31. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

31. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

31. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 14. Dezember 2010
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 5 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen in den Stadtteilen Burglesum, Häfen und Vegesack der Stadtgemeinde Bremen vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 597)

§ 1

Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird für den in der 31. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Burglesum, Häfen und Vegesack aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt.

§ 2

Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - und bei den Ortsämtern Burglesum, West und Vegesack aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
Anlage
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