Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) Vom 24. November 2009
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert und § 19a aufgehoben durch Gesetz vom 31. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 55) |
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen. Es dient ebenfalls dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor nicht existenzsichernder Entlohnung oder vor Benachteiligung durch den Einsatz von Niedriglohnkräften.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Auftraggeber). Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. Aufträge im Sinne dieses Gesetzes umfassen auch Rahmenvereinbarungen.
(2) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene (öffentliche Personennahverkehrsdienste) gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28. März 2014, S. 243), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 7) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65), die durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2170 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 5) geändert worden ist, und der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 1, L 114 vom 5. Mai 2015, S. 24), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 9) geändert worden ist, oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in den Fällen der §§ 107 bis 109, 116 und 117, 137 bis 140 und 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(4) Abschnitt 2 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswerte die Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreichen und nicht für öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit gemäß § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
(5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nach
§ 5
Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und f.
§ 3 Auftragswerte
(1) Für die Schätzung der Auftragswerte nach diesem Gesetz ist die Regelung des § 3 Absatz 1 der Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Der Wert des beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen. Die Verpflichtung gemäß
§ 4
bleibt davon unberührt.
§ 4 Mittelstandsförderung, Generalunternehmeraufträge
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, nach Art und Menge so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Generalunternehmervergaben stellen die Ausnahme dar und bedürfen einer gesonderten Begründung.
(2) Die Organisation von Vergaben erfolgt ab dem 1. Mai 2015 nach einheitlichen Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften über eine zentrale Service- und Koordinierungsstelle, soweit es sich nicht um Lieferleistung handelt. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
Abschnitt 2 Anwendung von Vergaberegelungen
§ 5 Vergabe von Aufträgen nach Einholung von Vergleichsangeboten
(1) Öffentliche Aufträge werden, soweit nicht die
§§ 6
und
7
etwas anderes bestimmen, ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben. Dies ist zu dokumentieren.
(2) Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen
a)
eine freihändige Vergabe nach Abschnitt 1 § 3a Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugelassen ist;
b)
eine Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen nach § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 der Unterschwellenvergabeordnung zugelassen ist;
c)
ein Auftrag über Liefer- oder Dienstleistungen, mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen, vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 3 000 Euro nicht überschreitet; für Aufträge über freiberufliche Leistungen gilt insoweit
§ 5
Absatz 2 Buchstabe f;
d)
die Leistung des beabsichtigten Auftrages im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird (freiberufliche Leistung) und die Vergütung für diese freiberufliche Leistung in ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhaltung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung abgerechnet wird;
e)
die zu vergebende freiberufliche Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, die Einholung von Vergleichsangeboten einen Aufwand für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde und ein Auftragswert von 50 000 Euro nicht überschritten wird;
f)
ein Bauauftrag oder ein Auftrag über eine freiberufliche Leistung vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 5 000 Euro nicht überschreitet.
Der Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten ist zu begründen.
§ 6 Vergabe von Bauaufträgen
(1) Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50 000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden.
(2) Die Vergabe von Bauaufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung ist zu begründen. Die Begründung ist zu dokumentieren.
(3) Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 500 000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen.
§ 7 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50 000 Euro die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Vergabe von freiberuflichen Leistungen.
(2) Die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zu begründen. Die Begründung ist zu dokumentieren.
(3) Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 100 000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen.
§ 8 Präqualifikation
Der Senat kann neben den in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Präqualifikationsmöglichkeiten weitere Präqualifikationsverfahren durch Richtlinien regeln.
