Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Language Sciences“ der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen
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Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Language Sciences“ der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Language Sciences“ der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen Vom 11. Februar 2009
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Der Rektor der Universität Bremen hat am 5. Mai 2009 nach

§ 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Language Science“ in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat die folgende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Language Science“ beschlossen. Sie wurde am 5. Mai 2009 gemäß § 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg genehmigt.
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§ 1 Studienziele

Ziele des Masterprogramms sind
-
der Erwerb vertiefter handwerklicher Kenntnisse (sachgerechte Anwendung von Analyse- und Beschreibungsmechanismen; theoretische und praktische Aspekte der Datensammlung, -verwaltung, -auswertung und -präsentation; Experimentdesign usw.),
-
die Beherrschung der Fachsprache (Terminologie),
-
ein sicherer mündlicher und schriftlicher Umgang mit der internationalen Kommunikationssprache innerhalb der Linguistik (Englisch) und/oder der Sprache ihres gewählten Sprachprofils,
-
der Erwerb empirischer Kompetenz, das heißt, die Studierenden werden befähigt, sich linguistisch angemessen mit jedwedem sprachlichen Befund zu befassen und unter Zuhilfenahme der zulässigen Hilfsmittel eine fundierte Stellungnahme dazu abzugeben,
-
der Erwerb kritischer Modell- und Methodenkompetenz (Fähigkeit zur Inbeziehungsetzung von empirischen Befunden und Hypothesen/Theorien; adäquate Anwendung von Modellen usw.),
-
der Erwerb technologischer Kompetenz (adäquater Einsatz von Instrumenten/Geräten),
-
der Erwerb ethischer Kompetenz (Umgang mit Informanten in Feldforschungssituationen; Copyright; Zitier „pflicht“ usw.),
-
der Erwerb argumentativer Kompetenz (Sicherheit bei Deutung und Analyse von sprachlichen Befunden; sichere und sachgerechte Darstellung eines Problems; klare und belegbare Beweisführung zur Klärung sprachwissenschaftlicher Fragestellungen),
-
der Erwerb der Fähigkeit, eigenständig Projektanträge zu formulieren, die kohärent, stichhaltig und sprachwissenschaftlich innovativ sind.
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§ 2 Allgemeine Grundsätze der Modularisierung

(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul ist eine didaktisch strukturierte Zusammenfassung von Veranstaltungen eines Stoffgebiets, die in einem fachlichen Zusammenhang stehen und eine in sich abgeschlossene beschreibbare Qualifikation vermitteln.
(2) Jedem Modul werden Leistungspunkte (Credit Points = CP) entsprechend dem European Credit Transfer System zugeordnet. Die einem Modul zugeordneten Credit Points werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Credit Points bezeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel erforderlich ist, um die Anforderungen zu erfüllen und die Lernziele zu erreichen. Er umfasst die Teilnahme an den Veranstaltungen, die zu dem Modul gehören, die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, die Vorbereitung auf Prüfungen, sowie weitere zur Erreichung der Lernziele erforderlichen Aktivitäten. 1 CP entspricht einer Arbeitszeit (Workload) von 30 Stunden.
(3) Das Studienprogramm erstellt für jedes Modul eine Modulbeschreibung, die den Studierenden zugänglich gemacht wird. In den Modulbeschreibungen werden die formalen und inhaltlichen Festlegungen für die Module, die den Modulen zugeordneten Veranstaltungen und Prüfungen festgelegt sowie die Modulverantwortlichen benannt.
(4) Pro Semester sollten 30 Leistungspunkte vergeben werden. Die Größe eines Moduls soll in der Regel 6, 9, 12 oder maximal 15 Leistungspunkte betragen.
(5) Das Zentrale Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität Bremen führt für jede Studierende oder jeden Studierenden ein Leistungspunktekonto. Im Rahmen der organisatorischen und datenschutzrechtlichen Möglichkeiten wird den Studierenden Einblick in den Stand ihres Kontos gewährt.
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§ 3 Hochschulgrad

