Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Englisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Englisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Englisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 25. September 2008
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 06.09.2011 (Brem.ABl. S. 1325)

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

(1) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den
Tabellen 1 und 2
dargestellt.
(2) Das Studium beinhaltet für Studierende für die Englisch das Fach B gemäß § 2 Abs. 2 der MPO ist, ein Auslandsmodul im Umfang von 13 CP. Das Auslandsmodul kann in einer der beiden folgenden Formen erbracht werden:
a)
in Form eines Auslandssemesters an einer englischsprachigen Hochschule, wobei Leistungspunkte im Umfang von mind. 13 CP erbracht werden müssen,
b)
in Form eines spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes im Umfang von mind. 10 Wochen. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag über den Prüfungsausschuss. Studierende sollten mind. 8 Wochen vor Ausreise einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Prüfungsausschuss bearbeitet innerhalb von 4 Wochen den jeweiligen Antrag.
(3) Die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes im erforderlichen Umfang, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist nach Maßgabe von

§ 6

möglich.

§ 3 Studienverlauf

Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in englischer oder in deutscher Sprache gehalten.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
Vortrag,
4.
schriftlich ausgearbeitete Referate,
5.
Lerntagebuch,
6.
Erkundungsbericht,
7.
Praktikumbericht,
8.
Hausarbeit,
9.
Portfolio,
10.
schriftliche Arbeitsaufträge,
11.
Projektbericht,
12.
Projektarbeit,
13.
Präsentation,
14.
Darstellung von Unterrichtskonzepten,
15.
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
16.
didaktische Rezensionen,
17.
Förderplan.
(2) Alle Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den
Tabellen 1 und 2
aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Die Masterarbeit wird in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle

Tabelle 1 (Bestandteil der

§§ 2

und
7
dieser Anlage)

M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Englisch

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan

¹
wenn Englisch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist
Modulbezeichnung P/WPCP Dazugehörige LehrveranstaltungenMP/KP/TP CPPrüfungsform1. Sem. 2. Sem.3. Sem. 4. Sem.
Kulturelle Kategorien in den englischsprachigen KulturenP13Theorieseminar Literaturwissenschaft MP Portfolio2 S
Theorieseminar Sprachwissenschaft 2 S
Methodenseminar Literaturwissenschaft oder Cultural Studies oder Sprachwissenschaft 2 S
Vertiefungsmodul Englischsprachige Kulturen im Vergleich P4Seminar (wechselndes Angebot)MP Portfolio 2 S
Auslandsmodul P13Lehrveranstaltungen an einer englischsprachigen Hochschule oder sprachrelevanter Auslandsaufenthalt Prüfungsanforderungen entsprechend der Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule Bei Auslandsaufenthalt gilt § 2 Abs. 2
Fachdidaktik I: BasismodulP6Englischunterricht: Konzeptionen und Grundlagen KP3Gemäß § 52 S
Language Acquisition and Learning Development 3 2 S
Fachdidaktik II: AufbaumodulP9EFL Teaching and Learning Resources KP3Gemäß § 52 S*
Planung und Analyse von Englischunterricht22 S*
Fachpraktikum 41 S*
Fachdidaktik IV: Transfermodul 1P6Veranstaltung 1 aus dem Seminarpool „Handlungskompetenzen“ TP3Gemäß § 5 2 S
Veranstaltung 2 aus dem Seminarpool „Handlungskompetenzen“ 3 2 S
Fachdidaktik V: Transfermodul 2P7Veranstaltung 3 aus dem Seminarpool „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ TP3Gemäß § 5 2 S
Veranstaltung 4 aus dem Seminarpool „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ 4 2 S
FD V: AbschlussmodulP21Forschungsorientiertes Schulpraktikum MP6Masterarbeit 1 S
Case Studies (Seminar) (5 CP) und Masterarbeit (10 CP) 15 3 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, U = Übung; P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
*
= Blockveranstaltung Februar/März eines Jahres“

Tabelle 2 (Bestandteil der

§§ 2

und
7
dieser Anlage)

M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Englisch Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Englisch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.

ModulbezeichnungP WPCPDazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPrüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.
Fachdidaktik IV: Transfermodul 1P6Seminar aus dem Veranstaltungspool: Handlungskompetenzen TP3Gemäß § 52 S
Seminar aus dem Veranstaltungspool: Handlungskompetenzen 3 2 S
Fachdidaktik V: Transfermodul 2P7Seminar aus dem Veranstaltungspool: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen TP3Gemäß § 52 S
Seminar aus dem Veranstaltungspool: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen 4 2 S
FB V: AbschlussmodulP21ForschungspraktikumMP 6Masterarbeit 1 S
Lernprozessforschung: Case Studies (Seminar) (5 CP) verbunden mit Masterarbeit (10 CP) 15 3 S

Fußnoten

¹
Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
²
Bei Auslandsaufenthalt in den Semesterferien zwischen dem zweiten und dem dritten Semester
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