Abschnitt 3 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle
§ 9 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, mit Ausnahme von Aufträgen nach
§ 10
, werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen. Die Höhe des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts bemisst sich nach der Tätigkeit, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung jeweils ausgeübt wird und nach der bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale); es entspricht mindestens dem Mindestlohn nach
§ 9 des Landesmindestlohngesetzes
. Das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
(2) Der Senat legt jährlich durch Rechtsverordnung die Höhe des nach Absatz 1 zu vereinbarenden tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, einschließlich der Überstundenzuschläge, sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale in Form eines oder mehrerer Lohngitter fest; dabei soll eine Ausdifferenzierung der Lohngitter nach einzelnen Leistungsbereichen erfolgen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 festzulegenden Lohngitter sollen die im Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge der Bau- und Dienstleistungsbranche sowie die darin vorgesehenen Eingruppierungsmerkmale Berücksichtigung finden. Soweit bei der Ausgestaltung eines Lohngitters mehrere unterschiedliche Branchentarifverträge berücksichtigungsfähig sind, soll ausschließlich auf den jeweils maßgeblichen Tarifvertrag abgestellt werden. Die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags bemisst sich vorrangig nach dessen Grad der Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich sowie ergänzend nach dessen Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen; in der Rechtsverordnung wird das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags näher ausgestaltet werden. Die Rechtsverordnung soll die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall ebenfalls die Arbeitsweise und die jeweilige Zusammensetzung des Beirats.
(3) Sind auf einen öffentlichen Auftrag mehrere Lohngitter anwendbar und lassen sich die Lohngitter nicht einzelnen, in sich abgeschlossenen Bestandteilen zuordnen (gemischte Leistung), so ist das gemäß Absatz 1 maßgebliche Lohngitter zu vereinbaren, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.
(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden.
§ 10 Tariftreue bei öffentlichen Personennahverkehrsdiensten
(1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich öffentlicher Personennahverkehrsdienste gemäß
§ 2
Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tarifvertrag für eine den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Entlohnung jeweils als maßgeblich anzusehen ist; soweit das Verfahren eine Vorabbekanntmachung vorsieht, erfolgt dies im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa bestimmt unter entsprechender Anwendung der Kriterien des
§ 9
Absatz 2 Satz 4 über die Auswahl und Zusammenstellung der maßgeblichen Tarifverträge, deren Entgelt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren ist, und macht diese in geeigneter Form öffentlich zugänglich. Die Entscheidung nach Satz 1 soll durch einen nach
§ 9
Absatz 2 Satz 5 eingerichteten Beirat vorbereitet werden.
§ 11 Mindestlohn nach Bundesgesetzen
Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung den gesetzlichen Mindestlohn nach
§ 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes
zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die in
§ 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes
aufgeführten sonstigen Mindestentgelte sowie für Entgelte in solchen Tarifverträgen, die nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurden, soweit das Unternehmen an diese gesetzlich gebunden ist.
§ 12 Günstigkeitsvereinbarung
Soweit sich ein Unternehmen zu mehr als einer der in den
§§ 9
bis
11
getroffenen Regelungen verpflichtet, ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich.
§ 13 Auftragnehmer-, Nachunternehmer- und Verleihunternehmervereinbarung
(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den
§§ 9
bis
12
sicherzustellen vereinbart der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer folgendes:
a)
Zur Überprüfung der Einhaltung der nach den
§§ 9
bis
12
eingegangenen Verpflichtungen gestattet der Auftragnehmer der zuständigen Stelle die Durchführung von Kontrollen im Sinne des
§ 16
Absatz 1; der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine sowie die ihm überlassenen Beschäftigten und alle eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, auf die Möglichkeit einer Kontrolle nach
§ 16
Absatz 1 hinzuweisen und stellt die Durchführbarkeit der Kontrolle, insbesondere auch im Verhältnis zu jedem eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, sicher; hierzu gewährleistet der Auftragnehmer die Befragung aller im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Entlohnung, Qualifikation und Tätigkeit und verpflichtet sich, den Ablauf der Kontrolle in angemessener Weise, insbesondere durch Bereitstellung einer kundigen Ansprechperson, zu fördern;
b)
der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke einer Kontrolle nach
§ 16
Absatz 1 aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Übersetzung bereitzuhalten und diese der für die Durchführung der Kontrolle zuständigen Stelle auf deren Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist zur Einsichtnahme an deren Sitz vorzulegen; im Rahmen der Einsichtnahme gestattet der Auftragnehmer auch die Anfertigung von Abschriften und Kopien; prüffähige Unterlagen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise, Arbeitsverträge, Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Gewerbeanmeldungen sowie andere Aufzeichnungen, Bescheinigungen, Bücher, Meldeunterlagen, Rechnungen und Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung, Qualifikation und Tätigkeit sowie tatsächliche Entlohnung aller mit der Auftragsausführung befassten Personen ergeben oder abgeleitet werden können;
c)
der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung von Leistungen an einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, mit diesem zu vereinbaren, dass alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach
§ 9
Absatz 1,
§ 10
Absatz 1,
§§ 11
und
12
sowie nach
§ 13
Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen von dem Nachunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung entsprechend erfüllt werden müssen; hierzu verwendet der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung und legt diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung unter schriftlicher Anzeige des Nachunternehmereinsatzes vor; des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeden eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, über die Anzeigepflicht nach
§ 16
Absatz 2 Satz 2 zu unterrichten.
