Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Vom 10. Dezember 2010
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des

§ 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen einer Fachweiterbildungsbezeichnung
„Leitende Hebamme einer geburtshilflichen Abteilung“ oder
„Leitender Entbindungspfleger einer geburtshilflichen Abteilung“
erhält, wer die entsprechende nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Jede Fachweiterbildung im Rahmen dieser Verordnung soll Hebammen durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für ausgewiesene Tätigkeitsfelder besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Sie sollen insbesondere erlernen, ihre professionelle Tätigkeit auch aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu entwickeln und zu überprüfen. Die speziellen Ziele und der jeweils angestrebte Kompetenzgewinn jeder einzelnen Fachweiterbildung ergeben sich aus den Beschreibungen der Module in den Anlage 1 und 2. Sie orientieren sich am Europäischen Qualifikationsrahmen für Lebenslanges Lernen (EQR).

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen

(1) Die Fachweiterbildung für Hebammen wird in modularer Form berufsbegleitend durchgeführt. Die einzelnen Module enthalten theoretische, berufspraktische und eigenverantwortliche Anteile.
(2) Zum Erwerb der Weiterbildungsbezeichnung nach

§ 1 Absatz 1

müssen jeweils zwei Grundmodule und drei Fachmodule in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. Der theoretische Unterricht eines jeden Moduls umfasst zwischen 80 und 200 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, die an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Der Umfang der eigenverantwortlichen Anteile beträgt höchstens ein Viertel der Zeit des theoretischen Unterrichts des jeweiligen Moduls. Der eigenverantwortliche Anteil wird berufsbegleitend durchgeführt. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Module ergeben sich aus den
Anlagen 1
und
2
. Alle Inhalte sind an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
(3) Die berufspraktischen Anteile werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten wahrgenommen. Darüber hinaus finden 140 Stunden berufspraktische Weiterbildung als externe Hospitation in geeigneten Einsatzfeldern, jedoch nicht in der originären Hebammenarbeit, statt. Hierüber ist ein Praxisbericht zu erstellen.

§ 4 Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachweiterbildungen für Hebammen

(1) Jede Weiterbildungsstätte, die ein Modul im Sinne des

§ 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung anbietet, wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als geeignet anerkannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Jede Weiterbildungsstätte, die eine Abschlussprüfung durchführt, muss grundsätzlich alle Module der Fachweiterbildung durchführen. Ist eine Weiterbildungsstätte als Verbund anerkannt, können die Module an verschiedenen Standorten durchgeführt werden.
(3) Die Einrichtungen, in denen berufspraktische Einsätze durchgeführt werden, müssen von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als geeignet beurteilt worden sein.
(4) Ein Modul soll mit höchstens 25 Teilnehmern durchgeführt werden.
(5) Die Verantwortung für die Organisation der Weiterbildungsmodule obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.
(6) Hinsichtlich der von der Weiterbildungsstätte für die staatliche Anerkennung zu erfüllenden Mindestanforderungen findet § 6 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers entsprechende Anwendung.

§ 5 Zulassung zu den Fachweiterbildungsmodulen

(1) Zu den Grund- und Fachmodulen wird zugelassen, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers besitzt.
(2) Darüber hinaus können Angehörige von Berufsgruppen, die im Gesundheitswesen tätig sind, zu einem Modul zugelassen werden, wenn dies fachlich begründet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 6 Anrechnung von Weiterbildungszeiten

(1) Auf Antrag kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Zeiten einer anderen Weiterbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit als einzelne Module der Fachweiterbildungen anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und die Erreichung des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Zeiten einer anderen Weiterbildung können nach Absatz 1 grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich absolviert worden sind. Länger als fünf Jahre zurückliegende erfolgreich absolvierte Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis kontinuierlich angewendet wurden.
(3) Eine Teilanrechnung auf Einzelmodule ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 7 Modulprüfungen

(1) Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Die Prüfungen in den Fachmodulen sind zu benoten.
(2) Die abschließende Prüfungsleistung in einem Modul kann ablegen, wer die Fehlzeiten im Sinne des

