Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes
Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes Vom 30. Juni 2009
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes
vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 207), verordnet der Senat:
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§ 1
Folgende Gebiete werden als Ausflugsorte nach
§ 9 des Bremischen Ladenschlussgesetzes
festgelegt:
1.
das Gebiet um den Fischereihafen I in der Stadtgemeinde Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch das Becken des Fischereihafens I und um das Becken durch den Straßenverlauf Fünfmeterweg, Hoebelstraße, Kaperstraße, Am Lunedeich, Am Fischbahnhof, Hoebelstraße, Weserstraße, Unter der Rampe, Nansenstraße, durch die südliche Grenze des Betriebsgeländes der ehemaligen Schichau-Seebeck-Werft, die Oststraße und die Hochseestraße,
2.
das Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch den Straßenverlauf Am Strom, H.-H.-Meier-Straße und Am Längengrad,
3.
die Böttcherstrasse in der Stadtgemeinde Bremen,
4.
das Gebiet, das durch das Gesetz betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche vom 3. Februar 1959 (SaBremR 2131-d-1), geändert durch Ortsgesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 32), bezeichnet wird.
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. Juni 2009
Der Senat
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