Nach bestandener Masterprüfung verleihen die Universitäten Bremen und Oldenburg durch die zuständige Fakultät der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und den zuständigen Fachbereich der Universität Bremen den akademischen Grad
„Master of Arts“ (M. A.),
und stellen eine Urkunde in deutscher und englischer Sprache aus.
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§ 4 Zweck der Prüfungen

Durch die Modulprüfungen und in der abschließenden Masterarbeit soll festgestellt werden, ob die/der Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse im jeweiligen Fach erfolgreich in der Praxis anzuwenden und wissenschaftlich zu arbeiten. Die Prüfungen zum Master of Arts bilden den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs. Die Anforderungen an die Prüfungen sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis.
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§ 5 Dauer und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 120 Leistungspunkte.
(2) Das Lehrangebot und die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Studierenden
a)
die studienbegleitenden Prüfungen erfolgreich innerhalb der Regelstudienzeit abschließen,
b)
einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule im Ausland absolvieren und die Masterarbeit bis zum Ende des vierten Semesters anfertigen und verteidigen können.
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§ 6 Gliederung des Studiums

(1) Gemäß Anlage 1 müssen Module in den folgenden Bereichen belegt werden:
-

Pflichtbereich

(30 CP):
Profilmodul (15 CP),
Freies Modul (15 CP).
-

Wahlpflichtbereich

(60 CP):
Im Wahlpflichtbereich wählen Studierende vier der insgesamt zwölf angebotenen Module, von denen mindestens zwei und höchstens drei aus einem Schwerpunkt zu wählen sind. Die Schwerpunkte, aus denen Module gewählt werden können, sind in Anlage 1 ausgewiesen.
-

Abschlussmodul

(30 CP).
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher, englischer, italienischer, spanischer, französischer, polnischer, portugiesischer, russischer oder niederländischer Sprache durchgeführt.
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§ 7 Sprachprofil

(1) Studierende können im Rahmen des Studiums der Language Sciences ein Sprachprofil bilden, das der sprachwissenschaftlichen Komponente einzelphilologischer Studiengänge entspricht und auf dem Zeugnis auf Antrag des Studierenden ausgewiesen wird.
(2) Für den Nachweis des Sprachprofils sind zu erbringen:
a)
sprachpraktische Veranstaltungen im Rahmen des Freien Moduls (oder als vom Prüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Veranstaltungen) im Umfang von 15 CP,
b)
fachwissenschaftliche Veranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich im Umfang von 30 CP, die
1.
entweder in der/den gewählten Profilsprache/n unterrichtet werden, oder
2.
nachweislich die Profilsprache/n hinreichend berücksichtigen,
c)
Masterarbeit zu einem Thema, in dem die Profilsprache/n erkennbar den Schwerpunkt bildet/bilden.
Werden Prüfungsleistungen in oder zu der/den Profilsprache/n erbracht, gilt Absatz 2b Nr. 2 als erfüllt. Wird die Masterarbeit in der Profilsprache verfasst, gilt Absatz 2a als erfüllt.
(3) Mögliche Profilsprachen sind:
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch und Spanisch (andere Sprachen können als Profilsprachen auf besonderen Antrag durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden).
Der Prüfungsausschuss entscheidet anhand der vorgelegten Prüfungsleistungen, ob ein Sprachprofil ausgestellt wird.
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§ 8 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom zuständigen Fakultätsrat bzw. vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Dem Prüfungsausschuss gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar
-
drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe, wobei die beteiligten Universitäten jeweils mindestens ein Mitglied entsenden,
-
ein Mitglied der Mitarbeitergruppe, das in der Lehre tätig ist, sowie
-
ein Mitglied der Gruppe der Studierenden des jeweiligen Studienganges.
Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen nur beratende Stimme. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitz muss von einem Mitglied der Hochschullehrergruppe ausgeübt werden; der stellvertretende Vorsitz wird entweder von einem Mitglied der Hochschullehrergruppe oder der Mitarbeitergruppe ausgeübt.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er trägt dafür Sorge, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, des
Bremischen Hochschulgesetzes
und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Das zuständige Prüfungsamt führt die Prüfungsakten.
(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Hochschullehrergruppe, anwesend ist.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.
(5) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. In dieser sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses festzuhalten.
(6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz übertragen. Die oder der Vorsitzende wird vom zuständigen Prüfungsamt bei allen nach dieser Prüfungsordnung anfallenden Verwaltungsvorgängen unterstützt. Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Gemeinsame Kommission übertragen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen und den Beratungen über das Ergebnis beobachtend teilzunehmen.
(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(9) Der Prüfungsausschuss weist die Studierenden in geeigneter Weise auf die wesentlichen für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.
(10) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Melde- und Prüfungstermine, Prüfungsfristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich bekannt gemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
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§ 9 Prüfende