§ 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

nicht überschritten hat.
(3) Die Prüfungsform ist in der Beschreibung der Module in den
Anlagen 1
und
2
festgelegt. Als Prüfung kann festgelegt werden:
1.
eine schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit von mindestens 60 und höchstens 90 Minuten Dauer,
2.
eine schriftliche Prüfung als Hausarbeit,
3.
ein Referat, eine Präsentation oder eine Projektarbeit mit jeweils einem mündlichen vorzutragenden und einem schriftlichen Teil,
4.
Erstellung eines Portfolios, das in einer mündlichen Prüfung reflektiert wird, oder
5.
eine mündliche Prüfung von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten Dauer je Prüfling.
Die Prüfungsformen nach Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 können als Gruppenleistung von höchstens drei Prüflingen erbracht werden, wobei sich die Benotung zu mindestens 50 vom Hundert der Prüfungsleistung auf Anteile bezieht, die als individuelle Anteile erkennbar und ausgewiesen sind. Den genauen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistung bei den Prüfungen nach Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 sowie die notwendigen Bestandteile der geforderten Prüfungsleistung nach Satz 2 Nummer 4 benennt die Weiterbildungsstätte.
(4) Die Modulprüfung wird von der Weiterbildungsstätte durchgeführt. Prüfer können Lehrkräfte und die Leitung der Weiterbildungsstätte sein.
(5) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des

§ 13

.
(6) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt, Inhalt und Form der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein.

§ 8 Bildung des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung nach

§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

. Die Bestellung der dort genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt auf Vorschlag der Leitungen der Weiterbildungsstätten. Für jedes Prüfungsausschussmitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestimmen.

§ 9 Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung

Die Prüfungstermine sind sechs Monate vorher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Leitungen von Weiterbildungsstätten, die Module im Sinne dieser Verordnung anbieten, sind verpflichtet, ihren Lehrgangsteilnehmerinnen diese Termine unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“,
2.
der Nachweis über eine zweijährige Berufsausübung im erlernten Beruf und
3.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung nach

§ 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Prüfungsbewerberin die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig eingereicht hat. Die Entscheidung und die individuellen Prüfungstermine werden der Prüfungsbewerberin spätestens zwei Wochen vor der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 11 Prüfung für behinderte Prüflinge

Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 12 Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Abschlussarbeit, deren Bearbeitungszeitraum drei Monate beträgt. Der Prüfling reicht frühestens acht Monate vor Beginn der Prüfung ein für das jeweilige Weiterbildungsziel praxisrelevantes Thema zur Anfertigung einer Hausarbeit ein. Eine Gruppenarbeit ist möglich. Individuelle Leistungen sind deutlich zu kennzeichnen. Der Abgabetermin wird von der Lehrgangsleitung so bestimmt, dass sich die Fachprüfer für den mündlichen Teil der Prüfung vor deren Stattfinden mit den Inhalten der Abschlussarbeit sachgerecht befassen können. Die Abschlussarbeit wird von zwei nach

§ 8

bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer. Das Prüfungsgespräch dient zum einen der Vertiefung der Inhalte in der Hausarbeit und behandelt darüber hinaus zu gleichem Anteil modulübergreifend die Inhalte der Fachweiterbildung. In der Prüfung wird insbesondere geprüft, inwieweit der Prüfling Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat und darstellen kann, die den Zielsetzungen der Module der jeweiligen Fachweiterbildungsrichtung entsprechen. Das Prüfungsgespräch wird von mindestens zwei nach

§ 8

bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt und unabhängig voneinander benotet. Absatz 2 Satz 7 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.
(5) Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Abschlussprüfung. Sie ist jeder Zeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

§ 13 Prüfungsnoten

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Zwischen 1,0 und 4,0 können Zehntelnoten vergeben werden, ansonsten nur ganze Noten. Wenn Noten zusammengefügt werden, werden sie im Ergebnis auf Zehntelnoten gerundet. Alle Noten über 4,0 bis 5,0 werden als „mangelhaft“, alle Noten über 5,0 als „ungenügend“ gewertet.
(3) Ergibt sich in einer Berechnung der Noten als Ergebnis 1,50, so wird dies als „gut“ gewertet, 2,50 als „befriedigend“, 3,50 als „ausreichend“.

§ 14 Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(2) Die Gesamtnote setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Note, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der drei Fachmodule ergibt (Modulnote), sowie der Note für die Abschlussprüfung. Für die Modulnote, für die Note der Abschlussprüfung und für die Gesamtnote gilt

§ 13

. Über die Bildung der Noten entscheidet die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern.
(3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3
erteilt. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(4) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung zu wiederholen, so darf er einmal zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens drei Monate nach der ersten Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden sein. Ausnahmen kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechenden Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung zur Abschlussprüfung entsprechend.

