Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung (LieDAV)
Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung(LieDAV) Vom 28. April 2009
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlagen 4 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 07.02.2012 (Brem.GBl. S. 85) |
Aufgrund des
§ 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 - 206-a-l) in Verbindung mit
§ 23 Nr. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes
vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313 -64-a-l), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Grundsätze
Am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster, das bei den Katasterbehörden des Landes Bremen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich digital geführt wird, dürfen die nachfolgend benannten Behörden, und sonstige öffentliche Stellen teilnehmen, soweit es zur Erfüllung der nachstehend bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
§ 2 Daten des Liegenschaftskatasters
(1) Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten beziehen sich auf folgende Informationen zu Flurstücken und Gebäuden:
1.
katastertechnische Bezeichnung,
2.
Lage, Grundriss und Fläche,
3.
Höhe und Nutzung.
(2) Das Liegenschaftskataster beinhaltet Daten zu weiteren Informationen, für deren Erhebung, beziehungsweise deren Nachweis andere Stellen zuständig sind und deren Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfolgt:
1.
Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung,
2.
Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts und des Grundbuchs einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,
3.
Familien- oder Firmennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, sowie Anschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, der Erbbauberechtigten sowie von bevollmächtigten Verwaltungen für Wohnungseigentum,
4.
öffentlich-rechtliche Klassifizierungen, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,
5.
Daten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsbezirke und -bezeichnungen,
6.
Hinweise auf Eintragungen in öffentlich-rechtlichen Registern, wie die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem Wasser- und Bodenverband, und auf Eintragungen von Baulasten und Altlasten,
7.
Hinweise auf Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Flurbereinigung.
§ 3 Sicherungsmaßnahmen
(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf der Daten nur durch Berechtigte erfolgt. Die zuständige Katasterbehörde verwaltet die Zugriffsrechte und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Der Kreis der Berechtigten ist von den abrufenden Stellen zu bestimmen.
(2) Die zuständige Katasterbehörde hat für jeden Datenabruf den zugreifenden Nutzer, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des betroffenen Flurstücks zu protokollieren. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Datenabrufs durch die Fachaufsichtsbehörde sind die Protokolle für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzuhalten.
§ 4 Datenabruf für die Führung des Grundbuchs
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Amtsgerichten für ihre Amtsgerichtsbezirke zwecks Erhaltung der Übereinstimmung der Liegenschaftsbezüge im Grundbuch abgerufen werden.
§ 5 Datenabruf für die Besteuerung und die Vollstreckung von Geldforderungen
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen abgerufen werden
1.
von den für das Land Bremen zuständigen Finanzbehörden zur Wahrnehmung der ihnen nach § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragenen Aufgaben für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, Grundbesitzwerten, für die Festsetzung der Grundsteuer und die steuerliche Betriebsprüfung von Land- und Forstwirten, die Steuerfahndung und die Erledigung von Straf- und Bußgeldsachen und
2.
von den für das Land Bremen zuständigen Finanzbehörden und den Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Erhebung und Vollstreckung von Geldforderungen nach den Vorschriften des Steuerrechts und nach der Justizbeitreibungsordnung.
§ 6 Datenabruf für Zwecke der amtlichen Bewertung
Die unter
§ 2
bezeichneten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die im Land Bremen eingerichteten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte einschließlich ihrer Geschäftsstellen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich abgerufen werden; Gleiches gilt für die kommunalen Bewertungsstellen zur Wahrnehmung der ihnen nach
§ 64 der Landeshaushaltsordnung
übertragenen Aufgaben.
§ 7 Datenabruf für Vermessungen
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den im Land Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Durchführung von Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster abgerufen werden.
§ 8 Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen für die Begründung und Durchführung von Planungs- oder Baumaßnahmen, die von öffentlichen Stellen durchgeführt oder veranlasst werden, sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungsmaßnahmen und Rechtsgeschäften gemäß Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch, Wohnraumförderungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz,
Bremisches Landesstraßengesetz
, Personenbeförderungsgesetz, Bremisches Wassergesetz, Wassersicherstellungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Strahlenschutzvorsorgegesetz, Bremisches Naturschutzgesetz,
Bremisches Waldgesetz
, Bundeswasserstraßengesetz von den damit beauftragten und in
Anlage 1
näher bezeichneten Stellen abgerufen werden.
§ 9 Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die in
Anlage 2
genannten Stellen für Maßnahmen im Zusammenhang mit öffentlicher Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung für ihren Zuständigkeitsbereich abgerufen werden.