(1) Die Modulprüfungen werden durch die für den Studiengang fachlich zuständigen Mitglieder und prüfungsberechtigten Angehörigen dieser oder einer anderen Universität abgenommen.
(2) Die Prüfenden müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Prüfenden in dem Modul zur selbstständigen Lehre berechtigt sind.
(3) Schriftliche Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Bei mündlichen Prüfungen muss eine zweite Prüferin/ein zweiter Prüfer oder eine Beisitzerin/ein Beisitzer bestellt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat dies beantragt. Eine Prüfung, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten von zwei Prüferinnen/Prüfern oder einer Prüferin/einem Prüfer und einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen bzw. bewertet.
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§ 10 Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen und berufspraktische Tätigkeiten in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum werden auf Antrag des Studierenden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.
(2) Prüfungsleistungen und berufspraktische Tätigkeiten in einem anderen Studiengang werden auf Antrag des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Prüfungsleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung des akademischen Grades „Master of Arts“ vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten bleiben unberührt.
(3) Eine Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 kann maximal in einem Umfang von 60 Leistungspunkten erfolgen. Eine Anrechnung der Masterarbeit ist ausgeschlossen.
(4) Für angerechnete Prüfungsleistungen werden die Noten und Leistungspunkte übernommen. Bei abweichendem Umfang oder abweichender Notenskala entscheidet der Prüfungsausschuss über die Umrechnung. Bei unvergleichbaren Notensystemen erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung durch die jeweiligen Fachvertreterinnen und Fachvertreter. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis ausgewiesen.
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§ 11 Zulassung zu Modulen und Modulprüfungen

(1) Ein Modul kann von einem oder einer im Kooperationsstudiengang „Language Sciences“ an der Universität Bremen Immatrikulierten belegt werden, solange die Ausschlussgründe des

§ 20

Abs. 3 Nr. 3 nicht gelten. Wer ein Modul belegt, ist auch zu allen auf dieses Modul bezogenen Prüfungen zugelassen.
(2) Anmeldungen zu den Prüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls beim zuständigen Prüfungsamt. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(3) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(4) Die Prüfungen sollen am Ende des Semesters, in dem die letzte Lehrveranstaltung aus einem Modul belegt wurde, erstmalig abgeschlossen werden.
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§ 12 Arten der Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Klausur (Abs. 3),
2.
Referat (Abs. 4),
3.
Hausarbeit (Abs. 5),
4.
Projektdokumentation (Abs. 6),
5.
Kolloquium (Abs. 7),
6.
Gruppengespräch (Abs. 8).
(2) Eine Modulprüfung kann auch aus mehreren Teilprüfungen bestehen, die in zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen erbracht werden. Für das Bestehen der Modulprüfung müssen alle Teilprüfungen bestanden werden.
(3) In einer Klausur soll die oder der zu Prüfende unter Aufsicht nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den geläufigen Methoden des Faches eine Aufgabenstellung bearbeiten kann. Die Klausurdauer ist jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und ist mindestens 1 und maximal 2 Stunden.
(4) Ein Referat umfasst:
1.
eine eigenständige und schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,
2.
die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion. Die Darstellung dauert mindestens 20 und maximal 90 Minuten.
(5) Eine Hausarbeit ist eine vertiefte selbstständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Bearbeitungsdauer: mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen.
(6) Eine Projektdokumentation kann nach näherer Bestimmung in der Modulbeschreibung eine experimentelle, dokumentarische oder darstellende wissenschaftlich-praktische Leistung (Projekt) sein. Der zeitliche Umfang ist in der Modulbeschreibung geregelt.
(7) Das Kolloquium dauert maximal 20 Minuten.
(8) Das Gruppengespräch wird durchgeführt mit maximal 5 Teilnehmern und dauert maximal 60 Minuten.
(9) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden bzw. Behinderung, aufgrund der Schutzbestimmungen des Mutterschutzes oder wegen der Betreuung eines eigenen Kindes oder einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht in der Lage ist, Modulprüfungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, soll ihr oder ihm durch den Prüfungsausschuss ermöglicht werden, gleichwertige Modulprüfungen in einer anderen Form zu erbringen.
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§ 13 Bewertung der Modulprüfungen und der Masterarbeit