§ 15 Prüfungsversäumnis, Rücktritt

(1) Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Genehmigt die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt von Prüfungsterminen, weil ein wichtiger vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16 Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße

(1) Die in einer Prüfung Aufsichtsführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere des Vergehens kann die Wiederholung der Prüfung angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.

§ 17 Prüfungsniederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 18 Erlaubniserteilung

Wer die Module einer Fachweiterbildung erfolgreich absolviert und die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Erlaubnis zur Führung der in

§ 1

genannten Weiterbildungsbezeichnung nach dem Muster der
Anlage 4
.

§ 19 Übergangsvorschrift

(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Fachweiterbildung begonnen hat, erhält die Erlaubnis nach

§ 18

auf Antrag von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.
(2) Die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte kann auf Antrag rückwirkend erfolgen, wenn eine Fachweiterbildung entsprechend

§ 3

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen hat.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen den 10. Dezember 2010
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Anlage 1
(zu

§ 2

und

§ 3 Absatz 2

)

Grundmodul 1

Grundlagen zur professionellen Orientierung im Beruf

Umfang:

100 Stunden, davon 80 Stunden theoretischer Unterricht und 20 Stunden angeleitetes Selbststudium, insgesamt entsprechend 6 ECTS (Punkte nach European Credit Transfer System).

Ziel:

Die Teilnehmerinnen kennen die historische Entwicklung ihres Berufes und die gesellschaftlichen Veränderungen ihres Berufsfeldes.
Die Teilnehmerinnen können grundlegende, für ihr Arbeitsfeld relevante betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen sowie deren Auswirkungen auf das eigene berufliche Handlungsfeld beschreiben und überprüfen.

Inhalte:

-
Historische Entwicklung des Hebammenberufes
-
Konzepte der Gesundheitsförderung
-
Organisatorische Grundlagen des Handlungsfeldes
-
Einordnung der Hebammentätigkeit im Handlungsfeld
-
Soziale und kommunikative Kompetenzen

Angestrebter Qualifikationsgewinn entsprechend der Kriterien des Europäischen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen (EQR) in Niveau 6:

Kenntnisse:
Die Teilnehmerinnen kennen
-
die strukturellen Rahmenbedingungen ihres Arbeitsplatzes,
-
die Wechselwirkung zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und deren Auswirkungen auf den Hebammenberuf,
-
die eigenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten und deren Abgrenzung zu umgebenden Arbeitsbereichen.
Fertigkeiten:
Die Teilnehmerinnen können Stellung beziehen zu Inhalten, Problemen und Perspektiven ihres Arbeitsfeldes.
Kompetenz:
Die Teilnehmerinnen können ihr eigenes Handeln unter Berücksichtigung der Strukturen und Bedingungen des Arbeitsalltags gestalten.

Modulprüfung:

Prüfung entsprechend

§ 7 Absatz 3 Nummer 1

.

Grundmodul 2

Anleiten und Beraten

Umfang:

200 Stunden, davon 200 Stunden theoretischer Unterricht, entsprechend 12 ECTS.

Ziel:

Die Teilnehmerinnen reflektieren ihr Menschenbild und ihr eigenes Berufsverständnis. Sie werden befähigt, in kommunikativ angemessener Weise im Rahmen der eigenen Berufstätigkeit Erkenntnisse, Einsichten, Informationen und Fertigkeiten Dritten gegenüber zu vermitteln. Darüber hinaus werden sie befähigt, Anleitungssituationen, Mitarbeitergespräche, Beratungen und Personalentwicklungsprozesse professionell zu führen und zu begleiten. Die Teilnehmerinnen können Personen anderer Berufsgruppen in den Ablauf ihrer Einrichtung integrieren.

