Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (B...
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund

§ 38 Absatz 1 Satz 4

und

§ 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bekannt:
1.
Indexzahl und aktuelle anrechenbare Bauwerte nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Indexzahl, mit der nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die anrechenbaren Bauwerte der
Anlage 1 der BremPPV
(Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 100) ab dem

1. Oktober 2021

zu vervielfältigen sind, beträgt

131,45

.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab 1. Oktober 2021

Gebäudeartaktuelle anrechenbare Bauwerte in € / m³
1.Wohngebäude149
2.Wochenendhäuser130
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen200
4.Schulen189
5.Kindertageseinrichtungen170
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten170
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten197
8.Krankenhäuser221
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos170
10.Hallenbäder183
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt72
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m360
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m350
11.4der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt25
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten112
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude100
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt151
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt131
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen109
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen131
18.Tiefgaragen202
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude53
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt39
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt22

2.

Stundensatz nach

§ 40 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Januar 2021 6 743,70 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach

§ 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV

dadurch ein Stundensatz von 115,00 Euro.
Bremen, den 9. September 2021
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Markierungen
Leseansicht