(1) Jede Modulprüfung bzw. jede Modulteilprüfung und die Masterarbeit werden bewertet und gemäß Absatz 2 und 3 benotet. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Die Bewertung ist innerhalb von fünf Wochen von den Prüferinnen und Prüfern vorzunehmen und an das zuständige Prüfungsamt weiterzuleiten.
(2) Für die Benotung ist die folgende Notenskala zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Noten können zur differenzierten Bewertung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Sofern die Modulprüfung aus Teilleistungen besteht, errechnet sich die Note der Modulprüfung als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der dieser Prüfung zugeordneten bestandenen Teilleistungen, die in
Anlage 1
festgelegt werden. Sofern in
Anlage 1
keine Gewichtung von Teilleistungen angegeben ist, werden die Teilleistungen zu gleichen Teilen gewichtet.
Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,00 nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Note nach Satz 1 werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne triftige Gründe
1.
zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,
2.
nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt,
3.
die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft nachgewiesen werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsteilleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Vor der Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 durch den Prüfungsausschuss wird der oder dem Studierenden Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt die oder der Studierende die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der aufsichtsführenden Person ein vorläufiger Ausschluss des oder der Studierenden zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist. In besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fällen von Täuschung kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Fortsetzung des kumulativen Prüfungsverfahrens ausschließen. Das Masterstudium ist dann endgültig nicht bestanden.
(4) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, nicht als Zitat ausgewiesen sind.
(5) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit „nicht bestanden“ bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben oder eine neue Aufgabe gestellt wird.
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§ 15 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Wird die Modulprüfung in der zweiten Wiederholung mit „nicht bestanden“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist die betreffende Modulprüfung endgültig nicht bestanden. Die Wiederholung einer Modulprüfung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
(2) Erste Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im Verlauf des nächsten Semesters abgelegt werden. Weitere Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im Verlauf des nächsten Studienjahres abgelegt werden.
(3) In demselben Studiengang oder in einem der gewählten Fächer an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
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§ 16 Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über den absolvierten Masterstudiengang ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Modulprüfung bestanden wurde. Dem Zeugnis wird eine Übersicht über die bestandenen Modulprüfungen sowie ein Diploma Supplement beigefügt. Das Zeugnis wird in englischer und deutscher Sprache ausgegeben.
(2) Ist der betreffende Masterstudiengang endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Beim Verlassen der Universität oder beim Wechsel des Studienganges wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertungen sowie die zugeordneten Leistungspunkte enthält. Im Fall von Absatz 2 weist die Bescheinigung auch die noch fehlenden Prüfungsleistungen aus, sowie ferner, dass der betreffende Masterstudiengang endgültig nicht bestanden wurde.
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§ 17 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklären, wenn das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnis nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie bzw. er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.
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§ 18 Einsicht in die Prüfungsakte

Der oder dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer Modulprüfung oder der Masterarbeit Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Note bzw. des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
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§ 19 Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Bescheide und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind nach

§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz

bekannt zu geben. Gegen Entscheidungen der Bewertung einer Prüfung kann Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten.
(3) Der Widerspruchsausschuss wird vom Akademischen Senat gewählt. Er besteht aus drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, einer Akademischen Mitarbeiterin/einem Akademischen Mitarbeiter und einer/einem Studierenden. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch.
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§ 20 Zulassung zur Masterarbeit