(2) Werden dem Auftragnehmer oder einem eingesetzten Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen, so gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zum Verleihunternehmen.
§ 14 Wertung unangemessen niedriger Angebote
(1) Erscheint ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, im Hinblick auf die Lohnkalkulation unangemessen niedrig, so hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot vertieft zu prüfen. Dies gilt unabhängig von der nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Unterschwellenvergabeordnung vorgegebenen Prüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote.
(2) Soweit ein Auftrag nicht nach
§ 5
vergeben werden kann, ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen, wenn die Lohnkalkulation der rechnerisch geprüften Angebotssumme um mindestens 20 Prozent unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 Prozent von der des nächst höheren Angebotes abweicht.
(3) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist der Bieter verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftraggeber eine transparente und nachvollziehbare Kalkulation, insbesondere im Hinblick auf die Entgelte, einschließlich der Überstundenzuschläge, nachzuweisen.
§ 15 Nachweise, Angebotsausschluss
(1) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach
§ 14
Absatz 3 nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des Auftraggebers an seiner Absicht, die Verpflichtungen nach den
§§ 9
bis
13
zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen.
(2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt nach
§ 9
Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach
§ 10
Absatz 1, eine Mindestlohnerklärung nach
§ 11
oder eine Erklärung über die Mitwirkung bei Kontrollen und über die Verpflichtung eines eingesetzten Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens nach
§ 13
nicht abgibt.
(3) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt. Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bauleistungen, deren Auftragswert 10 000 Euro nicht erreicht, tritt an Stelle des Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen zu sein.
(4) Soll die Ausführung von Leistungen einem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, übertragen werden, so hat der Bieter bei Abgabe des Angebots die betreffende Leistung anzugeben. Das Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, lautenden Nachweise und Erklärungen entsprechend den Absätzen 2 und 3 vorlegt.
(5) Die in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Nachweispflichten bestehen unbeschadet der Nachweispflichten in den Absätzen 2 bis 4.
(6) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 3 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter dieselben Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, entsprechend.
§ 16 Kontrollen und Sonderkommission
(1) Der Senat richtet eine Sonderkommission für eine zentralisierte Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer gemäß
§ 9
Absatz 1,
§ 10
Absatz 1,
§§ 11
und
12
sowie ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe des
§ 13
verpflichtet hat. Hierzu wird der Senat ermächtigt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sonderkommission, einschließlich der Einrichtung einer zur Wahrnehmung der Geschäftsführung und der Durchführung von Kontrollen ausgestatten Geschäftsstelle, sowie das operative Kontrollverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch das Recht der Geschäftsstelle beinalten, für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes einheitliche Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die für alle Auftraggeber verbindlich sind, zu erlassen. Auch wird der Senat ermächtigt, der Sonderkommission in der Rechtsverordnung weitere Kontrollaufgaben zu übertragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig erscheint.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der gemäß
§ 9
Absatz 1,
§ 10
Absatz 1,
§§ 11
bis
13
vereinbarten Vertragsbedingungen die Verdachtsmomente vollständig zu dokumentieren, vorhandene Beweismittel zu sichern und die Informationen unverzüglich an die Sonderkommission zur Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle nach Absatz 1 weiterzuleiten. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer, ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem
Mindestlohngesetz
geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers, des Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, oder des Verleihunternehmens gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Bei Kontrollen der Sonderkommission ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Auch ist der Auftraggeber verpflichtet, der Sonderkommission die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu dem Auftrag und seiner Ausführung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(4) Die Sonderkommission arbeitet zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung und anderen öffentlichen Stellen, insbesondere mit den Gewerbeämtern, den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie mit den auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge eingerichteten Sozialkassen zusammen.