Inhalte:

-
Beruf und berufliches Selbstverständnis
-
Menschenbild und Ethik als Grundlage des eigenen professionellen Handelns als Hebamme
-
Kommunikation als Mittel der Gestaltung von Anleitungs- und Beratungsgesprächen
-
Planung, Durchführung und Evaluation von Anleitungssituationen und Beratungsgesprächen mit verschiedenen Zielgruppen
-
Personalentwicklung und -beurteilung
-
Kooperation mit Berufskolleginnen und anderen Berufsgruppen
-
Grundlagen des evidenzbasierten Arbeitens
-
Einführung in kollegiale Beratung, Supervision, Intervision und Gruppenprozesse

Angestrebter Qualifikationsgewinn entsprechend der Kriterien des Europäischen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen (EQR)

in Niveau 6:

Kenntnisse:
Die Teilnehmerinnen kennen
-
die Gesetzmäßigkeiten von Gruppenprozessen und -dynamik,
-
rechtliche, ethische und berufssoziologische Grundlagen ihres Berufsfeldes,
-
die Grundlagen evidenzbasierten Handelns,
-
ihr berufliches Selbstverständnis als Hebamme mit seinen theoretischen Grundlagen.
Fertigkeiten:
Die Teilnehmerinnen können
-
in der verbalen und nonverbalen Kommunikation unter Nutzung von Elementen der Gesprächsführung Beratungs- und Anleitungssituationen ergebnisorientiert gestalten,
-
inhaltliche und situative Zusammenhänge so strukturieren, dass ihr Gegenüber oder eine Gruppe ihr Anliegen versteht,
-
die aktuelle eigene professionelle Rolle innerhalb des von ihnen verantworteten Arbeitsbereichs und die anderer beteiligter Personen kritisch reflektieren,
-
mit unterschiedlichen Adressaten entsprechend angemessen kommunizieren.
Kompetenz:
Die Teilnehmerinnen können
-
sich mit ihrem beruflichen Rollenverständnis auseinander setzen,
-
Rollenkonflikte an ihrem Arbeitsplatz erkennen und lösen,
-
ihre Kommunikation bewusst und zielgerichtet gestalten und verbessern.

Modulprüfung:

Prüfung entsprechend

§ 7 Absatz 3 Nummer 4

.
Anlage 2
(zu

§ 2

und

§ 3 Absatz 2

)

Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung

Leitung einer geburtshilflichen Abteilung

Fachmodul 1

Rechtliche Grundlagen, Qualitätssicherung und -verbesserung

Umfang:

120 Stunden, davon 100 Stunden theoretischer Unterricht und 20 Stunden angeleitetes Selbststudium, insgesamt entsprechend 6 ECTS.

Ziel:

Die Teilnehmerinnen kennen für ihren Arbeitsbereich die rechtlichen Grundlagen sowie deren Auswirkungen auf das eigene berufliche Handlungsfeld. Sie kennen die besonderen Anforderungen der Dokumentation und Haftung in ihrem Arbeitsbereich.
Die Teilnehmerinnen verfügen über Kenntnisse der klinischen Qualitätssicherungsinstrumente. Sie können Standards, Richtlinien und Handlungsleitfäden erstellen. Die Teilnehmerinnen können aktiv an der Qualitätssicherung ihrer Abteilung teilnehmen und diese weiterentwickeln.

Inhalte:

-
Rechtliche Grundlagen im Unternehmen Krankenhaus
-
Dokumentation und Haftung von Hebammen
-
Grundlagen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
-
Definition, Organisation und Überprüfung von Qualität in der professionellen Geburtshilfe

Angestrebter Qualifikationsgewinn entsprechend der Kriterien des Europäischen Qualifikationsrahmens

für Lebenslanges Lernen (EQR) in Niveau 6:

Kenntnisse:
Die Teilnehmerinnen kennen
-
die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen ihres Arbeitsfeldes,
-
die Grundlagen des Qualitätssicherungsprozesses,
-
die Abläufe von Qualitäts- und Zertifizierungsmaßnahmen.
Fertigkeiten:
Die Teilnehmerinnen können
-
ihre Abteilung in Übereinstimmung mit allen rechtlichen Vorgaben zielorientiert und professionell leiten,
-
die Instrumente der Qualitätssicherung in ihrer Abteilung anwenden, evaluieren und gestalten.
Kompetenz:
Die Teilnehmerinnen können erweiterte Verantwortungsspielräume in speziellen Tätigkeitsfeldern des Pflege- und Funktionsdienstmanagements übernehmen und gestalten.

Modulprüfung:

Prüfung entsprechend

§ 7 Absatz 3 Nummer 1

.

