Ortsgesetz über das Sanierungsgebiet Huckelriede/Sielhof
Ortsgesetz über das Sanierungsgebiet Huckelriede/Sielhof Vom 16. Dezember 2008
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), beschlossene Ortsgesetz:
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§ 1 Festlegung des Sanierungsgebiets
(1) Das in
§ 2
näher bezeichnete Gebiet in den Stadtteilen Neustadt und Obervieland wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen die Lebensbedingungen im Gebiet wesentlich verbessert und seine Funktions- und Entwicklungsfähigkeit nachhaltig gestärkt werden. Die städtebaulichen Maßnahmen sollen weiterhin der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
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§ 2 Abgrenzung des Sanierungsgebiets
(1) Das Sanierungsgebiet Huckelriede/Sielhof umfasst überwiegend Teilflächen der Ortsteile Huckelriede und Kattenturm sowie untergeordnete Teilflächen der angrenzenden Ortsteile Neuenland, Gartenstadt-Süd und Buntentor und wird durch die nachfolgend beschriebenen Anlagen und Straßen begrenzt: Straße Kirchweg (einschließlich) von der Neuenlander Straße bis zur Straße Buntentorsteinweg, Buntentorsteinweg (einschließlich) bis in Höhe der öffentlichen Grünfläche, öffentliche Grünfläche zwischen Buntentorsteinweg und Werdersee (einschließlich), entlang der südlichen Uferkante des Werdersees bis in Höhe der nördlichen Flurstücksgrenze Flurstück 63/17 (ausschließlich), entlang der östlichen Grenze des öffentlichen Weges (Flurstück 401/44, einschließlich) bis in Höhe der nördlichen Flurstücksgrenze Flurstück 480/50 (einschließlich), die öffentliche Straße Am Dammacker (einschließlich), entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 480/55, 478/79, 478/69, 478/80, 478/95, 478/30 (öffentlicher Weg) (alle einschließlich), entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 478/129, 478/25 (öffentliche Straße), 478/13 (alle einschließlich), entlang der östlichen Flurstücksgrenze Flurstück 478/12 (ausschließlich) bis zur südlichen Uferkante des Werdersees und von dort aus fortführend bis zu der östlichen Grundstücksgrenze des Geländes der "Scharnhorst-Kaserne", entlang dieser Grenze und entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke östlich des Niedersachsendamms (einschließlich) bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der südlich der Straße Werderhöhe gelegenen Grundstücke (ausschließlich), östlich fortführend bis zum Parkplatz Huckelrieder Friedhof (ausschließlich), Habenhauser Landstraße bis Höhe Ottjen-Alldag-Straße, rückwärtige Grenze der Grundstücke am Niedersachsendamm (einschließlich) bis zu den nördlichen Grenzen der Gewerbegrundstücke "Sielhof" (einschließlich), Autobahnzubringer Arsten (ausschließlich), Neuenlander Straße (ausschließlich) bis in Höhe des Kleingartengebietes, entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Schulstandortes Wilhelm-Kaisen (einschließlich) und entlang der nördlichen bzw. westlichen Nutzungsgrenze des Kleingartengebietes (ausschließlich, mit Ausnahme einer Teilfläche südlich der Bezirkssportanlage) bis zur Neuenlander Straße mit Abschluss am Kirchweg.
(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 2. Oktober 2008, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist (
Anlage
).
Eine Ausfertigung liegt in der Plankammer des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Fachbereich 01, zur kostenfreien Einsichtnahme durch jedermann aus.
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§ 3 Verfahren
Die Anwendung der §§ 152 bis 156a des
Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren). Auf die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.
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§ 4 Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz wird mit Bekanntmachung rechtsverbindlich.
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Anlage
[hier nicht dargestellt]
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