Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang International Cruise Industry Management
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Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang International Cruise Industry Management

Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang International Cruise Industry Management Vom 19. Mai 2009
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 22. September 2009 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die Neufassung des fachspezifischen Teils der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang International Cruise Industry Management in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 7. Dezember 2004 (Brem.ABl. S. 569) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsübersicht
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Praxisphase und integriertes Auslandsstudium
§ 3Prüfungs- und Studienleistungen
§ 4Wiederholung von Prüfungen
§ 5Bachelorarbeit
§ 6Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 7Bachelorgrad
§ 8Inkrafttreten
Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
(2) Zu Modulen des siebten und achten Semesters des Regelstudienverlaufs kann sich nur anmelden, wer die Praxisphase erfolgreich absolviert hat. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.
(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der zu absolvierenden Module beträgt 240 Credits.

§ 2 Praxisphase und integriertes Auslandsstudium

(1) Die Praxisphase (Internship, Betriebspraktikum) findet im Ausland oder an Bord eines Kreuzfahrtschiffes statt. Dem Studienziel besonders förderlich ist ein Betriebspraktikum im außereuropäischen Ausland. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.
(2) Die Praxisphase umfasst mindestens 120 Arbeitstage (Anwesenheit im Betrieb). Urlaubs- und Krankheitszeiten werden hierauf nicht angerechnet.
(3) Über die Praxisphase ist ein Praktikumsbericht anzufertigen.
(4) Das Auslandsstudium (Auslandssemester, Semester Abroad) ist ein integraler Bestandteil des Studiums.
(5) Über das Auslandsstudium ist ein Bericht anzufertigen.
(6) Zur Praxisphase und zum Auslandsstudium wird zugelassen, wer folgende Module erfolgreich absolviert hat:
a)
Business and Management I,
b)
Business and Management II,
c)
Business and Management III,
d)
Quantitative Business Methods,
e)
Tourism and Cruises I,
f)
Tourism and Cruises II.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in folgenden Formen erbracht:
a)
Planspiel,
b)
Praktikumsbericht,
c)
Studienbericht.
Zu a: Das Planspiel beinhaltet die frist- und formgerechte Dokumentation von Planspielentscheidungen und ihre Begründung. Fristen und Form werden von der/dem Prüfenden festgelegt. Zu b: Der Praktikumsbericht dient der Nachbereitung der Praxisphase. Er stellt mindestens den Praktikumsbetrieb, die wahrgenommenen Aufgaben, die eigenen Lernfortschritte während der Praxisphase und deren Bedeutung für den Studienerfolg dar. Alles Weitere regelt die Ordnung über die Durchführung der Praxisphase. Zu c: Der Studienbericht dient der Nachbereitung des Auslandsstudiums. Er stellt mindestens die ausländische Hochschule, die studierten Module, die eigenen Lernfortschritte und die wesentlichen kulturellen Erfahrungen während des Auslandsstudiums dar.
(2) Verlauf und Ergebnisse von Projektarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren.
(3) Prüfungsleistungen können mit Ausnahme der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) auch durch Gruppen von Studierenden in Zusammenarbeit (Gruppenarbeit) erbracht werden.
(4) In jedem Modul wird eine Modulprüfung abgelegt, die gemäß Anlage 1 in einzelnen Prüfungsleistungen erbracht werden kann.
(5) Modulprüfungen werden in der Sprache der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltungen abgehalten. Die Lehrsprache wird spätestens zu Beginn jeder Veranstaltung bekannt gegeben.
(6) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1.
(7) Art und Umfang der zu erbringenden Studienleistungen ergeben sich aus Anlage 1.

§ 4 Wiederholung von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung einer Prüfungsleistung bestellt die/der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüferin/einen zweiten Prüfer. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfern getrennt bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 5 Bachelorarbeit

(1) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 200 Credits erreicht hat.
(2) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 14 000 bis 16 000 Wörtern zuzüglich Titelblatt, Gliederung, Verzeichnissen und Anhängen haben. Wird sie als Gruppenarbeit angefertigt, gilt dieser Umfang für jedes Gruppenmitglied einzeln.
(3) Die Bachelorarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen.
(5) Die Fragestellung, der sich eine Bachelorarbeit widmet, soll im Zusammenhang stehen mit:
a)
dem Betriebspraktikum des Prüflings,
b)
der Projektarbeit des Prüflings im fünften oder sechsten Semester des Regelstudienverlaufs oder
c)
einem der Themenvorschläge, die Lehrende des Studiengangs zu diesem Zweck bekannt geben.
(6) Die Bachelorarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form auf Datenträger abzugeben.