(1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer
1.
an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder an der Universität Bremen im Masterstudiengang Language Science immatrikuliert ist und
2.
Module im Umfang von mindestens 80 Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen hat oder äquivalente Leistungen gemäß

§ 10

nachweist.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Vorschlag für die beiden Prüferinnen/Prüfer,
2.
ein Vorschlag der Erstprüferin/des Erstprüfers für das Thema der Arbeit,
3.
eine Erklärung darüber, ob eine Masterprüfung oder Teile einer solcher Prüfung oder einer anderen Prüfung im jeweiligen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum endgültig nicht bestanden wurden oder ob sich die oder der Studierende in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn
1.
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2.
die Unterlagen unvollständig sind oder
3.
eine andere Prüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum bereits endgültig nicht bestanden ist.
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§ 21 Masterarbeitsmodul

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Masterstudiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Masterarbeit müssen dem Prüfungszweck (

§ 4

) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 6 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(2) Das Thema der Masterarbeit kann von jedem Mitglied der Hochschullehrergruppe der zuständigen Fakultät der Universität Oldenburg oder des zuständigen Fachbereichs der Universität Bremen, das an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligt ist, festgelegt werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von anderen Prüfungsbefugten nach

§ 9

Abs. 1 festgelegt werden; in diesem Fall muss die oder der Zweitprüfende ein Mitglied der Hochschullehrergruppe der zuständigen Fakultät der Universität Oldenburg oder des zuständigen Fachbereichs der Universität Bremen sein, das an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligt ist.
(3) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung der oder des Studierenden festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. Während der Anfertigung der Masterarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(4) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache oder in der Sprache des angestrebten sprachlichen Profils (= Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch) angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(6) Der Arbeitsaufwand für das Masterarbeitsmodul beträgt 30 Leistungspunkte. Die Bearbeitungszeit beträgt 16 Wochen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.
(7) Die Masterarbeit sollte einen Umfang von 156 000 Zeichen (= 65 Seiten à 2 400 Zeichen) nicht unterschreiten.
(8) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(9) Die Masterarbeit ist fristgemäß im zuständigen Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(10) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Gutachterinnen oder Gutachter zu bewerten.
(11) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlage der Gutachten stattfinden. Das Kolloquium umfasst einen ca. 30-minütigen Vortrag und eine ca. 30-minütige Diskussion. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium wird gemeinsam von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Masterarbeit durchgeführt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.
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§ 22 Wiederholung der Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit „nicht bestanden“ bewertet wurde oder als „nicht bestanden“ gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(2) Das neue Thema der Masterarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit ausgegeben.
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§ 23 Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen und der Masterarbeit inkl. dem mündlichen Abschlusskolloquium (Disputation).
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§ 24 Gesamtergebnis

(1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die gemäß

§ 6

Abs. 1 erforderlichen Leistungspunkte gemäß
Anlage 1
dieser Prüfungsordnung erworben wurden und alle Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit bestanden sind.
(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote nach

§ 13

Abs. 3 wird ein gewichteter Notendurchschnitt für das Masterstudium gebildet. Dafür werden die Noten für die einzelnen nach

§ 13

Abs. 2 benoteten Modulprüfungen mit den Leistungspunkten des Moduls multipliziert. Die Summe der gewichteten Noten wird anschließend durch die Gesamtpunktezahl dividiert.
(3) Die Gesamtnote ist mit dem Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ zu versehen, wenn das Gesamtergebnis gemäß

§ 13

Abs. 3 1,0 bis 1,1 beträgt.
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§ 25 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
a)
eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn, die oder der Studierende hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten,
b)
eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.
(2) Ist die Masterarbeit endgültig nicht bestanden, stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.
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§ 26 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Oldenburg und dem Rektor der Universität Bremen in Kraft. Sie wird in den amtlichen Mitteilungen der Universität Oldenburg und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2008/09 im Studiengang „Language Sciences“ immatrikuliert sind.
Genehmigt, Bremen, den 5. Mai 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Anlage
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Anlage 1:
zur MPO „Language Sciences“: Prüfungsanforderungen und Muster- studienplan
¹
Prüfungsformen gemäß

