fachbereichs oder der Universität 23modulabhängig
Summe der CP45
*
Die zweite romanische Sprache kann aus dem Angebot des Faches oder des FZHB gewählt werden. Es kann sich um eine fortgesetzte oder eine neu einsetzende Sprache handeln. Auch Latein gilt als romanische Sprache. Ist das studierte BA-Nebenfach ebenfalls eine romanische Sprache, ist statt dieser eine dritte romanische Sprache zu belegen. Sprechen die Studierenden eine romanische Sprache als Muttersprache, ist eine andere als diese als zweite romanische Sprache zu wählen. An anderen Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer romanischen Sprache können anerkannt werden, wenn sie den hier verlangten Spracherwerbsleistungen in Art und Umfang gleichwertig sind und wenn der Erwerb nach Aufnahme des Fachstudiums erfolgte
Anlage 2
Prüfungsanforderungen Professionalisierungsbereich (Lehramt)
ModulPflicht/WahlpflichtTitelCPSWSPrüf.vorl.Prüfungsform
PBasismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ 158Ja2 Modulteilprüfungen nach § 4 (1) (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
POrientierungspraktikum 6
WPSchlüsselqualifikationen in freier Wahl aus dem vom ZfL zertifizierten Lehrangebot der Universität 9modulabhängig
PErziehungswissenschaften (mit erziehungswissenschaftlichem Praktikum) 15s. Professionalisierungsbereich
Summe der CP45
Anlage 3
Prüfungsanforderungen Nebenfach
ModulPflicht vs. WahlpflichtTitelCPSWSPrüf.vorl.Modulteilprüf.Prüfungsform
A1PBasismodul Linguistik 86ja2nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A2PBasismodul Literaturwissenschaft 86ja2
A3PBasismodul Landeswissenschaft 86nein2
A4PBasismodul Sprachpraxis 88ja2
B1WP1 von 2Aufbaumodul Linguistik 92ja1
B2WPAufbaumodul Literaturwissenschaft 92ja2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis 44ja2
Summe der CP4532
Anlage 4
Cluster der Bachelor-Nebenfächer für nicht-schulische Berufsfelder
Cluster 1Cluster 2Cluster 3Cluster 4
Naturwiss. & Ing.Wiss.Sozialwiss.PhilologienHuman- & Kulturwiss.
BiologieGeografieDeutsch/Germanistik Kulturwissenschaft
ChemieGeschichte Englisch/English Speaking CulturesKunstwissenschaft/Kunstpädagogik
MathematikPolitikwissenschaftFranzösisch/Frankoromanistik Pflegewissenschaft
Physik ItalianistikPhilosophie
LinguistikReligionswissenschaft
Hispanistik/SpanischSportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur
Gesundheitswissenschaft/Public Health
Anlage 5
Bachelor-Nebenfächer für das Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“
Fächerkombinationen GymnasiumBiologieChemie Deutsch /GermanistikEnglisch /Englisch Speaking Cultures*Französisch /Frankoromanistik*GeographieGeschichteKunstwissenschaft /Kunstpädagogik MathematikMusikpädag. (NF)**PhysikPolitikwissenschaftReligionswissensch.Russisch /Slawistik (NF)Spanisch /Hispanistik*Sportwissenschaft
Biologie xxxx x x x
Chemie x xxx x x x
Deutsch /Germanistikxx xxxxxxxxxxxxx
Englisch /English Speaking Cultures*xxx xxxxxxxxxxxx
Französisch /Frankoromanistik*xxxx xxxxxxxxxxx
Geographie xxx x x
Geschichte xxx x x
Kunstwissenschaft /Kunstpädagogik xxx x x
Mathematikxxxxxxxx xxxxxxx
Musikpädagoge (NF)** xxx x x
Physikxxxxx x x
Politikwissenschaft xxx x x
Religionswissenschaft xxx x x
Russisch /Slawistik (NF, Uni Oklenb) xxx x x
Spanisch /Hispanistik*xxx xxxxxxx xxxx x
Sportwissenschaft /Sport und Bewegungskultur xxx x x
*
Zusatzqualifikation „Bilingualer Sachfachunterricht“ bei Studium eines zusatzlichen Sachfaches (keine weitere Sprache) möglich
**
Musikpadagogik ist als Nebenfach stuckeibar
Anlage 6
Regelungen für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft (Studienziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GY))

§ 1 Studienaufbau und Studiendauer

(1) Das Studium des Professionalisierungsbereichs Erziehungswissenschaft im Rahmen eines Studiums Bachelor of Arts/Bachelor of Science mit dem Studienziel Lehramt an öffentlichen Schulen (Gymnasium und Gesamtschule) ist neben den fachdidaktischen Studien und dem Studium der Schlüsselqualifikationen obligatorischer Bestandteil des Studiums des Professionalisierungsbereiches.
(2) Das Studium des Professionalisierungsbereichs Erziehungswissenschaften ist modularisiert und umfasst im Rahmen des Bachelor-Studiums drei erziehungswissenschaftliche Module im Umfang von insgesamt 15 CP:
-
Modul EW L1: Erziehungswissenschaftlich denken und arbeiten: Eine Einführung in Erziehungswissenschaften (3 CP);
Modul EW L2: Schule und Unterricht gestalten: Grundlagen der Lehr-Lern-Theorie (Allgemeine Didaktik) (6 CP);
-
Modul EW L2P: Erziehungswissenschaftliches Praktikum (6 CP).
(3) Die erziehungswissenschaftlichen Module des Professionalisierungsbereichs sind in der Studienordnung für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft (vgl. Anlage zur fachspezifischen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Frankoromanistik im Haupt- und Nebenfach) ausführlicher beschrieben.

§ 2 Prüfungsanforderungen im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft

(1) Der erfolgreiche Abschluss der erziehungswissenschaftlichen Module ist Teil der zu erbringenden Prüfungsleistungen und Voraussetzung der Anmeldung zur Bachelor-Abschlussprüfung.
(2) Für die Modulprüfungen im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft werden folgende Prüfungsanforderungen und Prüfungsformen festgelegt:
Modul TitelP /WPCPPrüfungsvorleistungen Prüfungsform
EW L1Einführung in die Erziehungswissenschaft P3KeinePortfolio
EW L2 Grundlagen der Lehr-Lern-Theorie (Allgemeine Didaktik)P6KeinePortfolio
EW L2P Erziehungswissenschaftliches PraktikumP6KeinePraktikumsbericht
gesamt 15

§ 3 Bachelorarbeit

Im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft des Bachelorstudiengangs Frankoromanistik mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.
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