Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen Vom 9. Juli 2008
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 9. Juli 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transkulturelle Studien“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

§ 2 Studienaufbau

(1) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen gemäß Anlage 1 Module belegt und Leistungspunkte erworben werden:
-
im Pflichtbereich im Umfang von 54 CP,
-
im Wahlpflichtbereich im Umfang von 33 CP,
-
im Abschlussmodul im Umfang von 33 CP.
(2) In den folgenden Bereichen müssen Module belegt und Leistungspunkte erworben werden:
Bereich I. Theorien der Kulturen (21 CP)
-Modul 1:Theoretische Grundlagen der Transkulturalität (9 CP)
-Modul 2:Textuelle und mediale Dimensionen der Transkulturalität (6 CP)
-Modul 3:Ethische, religiöse und historische Dimensionen der Transkulturalität (6 CP)
Querschnittsbereich: Modul 4 Profilbildung (6 CP) hinsichtlich der 3 Optionen
a)disziplinär: Ethnologie,
b)disziplinär: Religionswissenschaften,
c)transdisziplinär: Kombinationsmöglichkeiten unter allen beteiligten Disziplinen.
Das Modul beinhaltet eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die durch eine Selbststudieneinheit, in der die individuelle Profilbildung stattfindet, ergänzt wird.
Bereich II. Methoden und Praxis (33 CP)
-Modul 5:Textanalyse (9 CP)
-Modul 6:Ethnographie und qualitative Verfahren der Kulturanalyse (15 CP)
-Modul 7:Transkulturelle Kompetenz (9 CP)
Bereich III. Gegenstandsbereiche (27 CP)
Es müssen 2 Wahlpflichtmodule (M 8, 9) und 1 Pflichtmodul zu transkulturellen Gegenstandsbereichen im Umfang von jeweils 9 CP belegt werden.
M 8(2. Semester nach Studienverlaufsplan): Wahlpflicht zwischen - Modul Ethnologie 1 - Modul Religionswissenschaft 1 - Modul Transdisziplinär 1
M 9(3. Semester nach Studienverlaufsplan): Wahlpflicht zwischen - Modul Ethnologie 2 - Modul Religion 2
M 10 (3. Semester nach Studienverlaufsplan): Wechselnder Modulschwerpunkt (Ethnologie 3, Religionswissenschaft 3, Transdisziplinär 2)
Studierende, die Profil A. „Ethnologie“ anstreben, sind verpflichtet, 2 Module aus Ethnologie zu studieren, das dritte nach freier Wahl bzw. nach Angebot.
Studierende, die Profil B. „Religionswissenschaften“ anstreben, sind verpflichtet, 2 Module aus Religionswissenschaften zu studieren, das dritte nach freier Wahl bzw. nach Angebot.
Studierende, die Profil C. „transdiszplinär“ anstreben, haben freie Kombinationswahl bzw. Wahl nach Angebot.
Bereich IV: Abschlussmodul (33 CP)
Abschlussmodul, bestehend aus der Masterarbeit mit mündlichem Kolloquium und einem Begleitseminar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt.
(6) Das Modul 7 „Transkulturelle Kompetenz“ enthält Praxisanteile, die auch an einer außeruniversitären Institution geleistet werden können. Art und Umfang eines außeruniversitären Praktikums werden auf Antrag vom Modulverantwortlichen festgelegt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
1.
Klausur,
2.
Referat mit Hausarbeit,
3.
schriftliche Arbeit (Einzel- oder Gruppenarbeit nach Absprache),
4.
mehrere kürzere schriftliche Arbeiten,
5.
Forschungsbericht (schriftliche oder visuelle Dokumentation; Einzel- oder Gruppenarbeit nach Absprache),
6.
besondere Produkte (Multimedia, Photographie, Film, Ausstellung etc.),
7.
mündliche Prüfung.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Der Prüfer/die Prüferin kann für Modul- und Teilprüfungen Prüfungsformen gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 3 und 5 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 5 Teilnehmenden erbracht werden.
(5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(6) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.
(7) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholungsprüfungen können nach Entscheidung des Prüfers/der Prüferin auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremer Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.
(2) Für die Teilnahme an einigen Modulen wird der vorherige Besuch anderer Module empfohlen. Die Empfehlungen sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen.

§ 6 Abschlussmodul (Masterarbeit mit Kolloquium und Begleitseminar)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis der Prüfungsleistungen aus dem ersten Studienjahr nach Studienverlaufsplan.
(2) Das Abschlussmodul (im Umfang von 33 CP) besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium (30 CP) und einem unbenoteten Begleitseminar (3 CP).
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird in der Regel als Einzelarbeit erstellt. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit auch als eine Gruppenarbeit mit bis zu zwei Personen eingereicht werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 8 Wochen nach Abgabe der Masterarbeit stattfinden. Das Kolloquium umfasst einen ca. 20-minütigen Vortrag und eine ca. 20-minütige Diskussion. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet, die mit 30 CP gewichtet wird. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Masterarbeit und Kolloquium macht 40 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 60 % werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 8 Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Master of Arts“ (abgekürzt M. A.)
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung und weist die Fachrichtung aus.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 5. September 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage
(weggefallen)
Anlage 1
zur MPO „Transkulturelle Studien“: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹
ModulbezeichnungP/ WPCPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/TPCPPrüfungsform² 1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.
M 1: Theoret. Grundlagen der TranskulturalitätP9VMP9Klausur und schriftl. Arbeit 2 V
S2 S
M 2 Textuelle und mediale Dimensionen der Transkulturalität P6VMP6Klausur2 V
T2 T
M 5 Methoden: TextanalyseP9SMP9Schriftl. Arbeit 2 S
T2 T
M 4 ProfilbildungP6SeminarTP21.Bericht und 2.:³1 S
WPEigenarbeit4 2 S
M 3 Ethische, religiöse und historische Dimensionen der Transkulturalität P6VMP6Klausur o. mdl. Prüfung 2 V
T
M 6 Methoden: Ethnographie und qualitative Verfahren der Kulturanalyse P15SMP15Schriftl. bzw. visuelle Arbeit 4 S
S
M 8 Wahlpflichtmodul/ProfilierungWP9SMP9Schriftl. Arbeit 2-4 S⁴
Ü
M 7 Transkulturelle KompetenzP9SMP9Bericht 2 S
Ü oder Praxisanteil i. R. eines Praktikums 2 Ü
M 9 Wahlpflichtmodul/Profilierung WP9WahlpflichtmodulMP9Schriftl. Arbeit 2-4 S
M 10 Wahlpflichtmodul/Profilierung WP9WahlpflichtmodulMP9Schriftl. Arbeit 2-4 S
M 11 AbschlussmodulP33BegleitseminarTP3Mündliche Präsentation 2 S
Masterarbeit + mdl. Kolloquium 30Masterarbeit Kolloquium X
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, T = Tutorium MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; P/WP: Pflicht/Wahlpflicht ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Wie angegeben oder nach § 3 Abs. 3. Die Masterarbeit kann nicht durch eine andere Prüfungsform ersetzt werden. ³ Gemäß PO des anbietenden Faches oder It. Anforderung des Veranstalters (z. B. Fremdsprachenzentrum) ⁴ In Abhängigkeit vom gewählten Modul
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