Gesetz zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung medienrechtlicher Gesetze
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Gesetz zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung medienrechtlicher Gesetze

Gesetz zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung medienrechtlicher Gesetze Vom 8. Juli 2008
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1 Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1

Dem am 19. Dezember 2007 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)
Artikel 2 Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
[Änderungsanweisungen zum Bremischen Landesmediengesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71 - 225-h-1).]
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
[Änderungsanweisungen zum Artikel 1 des
Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 143 - 225-c-4f).]
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 6 Abs. 3
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 8. Juli 2008
Der Senat
Staatsvertrag

Zehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (Brem.GBl. S. 283) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 am 01.09.2008 in Kraft.]

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum
Rundfunkstaatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006.]

Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum
ZDF-Staatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006.]

Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum
Deutschlandradio-Staatsvertrag
vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006.]

Artikel 4 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu

§ 14 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006.]

Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

[Änderungsanweisung zu

§ 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrags

vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006.]

Artikel 6 Übergangsbestimmungen, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012
(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages
, des
ZDF-Staatsvertrages
, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages
, des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
und des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Anlage
Protokollerklärungen

Protokollerklärung der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zu

§ 53 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bekräftigen das Ziel des

§ 25 Abs. 4 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag

, dass Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens zueinander stehen sollen. Sie halten es daher unbeschadet des

§ 53 b Absatz 1 Satz 2

für zulässig, bei anstehenden Zulassungen von Fensterprogrammveranstaltern schon vor dem 31. Dezember 2009 das Normziel des

§ 25 Abs. 4 Satz 4

zu erreichen.

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein zu

§ 53 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen die Verlängerung bestehender Zulassungen für Fensterprogrammveranstalter als einen Beitrag zur Rechts- und Investitionssicherheit. Bereits in der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde die Auffassung der Länder zum Ausdruck gebracht, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters nur ein Element der Vielfaltssicherung sein kann und nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung steht. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß

§ 31 des Rundfunkstaatsvertrags

ist die gesellschaftsrechtliche Trennung daher nicht zwingend vorgeschrieben worden.
Die bestehenden Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und redaktionell unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen daher, dass mit der jetzt geregelten Verlängerung der bestehenden Zulassungen die nunmehr dringend anstehende Überprüfung der Vorgabe des

§ 25 Abs. 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrags

(gesellschaftsrechtliche Trennung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter) verbunden wird. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein sehen vor diesem Hintergrund auch weiterhin keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.

Protokollerklärung des Landes Niedersachsen zu

§ 52 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Das Land Niedersachsen hält eine Überprüfung der Vorgabe des

§ 25 Abs. 4 Satz 4

bis zum 30. Juni 2009 für sinnvoll. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Evaluation der regionalen Berichterstattung soll entschieden werden, inwiefern das Ziel der Norm weiterverfolgt wird.

Protokollerklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erwartet im Rahmen der anstehenden Strukturreform ein Rundfunkgebührenmodell, das aufkommensneutral ist sowie die soziale Gerechtigkeit und Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern verbessert. Das Verfahren soll transparent sein, einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand haben und den Datenschutz berücksichtigen.

Protokollerklärung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zu

§ 5 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Für den Fall, dass ein Gebührenmodell aufrechterhalten wird, welches Befreiungstatbestände für das Hotelgewerbe generell weiterhin erforderlich macht, streben die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an, dass Vermieter mit nur einer Ferienwohnung ebenfalls nur 50 vom Hundert der Rundfunkgebühr für die dort bereitgehaltenen Geräte zahlen müssen.
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