§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Noten aller Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums. Die Gewichte sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 7 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt der fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang International Cruise Industry Management vom 24. April 2007 (Brem.ABl. S. 1164) außer Kraft.
Bremerhaven, den 22. September 2009 Der Rektor der Hochschule Bremerhaven
Anlage 1
Prüfungs- und Studienleistungen

International Cruise Industry Management (ICIM)

Nr.Modul LehrveranstaltungSem.Prüfungs- /StudienleistungSWSCreditsGewicht
1Business and Management I 8126
1.1Foundations of Business and Management1K/R/H2 3/6
1.2Foundations of Marketing1K/R/H2 3/6
1.3CB for Studying Successfully1M/R/H¹1 0
1.4Kooperations- und Teamtraining2M/R/H¹2 0
1.5CB for the Internship2M/R/H¹1 0
2Tourism and Cruises I 101515
2.1Tourism Management I1K/R/H2 3/15
2.2Cruise Management I1K/R/H2 3/15
2.3Tourism Management II2K/R/H2 3/15
2.4Cruise Management II2K/R/H2 3/15
2.5Nautics and Itinerary Planning2K/R/H2 3/15
3Quantitative Business Methods 91313
3.1Business Mathematics1K/R/H3 4/13
3.2Financial Accounting1K/R/H2 3/13
3.3Cost Accounting & Financial Controlling2K/R/H2 3/13
3.4Business Statistics2K/R/H2 3/13
4Economics and Law 81212
4.1Microeconomics1K/R/H2 3/12
4.2Grundlagen des Privatrechts1K/R/H2 3/12
4.3Macroeconomics2K/R/H2 3/12
4.4Handels-, Gesellschafts- und Versicherungsrecht2K/R/H2 3/12
5Languages 81111
5.12nd Foreign Language I1K/R/M3 4/11
5.22nd Foreign Language II2K/R/M3 4/11
5.32nd Foreign Language III3K/R/M2 3/11
6Tourism and Cruises II 101515
6.1Hospitality and Restaurant Management3K/R/H2 3/15
6.2Tour Operating and Travel Distribution3K/R/H2 3/15
6.3Event and Entertainment Management3K/R/H2 3/15
6.4Applied Cruise Management3K/R/H2 3/15
6.5Cruise Ship Design and Technology3K/R/H2 3/15
7Business and Management II 7109
7.1Human Resource Management3K/R/H2 3/9
7.2Consumer Behaviour3K/R/H2 3/9
7.2Marketing Communication4K/R/H2 3/9
7.4CB in Public Speaking, Presenting and Debating4M/R/H¹1 0
8Business and Management III 699
8.1Financial Management I3K/R/H2 3/9
8.2Financial Management II4K/R/H2 3/9
8.3Maritime Economics and Logistics4K/R/H2 3/9
9Information Systems and Projects 688
9.1Foundations of Information Systems3K/R/H2 3/8
9.2Information Systems Development4K/R/H2 3/8
9.3Project Management4K/R/H2 2/8
11Summer Unit 71512
11.1Bremerhaven Campus/Outreach Project4P1 6/12
11.2Tourism Security Management4K/R/H2 3/12
11.3International Management4K/R/H2 3/12
11.4CB for Studying Abroad4M/R/H1 0
11.5CB in Intercultural Communication4M/R/H1 0
12Semester Abroad 300
12.1Electives Abroad5Studienbericht 0
13ICIM Internship 0300
13.1Internship (120 working days)6Praktikumsbericht0 0
14Business and Management IV 91312
14.1CB in Research, Reasoning and Writing7Studienleistung1 0
14.2Service Operations Management7K/R/H2 3/12
14.3Strategic Management7K/R/H2 3/12
14.4Pricing and Yield Management7K/R/H2 3/12
14.5Organisational Development and Transformation8K/R/H2 3/12
15Tourism and Cruises III 699
15.1Tourism Information Systems7K/R/H2 3/9
15.2Innovation in Tourism7K/R/H2 3/9
15.3Cruise Industry Planning Game8Planspiel2 3/9
16Tourism/Cruise Project 41616
16.1Tourism /Cruise Project I7P2 8/16
16.2Tourism /Cruise Project II8P2 8/16
17Electives 81212
17.1Elective I7Fachabhängig2 3/12
17.2Elective II7Fachabhängig2 3/12
17.3Elective III8Fachabhängig2 3/12
17.4Elective IV8Fachabhängig2 3/12
18Bachelor Thesis 11010
18.1Bachelor Thesis8Bachelorarbeit0 9/10
18.2Bachelor Colloquium8Kolloquium1 1/10
CIM total 107240169

Abkürzungen:

Sem. - Semester des Regelstudienverlaufs, SWS - Semesterwochenstunden, CB - Competence Building, K - Klausur, R - Referat, H - Hausarbeit, M - mündliche Prüfung, P - Projektarbeit ¹ Studienleistung in einer der genannten Formen, die mit bestanden oder nicht bestanden bewertet wird.
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