Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG)

Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) Vom 24. Februar 2009
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 294)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Neuordnung des Gaststättenrechts vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45)

§ 1 Gaststättengewerbe

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

§ 2 Erlaubnis

(1) Wer ein Gaststättengewerbe mit dem Ausschank alkoholischer Getränke betreibt, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe in einem anderen Bundesland ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können Anordnungen gegenüber Gaststättenbetreibern, die ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben, erlassen werden.
(3) Auf Antrag darf die Erlaubnis vorübergehend auf Widerruf erteilt werden.
(4) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach der Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Gegenüber Gaststättenbetreibern, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen werden.

§ 3 Nebenleistungen, Ausschank alkoholfreier Getränke und Barrierefreiheit

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gaststättenbetreiber oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Ist der Ausschank alkoholischer Getränke erlaubt, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk zu verabreichen. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(3) Vom Gaststättenbetreiber ist die nach den Bestimmungen der Bremischen Landesbauordnung hergestellte barrierefreie Benutzbarkeit und Erreichbarkeit" der für Gäste bestimmten Räume dauerhaft sicherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) Es ist verboten,
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten feilzuhalten,
2.
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
3.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
4.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen,
5.
im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.
(2) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

§ 5 Beschäftigte Personen

(1) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gaststättenbetreiber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Gaststättengewerbe dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig sind und durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nach den Bestimmungen der Bewachungsverordnung nachweisen, dass sie über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind, Für die Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer entsprechend den Regelungen der Bewachungsverordnung abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
(3) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Allgemeinheit oder der Gäste Vorschriften über
1.
die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit der im Gaststättengewerbe Beschäftigten und
2.
die Pflichten des Gaststättenbetreibers bei der Einstellung und Entlassung der beschäftigten Personen im. Sinne des Absatzes 2, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gaststättenbetreiber und ihre Übermittlung an die Behörden sowie über Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen,
zu erlassen.

§ 6 Sperrzeit

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Sperrzeiten für Gaststättenbetriebe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten allgemein festzusetzen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

§ 7 Auskunft und Nachschau

(1) Die Gaststättenbetreiber haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 8 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Bremischen Spielhallengesetzes

(1) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
(2) Werden im Gaststättengewerbe Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt, sind

§ 2 Absatz 3

,

§ 4 Absatz 1 bis 5

,

§ 4c

,

§ 5 Absatz 2 bis 3

,

§ 6 Nummer 2 bis 10

,

§ 9 Absatz 1

und

§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7, 9 bis 19 und Absatz 2 bis 4 des Bremischen Spielhallengesetzes

entsprechend anzuwenden; vor der Teilnahme am Spiel hat eine Kontrolle nach

§ 3 des Bremischen Spielhallengesetzes

zu erfolgen. Werbung für die Möglichkeit des Spiels darf im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen nicht betrieben werden.

§ 9 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Ausführung des Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen obliegt in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen sowie bei Untersagungen, zu regeln.
(3) Über einen Antrag auf Erlaubnis ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Ist die Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den

§§ 71a

bis
71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
(5) Soweit in diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen ist, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit von Gaststättenbetreibern aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Person erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattliche Erklärung des Gaststättenbetreibers oder nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

§ 10 Vereine und Gesellschaften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die nicht gewerbsmäßig alkoholische Getränke ausschenken; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine und Gesellschaften.
(2) Werden in Räumen, die im Eigentum dieser Vereine und Gesellschaften stehen oder ihnen zum Gebrauch überlassen sind, alkoholische Getränke an Mitglieder der Vereine und Gesellschaften ausgeschenkt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von

§ 2 Abs. 6

,

§ 3 Abs. 2

,

§§ 6

,
7
sowie

§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12, 13, 14 und Abs. 2

keine Anwendung.

§ 11 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die Verabreichung von alkoholischen Getränken
1.
in Kantinen für Betriebsangehörige, in Betreuungseinrichtungen der stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei und
2.
in Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen anlässlich der Beförderung von Personen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach

§ 2 Abs. 1

erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage nach

§ 2 Abs. 2 Satz 2

oder einer Anordnung nach

§ 2 Abs. 2 Satz 3

oder nach

§ 2 Abs. 6

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
die nach

§ 2 Abs. 4

erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
4.
über den in

§ 3 Abs. 1

erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
5.
entgegen

§ 3 Abs. 2 Satz 1

keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen

§ 3 Abs. 2 Satz 2

nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
6.
entgegen

§ 3 Abs. 3

die barrierefreie Benutzbarkeit oder Erreichbarkeit nicht sicherstellt,
7.
einem Verbot des

§ 4 Absatz 1 Nr. 1

über das Feilhalten von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des

§ 4 Absatz 1 Nr. 3

das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des

§ 4 Absatz 1 Nr. 4

das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
8.
entgegen dem Verbot des

§ 4 Absatz 1 Nr. 2

in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des

§ 4 Absatz 1 Nr. 4

bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht oder entgegen dem Verbot des

§ 4 Absatz 1 Nr. 5

in Ausübung seines Gewerbes alkoholische Getränke in einer Art und Weise anbietet, die dazu geeignet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten,
9.
entgegen einem Verbot nach

§ 4 Absatz 2

alkoholische Getränke verabreicht;
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach

§ 5 Abs. 1

untersagt worden ist,
11.
entgegen

§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2

eine Person mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt,
12.
als Betreiber einer Gaststätte oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
13.
entgegen

§ 7

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
14.
den Vorschriften einer aufgrund des

§ 5 Abs. 3

, des

§ 6

oder des

§ 9 Abs. 2

erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
15.
einer Person wegen der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität oder der Religion oder Weltanschauung den Einlass in ein Gaststättengewerbe verwehrt oder eine Person aus diesen Gründen während des Aufenthalts in einem Gaststättengewerbe benachteiligt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Gast in den Räumen einer Gaststätte oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde und in der der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Eine vor dem 1. Mai 2009 erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit befugt ausübt.
(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Gaststättenbetreiber kostenfrei und schriftlich, dass er zum Betrieb einer Gaststätte berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.
(4) Personen im Sinne des

§ 5 Abs. 2 Satz 1

, die am 1. Januar 2008 in einem Gaststättenbetrieb Bewachungsaufgaben durchgeführt haben, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gaststättenbetreiber bescheinigt Personen im Sinne des

§ 5 Abs. 2 Satz 1

, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(5) Für Personen im Sinne von

§ 5 Abs. 2 Satz 2

, die am 1. Januar 2008 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung den Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken bewachen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2008 weniger als drei Jahre den Einlassbereich von gastgewerblichen Discotheken bewachen, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung bis zum 1. April 2010 zu erbringen. Der Gaststättenbetreiber bescheinigt Personen im Sinne des

§ 5 Abs. 2 Satz 2

, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
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