(5) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht.
(6) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach
§ 2
Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.
§ 17 Sanktionen
(1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinn des
§ 16
Absatz 1 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.
(2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach
§ 9
Absatz 1,
§ 10
Absatz 1,
§§ 11
bis
13
aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede schuldhafte Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des bezuschlagten Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen schuldhaft begangen wird und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt fünf Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten.
(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach
§ 9
Absatz 1,
§ 10
Absatz 1,
§§ 11
bis
13
aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder durch ein Verleihunternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn dadurch dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
(4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach
§ 9
Absatz 1,
§ 10
Absatz 1,
§§ 11
bis
13
aufzuerlegenden Pflichten schuldhaft verletzt, so kann er für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist insbesondere die Schwere des Verstoßes maßgeblich zu berücksichtigen. Vor dem Ausschluss ist der Auftragnehmer auf die Möglichkeit der Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein eingesetzter Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen eine seiner gemäß
§ 13
zu übernehmenden Pflichten schuldhaft verletzt hat und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist; in diesem Fall kann auch jeder verantwortliche Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder jedes verantwortliche Verleihunternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss nach den Sätzen 1 bis 4 wird vom Auftraggeber im Vergabeverfahren geprüft und vollzogen.
(5) Vor der Entscheidung über eine Sanktion nach den Absätzen 2 bis 4 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss eines Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens gemäß Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2.
(6) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Bremen ausgeschlossen werden können. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
a)
Die Registerführung und deren Zuweisung an eine senatorische Dienststelle,
b)
die Befugnis der Auftraggeber und der Sonderkommission zur Vornahme von Eintragungen in das Register,
c)
das Verfahren der Eintragung und der Löschung,
d)
das Verfahren und die Anforderungen an eine Selbstreinigung,
e)
die im Register zu speichernden Daten,
f)
das Verfahren der Einsichtnahme in das Register,
g)
die Verpflichtung der Auftraggeber zur Einholung von Auskünften aus dem Register.
(7) Der Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission über die von ihm nach Absatz 1 bis 4 verhängten Sanktionen.
Abschnitt 4 Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien bei der Auftragsvergabe
§ 18 Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien
(1) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen können diese Anforderungen an den Herstellungsprozess gestellt werden.
(2) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:
1.
dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
2.
dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
3.
dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
4.
dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
5.
dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
6.
dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
7.
dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202),
8.
dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung den Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen nach Satz 1, insbesondere die Einbeziehung von Produktgruppen oder Herstellungsverfahren. Die Rechtsverordnung trifft Vorgaben zu Zertifizierungen und Nachweisen sowie zur Ausgestaltung von Kontrollen und von Sanktionen bei der Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen nach § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
(4) Werden von ausländischen Bietern Angebote abgegeben, findet ihnen gegenüber eine Bevorzugung nach Absatz 3 nicht statt.
(5) Als Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen oder darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern.
(6) Die Regelung nach Absatz 3 ist den Bietern in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht nach Absatz 5 hinzuweisen.
§ 19 Umweltverträgliche Beschaffung
(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen müssen Umwelteigenschaften einer Ware, die Gegenstand der Leistung ist, berücksichtigt werden.
(2) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
1.
diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind,
2.
die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Information ausgearbeitet werden,
3.
die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können, und
4.
die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind.
Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen nach Satz 1 ausgestattet sind, davon ausgegangen wird, dass sie den in der Leistungs- und Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifikationen genügen. Er muss jedes andere Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(3) Anerkannte Stelle nach Absatz 2 Satz 2 sind Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach Absatz 2 von staatlich anerkannten Stellen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, anerkennen.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 20 Übergangsregelungen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten eingeleitet worden ist.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Vergabegesetz für das Land Bremen vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 594 - 63-h-2) außer Kraft.
Bremen, den 24. November 2009
Der Senat
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