§ 10 Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen und in
Anlage 3
aufgeführten Wasser- und Bodenverbänden zur Erledigung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben abgerufen werden.
§ 11 Datenabruf für Zwecke der Bauaufsichtsbehörden
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der
Anlage 4
aufgeführten Bauaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse für Maßnahmen nach
§ 58 der Bremischen Landesbauordnung
abgerufen werden.
§ 12 Datenabruf für Zwecke der Sozialbehörden
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der
Anlage 5
aufgeführten Wohngeldstellen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Sozialleistungen gemäß Wohngeldgesetz abgerufen werden.
§ 13 Datenabruf für Zwecke der Meldebehörden
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Meldebehörden für Ermittlungen nach
§ 21 des Meldegesetzes
abgerufen werden.
§ 14 Datenabruf für Zwecke der Bodenschutz- und Altlastenbehörden
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der
Anlage 6
aufgeführten Bodenschutz- und Altlastenbehörden für die Führung des Bodeninformationssystems abgerufen werden.
§ 15 Datenabruf für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der
Anlage 7
aufgeführten öffentlichen Stellen der Liegenschaftsverwaltung für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke gemäß
§ 64 der Landeshaushaltsordnung
abgerufen werden.
§ 16 Datenabruf für polizeiliche Zwecke
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Polizeibehörden zu präventiven und repressiven Zwecken abgerufen werden:
1.
zur Ermittlung polizeipflichtiger Liegenschaftseigentümer,
2.
zur Unterstützung polizeilicher Ermittlungen.
§ 17 Datenabruf für den Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die unter
§ 2
benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den im Land Bremen für den Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energie-Gesetzes zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse für gebäudebezogenen Maßnahmen nach der Energieeinsparverordnung, dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz,
§ 17 Absatz 1 des Bremischen Energiegesetzes
und den auf der Grundlage von § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes und
§ 17 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Energiegesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen abgerufen werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Liegenschaftsdatenübermittlungsverordnung vom 27. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 113 - 64-b-l), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2000 (Brem.GBl. S. 447), außer Kraft.
Bremen, den 28. April 2009
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Anlage 1
(zu
§ 8
)
Datenabrufende Stellen gemäß
§ 8
(Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen) | |||
Die Senatorin für Finanzen (SfF) | Ref. 26 - Immobilienwirtschaft und -management | SfF, Abteilung 2 | |
Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts | SfF, Abteilung 2 | ||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | Referat 10 - Gewerbeflächen, Regionalplanung, Geologischer Dienst | SWAH, Abteilung 1 | |
WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH | SWAH, Abteilung 1 | ||
Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde | SWAH, Abteilung 3 | ||
bremenports GmbH &Co. KG | SWAH, Abteilung 3 | ||
Referat 11 - Einzelhandelszentren, Marketing, Tourismus, Veranstaltungen | SWAH, Abteilung 1 | ||
Referat 31 - Hafenwirtschaft, Logistik, Hafeninfrastruktur | SWAH, Abteilung 3 | ||
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven | Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich | |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | 1-2 Sondervermögen Infrastruktur | SUBV, Abteilung 1 | |
Referat 30 - Grünordnung, Schutzverordnungen, ökologische Landwirtschaft, Forst und Jagd | SUBV, Abteilung 3 | ||
Referat 31 - Flächen-, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsplanung, Eingriffsregelungen | SUBV, Abteilung 3 | ||
Referat 32 - Wasserwirtschaft, Hochwasser- Küsten-, Meeresumwelt- und Grundwasserschutz | SUBV, Abteilung 3 | ||
FB 01 - Recht -Vorkaufsrechte | SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung | ||
Referate 61-64 - Planung | SUBV, Abteilung 6 | ||
Referat 66 - Planservice, GIS | SUBV, Abteilung 6 | ||
Referat 71 - Raumordnung, Stadtentwicklung, Flächennutzungsplan | SUBV, Abteilung 7 | ||
Referat 72 - Stadtumbau- | SUBV, Abteilung 7 | ||
Bauamt Bremen-Nord -Stadtplanung | SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung | ||
Amt für Straßen und Verkehr | SUBV, Abteilung 5 | ||
Hanseatische Naturentwicklungsgesellschaft mbH | SUBV, FB Umwelt | ||
Umweltbetrieb Bremen | SUBV, FB Umwelt | ||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | Referat 10 - Gewerbeflächen, Regionalplanung, Geologischer Dienst | SWAH, Abteilung 1 | |
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen | Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich | |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH | SWAH, Abteilung 1 | |
Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde | SWAH, Abteilung 3 | ||