§ 12

Abs. 1. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltung MP/ TP CP 1. Sem² 2. Sem 3. Sem 4. Sem
Profilmodul P 15 Vorlesung TP 3 2 V
Seminar 6 2 K
Tutorium 6 2 T
Freies Modul³ P 15 Lehrveranstaltungen im Umfang von 3, 6 oder 9 CP TP gem. Anbieter x
x
x
Schwerpunkt 1: Sprachbeschreibung und Sprachvergleich
SuS1 Crosslinguistics WP 15 Sprachebenen und Kategorien TP 6 +3⁴ 2 S
Sprachtypen und Universalien 6 +3 2 S
SuS2 Sprachkontakt WP 15 Entlehnung, Kreolisierung, Intertwining TP 6 + 3 2 S
Areallinguistik 6 + 3 2 S
SuS3 Sprachwandel WP 15 Interne und externe Sprachgeschichte TP 6 + 3 2 S
Sprachwandeltheorien 6 +3 2 S
Schwerpunkt 2: Sprache, Gesellschaft, Politik
SGP1 (Kritische) Diskursanalyse WP 15 Text, Diskurslinguistik und Rhetorik TP 6 +3 2 S
Die Konstruktion der Welt im Diskurs 6 +3 2 S
SGP2 Sprachpolitik und Sprachplanung WP 15 Sprachpolitik und ihre Konsequenzen TP 6 + 3 2 S
Statusplanung, Korpusplanung und Revitalisierung 6 + 3 2 S
SGP3 Bedrohte Sprachen, Kleinsprachen, Regionalsprachen WP 15 Sprachtod TP 6 + 3 2 S
Sprachdokumentation 6 +3 2 S
Schwerpunkt 3: Computerlinguistik/ Natural Language Processing (NLP)
NLP 1Computational Linguistics WP 15 Grammar TP 6 + 3 2 V
Semantics 6 + 3 2 S
NLP 2 Corpus Linguistics WP 15 Quantitative analysis of linguistic data TP 6 + 3 2 S
Corpus Linguistic research design 6 + 3 2 S
NLP 3 Natural Language Processing and Human-Computer Interaction WP 15 NLP: Applications TP 6 + 3 2 S
Computational approaches to dialogue 6 + 3 2 S
Schwerpunkt 4: Sprache und Kognition
SuK 1 Cognitive Linguistics WP 15 Usage-based linguistics TP 6 + 3 2 V
Experimental cognitive linguistics 6 + 3 2 V
SuK 2 Language Acquisition WP 15 First and Second Language Acquisition TP 6 + 3 2 S
Topics in Language Acquisition 6 + 3 2 S
Suk 3 Psycholinguistik / Psycholinguistics WP 15 Psycholinguistik der Sprachrezeption und Sprachproduktion TP 6 + 3 2 S
Topics in psycholinguistics 6 + 3 2 S
Abschlussmodul P 30 Begleitendes Kolloquium MP 2 K
Masterarbeit x
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, K = Kurs, T = Tutorium M/ TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung P = Pflicht, WP = Wahlpflicht

Fußnoten

¹
Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. Die zu den Modulen gehörigen Lehrveranstaltungen können abweichend von der hier abgebildeten Reihenfolge angeboten werden.
²
Die Angaben bedeuten SWS und Lehrveranstaltungsform, z.B. 2 S = 2 SWS Seminar. In der Regel werden Veranstaltung in der angegebenen LV-Form und SWS-Zahl durchgeführt, Abweichungen sind jedoch möglich.
³
Im Freien Modul dürfen die Studierenden so viele Lehrveranstaltungen miteinander kombinieren, bis die Zahl von 15 CP erreicht ist. Die genaue Anzahl der zu absolvierenden Übungen richtet sich dann nach deren Verpunktung im Programm des anbietenden Studienganges.
Im Wahlpflichtbereich haben die Lehrveranstaltungen eine Grundverpunktung von 6 CP, die um 3 CP auf 9 CP erhöht werden kann, wenn im Rahmen der LV die Studierenden ein betreutes studentisches Projekt dokumentieren. Pro Modul kann nur je eine LV dafür genutzt werden.
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