Verordnung über das Naturschutzgebiet „Grambker Feldmarksee“ in der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Grambker Feldmarksee“ in der Stadtgemeinde Bremen Vom 23. Juni 2009
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen in den Stadt- oder Ortsteilen Blockland, Borgfeld, Burglesum und Horn-Lehe der Stadtgemeinde Bremen vom 23. Juni 2009.
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000
Der in
§ 2
näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Stadtteil Burglesum, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Grambker Feldmarksee“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 22,6 ha. Es beinhaltet die gesamten Flurstücke 6/1 und 1/3, VR, Flur 376.
(2) Die Grenze des Schutzgebiets verläuft
im Nordwesten: | an der südöstlichen Böschungsoberkante des „ Rusch weidegraben s“, |
im Osten: | an der südwestlichen Böschungsoberkante des Maschinenfleets, diesem folgend bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstückes 10, VR, Flur 376, und folgt dieser bis zum Flurstück 11, VR, Flur 376, |
im Südwesten: | entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 11, VR, Flur 376, und deren Verlängerung bis zur südöstlichen Böschungsoberkante des „Ruschweidegrabens“. |
(3) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte, Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - und beim Ortsamt Burglesum aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Verordnung nebst Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des Grambker Feldmarksees mit seinen Uferzonen und randlichen Gehölzbereichen als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2818-401 „Blockland“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2818-301 „Grambker Feldmarksee“ im. Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme-Niederung.
(2) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung des Lebensraumtyps 3140 („Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen.“) gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368). Des Weiteren soll die Ufervegetation geschützt und die Bedeutung des Sees als Brut-, Rast- und Nahrungsplatz seltener Vogelarten erhalten werden.
(3) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im. Schutzgebiet nicht vor.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach
§ 3
zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestand teile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder zu beinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten
1.
das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder Fahrzeuge abzustellen;
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;
3.
Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder ihren Weiterbestand zu beeinträchtigen;
4.
Hunde frei laufen zu lassen;
5.
zu baden, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;
6.
die Wasserfläche mit Booten, mit Flößen, Surfbrettern, Luftmatratzen oder dergleichen zu befahren;
7.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;
8.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote, Lenkdrachen;
9.
bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;
10.
Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;
11.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, Senken sowie Wasserläufe zu verändern;
12.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;
13.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
14.
das Gewässer zu verschmutzen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:
1.
Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
2.
das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit es unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzweckes nach
§ 3
; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
4.
die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;
5.
die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Befreiungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß
§ 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes
Befreiung erteilen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 7 Verkehrssicherungspflicht/Gefahrenabwehr
(1) Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach
§ 1
geschützten Landschaftsteil, und seine Bestandteile in einem, verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.
(2) Nicht mehr schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach.
§ 4
zuwiderhandelt oder gegen
§ 5
verstößt,
2.
einer Nebenbestimmung nach
§ 6 Abs. 2
zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach
§ 9
zuwiderhandelt.
§ 9 Wiederherstellung
(1) Die untere Naturschlitzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach
§ 4
verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach
§ 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes
angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen zu leisten.
§ 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes
findet entsprechend Anwendung.
§ 10 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.
Anlage
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