Fachmodul 2

Evaluation und Innovation

Umfang:

180 Stunden, davon 40 Stunden theoretischer Unterricht und 140 Stunden begleitete Hospitation, insgesamt entsprechend 12 ECTS.

Ziel:

Die Teilnehmerinnen erhalten durch Hospitation Einblicke in andere Arbeitsbereiche. Dadurch erwerben sie sowohl Wissen über angrenzende Arbeitsbereiche als auch Impulse für die eigene Abteilung. Sie präsentieren gewonnene Erkenntnisse in angemessener Weise.

Inhalte:

-
Arbeitsweisen anderer steuernder Bereiche
-
Alternativmodelle des eigenen Fachbereichs
-
Schnittstellen innerhalb und außerhalb der eigenen Institution
-
Grundlagen der Evaluation
-
Theoretische Grundlagen und Durchführung einer Präsentation

Angestrebter Qualifikationsgewinn entsprechend der Kriterien des Europäischen Qualifikationsrahmens

für Lebenslanges Lernen (EQR) in Niveau 6:

Kenntnisse:
Die Teilnehmerinnen kennen
-
Bedingungen und Möglichkeiten anderer steuernder Bereiche,
-
alternative Arbeits- und Organisationsformen ihres Bereiches,
-
Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Berufsgruppen und selbstständigen Hebammen,
-
Techniken und Methoden der Erstellung und Durchführung einer Präsentation.
Fertigkeiten:
Die Teilnehmerinnen können
-
die Belange ihrer Abteilung evaluieren und innovativ weiter entwickeln,
-
sicher und strukturiert Inhalte präsentieren,
-
andere Berufsgruppen und selbstständige Hebammen integrieren.
Kompetenz:
Die Teilnehmerinnen können die Belange ihrer Abteilung evaluieren, reflektieren und innovativ weiterentwickeln.

Modulprüfung:

Prüfung entsprechend

§ 7 Absatz 3 Nummer 3

.

Fachmodul 3

Personalführung

Umfang:

120 Stunden, davon 100 Stunden theoretischer Unterricht und 20 Stunden angeleitetes Selbststudium, insgesamt entsprechend 6 ECTS.

Ziel:

Die Teilnehmerinnen kennen Grundsätze und Modelle der Personalführung. Sie sind in der Lage, Leitungsprozesse zu gestalten und zu beeinflussen.
Die Teilnehmerinnen können Methoden und Instrumente der Personalbedarfsermittlung sowie der Gesundheitsförderung anwenden, bewerten und bei Bedarf verändern.

Inhalte:

-
Führen und Leiten in Einrichtungen des Gesundheitswesens
-
Auseinandersetzung mit der eigenen Person hinsichtlich des Führungsverhaltens
-
Instrumente der Abteilungsleitung
-
Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit

Angestrebter Qualifikationsgewinn entsprechend der Kriterien des Europäischen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen (EQR) in Niveau 6:

Kenntnisse:
Die Teilnehmerinnen kennen
-
die Organisationsmittel von Leitungspersonen und können diese anwenden,
-
ihren eigenen Führungsstil und geeignete Alternativen,
-
Methoden der Mitarbeiterführung, ihre Grundlagen und ihre Anwendungsmöglichkeiten und ihre Grenzen,
-
ihre Verantwortlichkeit für die Personalplanung und -entwicklung.
Fertigkeiten:
Die Teilnehmerinnen können
-
ihr Team verantwortungsvoll und professionell führen und leiten,
-
delegieren und kooperieren,
-
sowohl geburtshilfliche Ziele in der professionellen Versorgung als auch organisatorische Ziele durch systematische und konsequente Vorgehens- oder Verfahrensweisen bestimmen, analysieren, erreichen, evaluieren und weiter entwickeln.
Kompetenz:
Die Teilnehmerinnen können
-
ihre Führungsrolle ausfüllen, sie bewusst in Bezug auf Anforderungen und Erwartungen gestalten, Übereinstimmungen herstellen und Konflikte lösen,
-
ihre Abteilung oder Einrichtung umsichtig leiten und weiter entwickeln.

Modulprüfung:

Prüfung entsprechend

§ 7 Absatz 3 Nummer 5

.
Anlage 3
(zu

§ 14 Absatz 3

)
Anlage 4
(zu

§ 18

)
[Gemäß der Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) wird die Zuständigkeit auf die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen.]
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