Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Werderland und Lesumröhrichte“ in der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Werderland und Lesumröhrichte“ in der Stadtgemeinde Bremen Vom 14. Dezember 2010
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen in den Stadtteilen Burglesum, Häfen und Vegesack der Stadtgemeinde Bremen vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 597)
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000
Die Unterschutzstellung erfolgt durch folgende Erklärung:
(1)
1.
Aufgrund der hohen Wertigkeit des in
§ 2
näher bezeichneten Landschaftsteils im Werderland und den nördlich angrenzenden Flächen an der Lesum für den Vogel- und sonstigen Artenschutz ist das Gebiet nach Maßgabe der sich aus der EU-Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen zum Zwecke des Erhaltes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zum Schutzgebiet zu erklären. Die durch die über Jahrhunderte hinweg praktizierte bäuerliche Grünlandbewirtschaftung entstandenen Grünland-Graben-Areale mit speziellen an diese Verhältnisse angepassten Arten sind aufgrund von Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 20 S. 7) und aufgrund des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363, S. 368) geändert worden ist, zu erhalten und zu entwickeln, wobei davon ausgegangen wird, dass auch zukünftig der Erhalt einer standortangepassten, betriebswirtschaftlich rentablen Landwirtschaft hierfür eine Grundvoraussetzung ist.
2.
Zentrale Teile der europäischen Schutzgebiete sind mit den Naturschutzgebietsverordnungen „Werderland“ und „Dunger See“ unter Schutz gestellt. Weitere Teile sind bereits im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen einem strengeren Schutz unterworfen, der mit dieser Verordnung in Zone I vereinheitlicht und festgeschrieben wird. Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Entwicklung der übrigen Grünland-Graben-Areale in Zone II soll in der Weise umgesetzt werden, dass ein Grundschutz durch das Verbot bestimmter dem Gebiet schädlicher Handlungen erzielt wird. Weitergehende Erhaltungs- und Entwicklungsziele sollen dadurch erreicht werden, dass die landwirtschaftlichen Nutzer durch attraktive Förderprogramme an differenzierten den jeweiligen Anforderungen der Arten entsprechenden Bewirtschaftungsmaßnahmen teilnehmen.
3.
3. Die oberste Naturschutzbehörde geht davon aus, dass die landwirtschaftlichen Nutzer von Flächen im Landschaftsschutzgebiet in ausreichendem Umfang an den Förderprogrammen gemäß
§ 7
einschließlich Artenschutzprogrammen wie dem Gelegeschutzprogramm oder dem Grabenräumprogramm teilnehmen, so dass die Ziele der genannten europäischen Richtlinien erreicht werden.
(2) Zur Sicherstellung des Grundschutzes wird der in
§ 2
näher bezeichnete Landschaftsteil, der in den Stadtteilen Burglesum (Ortsteile Werderland und St. Magnus), Häfen (Ortsteil Industriehäfen) und Vegesack (Ortsteil Grohn) der Stadtgemeinde Bremen liegt, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Werderland und Lesumröhrichte“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft zwischen Weser, Lesum, Sportparksee Grambke, Stahlwerkegelände und den bestehenden Naturschutzgebieten „Werderland“ und „Dunger See“. Eingeschlossen sind die außendeichs liegenden Röhrichtflächen nördlich der Lesum zwischen Lesumsperrwerk und dem Weg „An Knoops Park“ sowie südlich der Lesum zwischen Schönebecker Sand und Fredewisch.
(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude, Vereinsheime und Gaststätten sowie die dazugehörigen Außenanlagen und Parkplätze, soweit sie am 17. Dezember 2010 rechtmäßig betrieben wurden.
(3) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte, Maßstab 1 : 10 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 471,2 ha. Es ist in zwei Zonen gegliedert, die in der oben bezeichneten
Karte
dargestellt sind:
Zone I: | Kernzone (schraffiert) | ca. 28,4 ha, |
Zone II: | ca. 442,8 ha. |
(5) Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - und bei den Ortsämtern Burglesum, West und Vegesack aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Verordnung nebst Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in diesem wesentlichen Teilbereich der Wesermarsch, der als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal mit seinem reichen Arteninventar charakterisiert ist. Schutzzweck ist auch der Erhalt und die Entwicklung dieses Gebietes als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2817-401 „Werderland“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2817-301 „Werderland“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme-Niederung sowie der Ochtumniederung. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung der Vorkommen der Lebensraumtypen 3150 („natürliche eutrophe Gewässer“) und 6510 („magere Flachland-Mähwiesen“) gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
(2) Schutzgüter sind insbesondere die
1.
großflächigen von Gräben durchzogenen Feuchtgrünlandgebiete als Brut- und Nahrungsgebiet für Wiesenvögel, zum Beispiel Kiebitz, Rotschenkel, Bekassine und Braunkehlchen, sowie als Rastgebiet für Limikolen, zum Beispiel Kiebitz, sowie für Silberreiher, Schwäne, Gänse und Enten,
2.
vernetzten Fleet- und Grabensysteme im Grünland insbesondere als Lebensraum einer typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil seltenen Arten wie Krebsschere und Grüner Mosaikjungfer sowie naturraumtypischer Kleinfischarten wie Steinbeißer,
3.
Röhricht-, Gehölz- und Uferstrukturen der Braken, Kolke und großen Fleete sowie an der Lesum als Brut- und Nahrungsgebiet insbesondere für Röhricht- und Gehölzbrüter wie Rohrweihe, Schilfrohrsänger, Blaukehlchen und Neuntöter sowie als Rastgebiet für Wasser- und Watvögel,
4.
