Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)

Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) Vom 16. Dezember 2008
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 590)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 2008

§ 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen

Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2 Standesamtsbezirk

Die Standesamtsbezirke werden vom Senator für Inneres gebildet.

§ 3 Standesamtsaufsicht

Die Fachaufsicht über die Standesämter im Lande Bremen führt der Senator für Inneres.

§ 4 Besondere Zuständigkeiten

(1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist
1.
für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres,
2.
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Der Senator für Inneres ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die
1.
Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
2.
Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
3.
Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes.
(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 5 Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes können für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kosten erhoben werden.

§ 6 Übergangsregelung

Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach

§ 2

fort.
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