bremenports GmbH &Co. KG | SWAH, Abteilung 3 | ||
Magistrat Bremerhaven (Mag) | Amt 58 - Umweltschutzamt - | Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung | |
VI/1 - Baureferat | Mag, Bauverwaltung | ||
Amt 61 - Stadtplanungsamt | Mag, Bauverwaltung | ||
Amt 66 - Amt für Straßen- und Brückenbau | Mag, Bauverwaltung | ||
Amt 67 - Gartenbauamt | Mag, Bauverwaltung | ||
I/8 - Referat für Wirtschaft | Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr | ||
Seestadt Immobilien, Wirtschaftsbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven | Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr | ||
Bremerhavener Entwicklungsgesellschaft Alter/Neuer Hafen mbH | Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr | ||
Magistrat Bremerhaven (Mag)/SWAH | Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH | Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr Mag/SWAH | |
Liegenschaftskataster für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | Referat 62 - Planung | SUBV, Abteilung 6 | |
Referat 65 - Bauordnung | SUBV, Abteilung 6 | ||
Referat 66 - Planservice, GIS | SUBV, Abteilung 6 |
Anlage 2
(zu
§ 9
)
Datenabrufende Stellen gemäß
§ 9
(Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Betriebe, Gesellschaften und Unternehmen | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen) | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | Hanse-Wasser Bremen GmbH | SUBV, Fachbereich Umwelt | |
Umweltbetrieb Bremen | SUBV, Fachbereich Umwelt | ||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | bremenports GmbH &Co. KG | SWAH, Abteilung 3 | |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | Referat 23- Leitstelle saubere Stadt | SUBV, Abteilung 2 | |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Magistrat Bremerhaven (Mag) | Entsorgungsbetriebe Bremerhaven - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven | Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr | |
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbh | SWAH, Abteilung 1 |
Anlage 3
(zu
§ 10
)
Datenabrufende Stellen gemäß
§ 10
(Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände)
Ressort/Magistrat | Abrufender Verband | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen | ||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | Bremischer Deichverband am linken Weserufer | SUBV, Referat 32 |
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer | SUBV, Referat 32 |
Anlage 4
(zu
§ 11
)
Datenabrufende Stellen gemäß
§11
(Datenabruf für Zwecke der Bauaufsichtsbehörden)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | Referate 61-65 (Bauordnung) | SUBV, Abteilung 6 | |
FB-01 Recht | SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung | ||
Bauamt Bremen-Nord, Referat 30 (Bauordnung) | SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung | ||
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven | |||
Magistrat Bremerhaven (Mag) | Amt 63 - Bauordnungsamt | Mag, Bauverwaltung |
Anlage 5
(zu
§ 12
)
Datenabrufende Stellen gemäß
§ 12
(Datenabruf für Zwecke der Sozialbehörden)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | Referat 74 -Wohngeld | SUBV, Abteilung 7 | |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Magistrat Bremerhaven (Mag) | Amt 50 - Sozialamt | Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung |
Anlage 6
(zu
§ 14
)
Datenabrufende Stellen gemäß
§ 14
(Datenabruf für Zwecke der Bodenschutz- und Altlastenbehörden)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) | Referat 24 (Bodenschutz) | SUBV, Abteilung 2 | |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven | |||
Magistrat Bremerhaven (Mag) | Amt 58 - Umweltschutzamt | Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung | |
Liegenschaftskataster für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | Hansestadt Bremisches Hafenamt | SUBV, Referat 24 |
Anlage 7
(zu
§ 15
)
Datenabrufende Stellen gemäß
§ 15
(Datenabruf für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Betriebe, Gesellschaften und Unternehmen | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen) | |||
Die Senatorin für Finanzen (SfF) | Ref. 26 - Immobilienwirtschaft und -management | SfF, Abteilung 2 | |
Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts | SfF, Abteilung 2 | ||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | Referat 10 - Gewerbeflächen, Regionalplanung, Geologischer Dienst | SWAH, Abteilung 1 | |
WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH | SWAH, Abteilung 1 | ||
Referat 11 - Einzelhandelszentren, Marketing, Tourismus, Veranstaltungen | SWAH, Abteilung 1 | ||
Referat 31 - Hafenwirtschaft, Logistik, Hafeninfrastruktur | SWAH, Abteilung 3 | ||
Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde | SWAH, Abteilung 3 | ||
bremenports GmbH &Co. KG | SWAH, Abteilung 3 | ||
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven | |||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) | Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH | SWAH, Abteilung 1 | |
Magistrat Bremerhaven (Mag)/SWAH | Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH | Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr/ SWAH |
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