Kleingewässer insbesondere als Lebensraum einer typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil seltenen Arten,
(3) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach
§ 3
zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Verboten ist insbesondere:
1.
das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen sowie an den Ufern von Gewässern mit Wasserfahrzeugen anzulegen;
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;
3.
Pflanzen einschließlich Gehölze im offenen Grünlandbereich einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;
4.
Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;
5.
zu baden, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;
6.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;
7.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote, Lenkdrachen;
8.
bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;
9.
Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen, vor Ort ausgeübtes Gewerbe oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;
10.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Gewässer aller Art zu verändern;
11.
die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;
12.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;
13.
Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;
14.
das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung vor Ablauf eines jeweils zehnjährigen Zeitraums umzubrechen. Vor Beginn des Umbruchs ist die Maßnahme bei der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen;
15.
Pflanzenschutzmittel aufzubringen, außer zum Zwecke der Grünlanderneuerung gemäß Nummer 14 oder zur gezielten Bekämpfung von erheblichem Auftreten die Beweidung beeinträchtigender Kräuter.
(3) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone I insbesondere verboten:
1.
das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen;
2.
Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen;
3.
in der Zeit vom 1. März bis 10. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen, zu schleppen, zu walzen, zu striegeln oder zu düngen;
4.
in der Zeit vom 1. Mai bis 10. Juni eines jeden Jahres das Grünland mit mehr als 2 Tieren je Hektar zu beweiden. Weideflächen sind nach jedem Weidegang nachzumähen; die Nutzung als Portionsweide ist unzulässig;
5.
mineralische stickstoffhaltige Düngemittel, Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen;
6.
Pflanzenschutzmittel aufzubringen.
(4) Durch die Verbote der Absätze 1 bis 3 werden weitergehende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, nicht berührt.
§ 5 Beseitigung baulicher Anlagen
Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.
§ 6 Zulässige Handlungen
Im Schutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:
1.
die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 sowie Nummer 8 für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe, das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;
2.
die herkömmliche Nutzung der Flächen durch Grundstückseigentümer und Pächter zu Reitzwecken unter Beachtung des Schutzzweckes nach
§ 3
;
3.
die Nutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften;
4.
die Unterhaltung und Benutzung der Wege, die in der Karte im
Anhang
zur Begründung dieser Verordnung dargestellt sind, soweit es die Eigentümer gestatten, sowie die Anlage neuer Wege und deren Nutzung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erfolgt. Die Karte wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
5.
das Rasten auf den Deichen an Weser und Lesum, soweit es die Unterhaltungspflichtigen gestatten;
6.
Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
7.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, der Gräben, Fleete und Deiche sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, soweit sie nicht durch
§ 4 Absatz 1 Nummer 11
eingeschränkt wird. Können aus Witterungsgründen Unterhaltungsmaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. September bis 14. November durchgeführt werden, ist die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bis zum 30. November zulässig, sofern in Folge milder Witterungsbedingungen die Grabenfische noch nicht in der winterlichen Ruhephase sind. Zulässig ist ferner die Räumung und Krautung der Gewässer, die in der Anlage genannt sind, im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. August nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen, ist eine Abstimmung für diese Gewässer bis zum 30. November nicht erforderlich.
8.
das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;
9.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege und Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach
§ 3
entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
10.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach
§ 3
; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
11.
das Abbrennen von genehmigten oder angezeigten Osterfeuern in Zone II;
12.
die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;
13.
die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
14.
das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß Nummer 7;
15.
die Nutzung und Unterhaltung der Lesum und der Weser als Bundeswasserstraßen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes unter Berücksichtigung der Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes;
16.
die Nutzung des vorhandenen Kleibodenlagers für die Deichverteidigung auf dem Flurstück 20/3, VR, 187;
17.
die Nutzung von Slipanlagen und Zuwegungen zu bestehenden Bootsanlegern einschließlich der unmittelbar daran angrenzenden für Vereinszwecke genutzten Flächen sowie die Lagerung von Booten und Anlegern im Rahmen der wasserrechtlichen und strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen.
§ 7 Vertragsnaturschutz
Zur Erreichung der Ziele von NATURA 2000 werden von der obersten Naturschutzbehörde parallel zu dieser Verordnung Förderprogramme oder Vertragsnaturschutzprogramme aufgelegt, mit welchen auf freiwilliger Basis weitergehende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen erreicht werden sollen.
§ 8 Befreiungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß
§ 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Befreiungen erteilen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 9 Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr
Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach
§ 1
geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Erforderliche Maßnahmen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot oder Gebot nach
§§ 4
oder
5
zuwiderhandelt oder gegen
§§ 6
oder
9
verstößt;
2.
einer Nebenbestimmung nach
§ 8 Absatz 2
zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach
§§ 11
oder
12
nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.
§ 11 Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.
(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.
§ 12 Wiederherstellung
(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach
§ 4
verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach
§ 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.
§ 13 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.
Anlage
§ 2 Absatz 3 - 5
Karte zu
§ 2 Absatz 3 - 5
[Gemäß der Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) geht die Zuständigkeit auf die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau über.]
Anhang
(Zu
§ 6 Nummer 7
)
-
Abzugsgraben Fredewisch
-
Abzugsgraben Industriepark
-
Aukampsgraben
-
Dunger Sielgraben
-
Dunger Stauverbandsgraben
-
Dwaskampsfleet
-
Graben an der Lesumbroker Landstraße
-
Graben hinter der Hove
-
Grambker-Oslebshauser Sielgraben
-
Klöckner Randgraben
-
Lesumbroker Sielgraben
-
Lindemanns Sielgraben
-
Mittelfleet Werderland
-
Neuer Burger Verbindungsgraben
-
Südlicher Landweggraben
-
Vierstückensielgraben
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