Verordnung über die Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz 1b BGB
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Verordnung über die Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz 1b BGB

Verordnung über die Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz 1b BGB Vom 21. April 2010
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16.11.2015 (Brem.GBl. S. 513)
Auf Grund des § 814 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege

vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 - 3-a-1)und des § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 17 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege

vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 - 3-a-1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 519) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zeitpunkt

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können die Internet-Versteigerung im Sinne des § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de.
(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in

§§ 3

bis
7
dieser Verordnung.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die von ihr oder ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers und bei ihr oder ihm beschäftigte Personen.
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und

§ 5 Absatz 2 Satz 2

von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Fall des § 817 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die bzw. der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Bremen bei dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu dem von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz- Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 5 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justizauktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justizauktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächst höhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (

§ 4 Absatz 1

) das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erreichende Gebot abgegeben hat (§ 817 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 6 Anonymisierung

Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.

§ 7 Verfahren

Die oder der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot §§ 817, 817a der Zivilprozessordnung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Bremen, den 21. April 2010
Der Senator für Justiz und Verfassung
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