Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven
Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven vom 8. Februar 2011
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Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven hat am 19. Januar 2011 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2418), folgende Wahlordnung beschlossen:
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§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von vier Jahren 28 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 25 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu drei Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß
§ 18
von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln (Zuwahl). Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher, für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
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§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (
§ 1 Absatz 2
) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach
§ 1 Absatz 2
gewählten - 20 v.H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
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§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
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§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a)
für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
b)
für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des
§ 3 Absatz 3
vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
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§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
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§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von vier Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht Vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.
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§ 7 Wahlgruppen
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
Wahlgruppe 01: | Industrie (ohne Fisch- und Lebensmittelwirtschaft) |
Wahlgruppe 02: | Fisch- und Lebensmittelwirtschaft |
Wahlgruppe 03: | Groß- und Außenhandel |
Wahlgruppe 04: | Einzelhandel und Apotheken |
Wahlgruppe 05: | Kraftfahrzeuggewerbe und -handel |
Wahlgruppe 06: | Tourismus und Gastgewerbe |
Wahlgruppe 07: | Speditions- und Verkehrsgewerbe |
Wahlgruppe 08: | Banken und Sparkassen |
Wahlgruppe 09: | Makler und Vermittlungsgewerbe |
Wahlgruppe 10: | Dienstleistungen und andere Gewerbe |
(3) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
Wahlgruppe 01: | 6 Mitglieder |
Wahlgruppe 02: | 2 Mitglieder |
Wahlgruppe 03: | 2 Mitglieder |
Wahlgruppe 04: | 3 Mitglieder |
Wahlgruppe 05: | 1 Mitglied |
Wahlgruppe 06: | 2 Mitglieder |
Wahlgruppe 07: | 2 Mitglieder |
Wahlgruppe 08: | 2 Mitglieder |
Wahlgruppe 09: | 1 Mitglied |
Wahlgruppe 10: | 4 Mitglieder |
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§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus 2 Personen besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).
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§ 9 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von 14 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (
§ 8 Absatz 2
) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des
§ 9 Absatz 4
entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Bewerber (
§ 11
) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (
§ 11 Absatz 3
) sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
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§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (
§ 8 Absatz 2
) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in
§ 9 Absatz 4
genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in
§ 9 Absatz 4
genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.
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§ 11 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per eMail. Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 5 Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein. Bei Wahlgruppen mit weniger als 100 Wahlberechtigten reicht es abweichend von Satz 1 aus, wenn der Wahlvorschlag von mindestens 5% der Wahlberechtigten unterzeichnet ist. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen unterzeichnen, denen er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen.
(5) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a)
die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b)
das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c)
die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt,
d)
der Bewerber nicht wählbar ist,
e)
der Bewerber nicht identifizierbar ist oder
f)
die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach
§ 10 Absatz 2
. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
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§ 12 Durchführung der Wahl
Die Wahl findet schriftlich statt (Briefwahl) und kann durch Beschluss der Vollversammlung zusätzlich in elektronischer Form erfolgen.
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§ 13 Briefwahl
(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen auf geführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname.
(2) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a)
einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b)
einen Stimmzettel,
c)
einen neutralen Umschlag der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Wahlumschlag),
d)
einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind.
(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten Unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
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§ 14 Ergänzende Regelungen bei einer elektronischen Wahl
(1) Wird zusätzlich eine elektronische Wahl angeboten, gelten ergänzend die nachfolgenden Absätze.
(2) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal - entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl - abgeben kann.
(3) Die Wahlmitteilung enthält eine Login-Kennung und ein Passwort. Mittels dieser Kennungen erhält der Wähler auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und kann seine Stimme entsprechend
§ 14
abgeben.
(4) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Briefwahl-Stimmzettel von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Wahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der verschlossene Umschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen.
(5) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl erstellt die IHK für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer, die die Wahlgruppe, nicht jedoch die Daten des einzelnen Wahlberechtigten erkennen lässt, und teilt diese einem von ihr beauftragten und zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichteten Unternehmen mit. Das verpflichtete Unternehmen generiert für jede Nummer eine Loginnummer und ein Passwort und teilt diese der IHK mit. Die IHK erstellt unter Verwendung dieser Daten die Wahlmitteilung.
(6) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt beim Unternehmen. Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wähler elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(7) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
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§ 15 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a)
die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b)
die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c)
in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind,
d)
die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
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§ 16 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (
§ 2
).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt.
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§ 17 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
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§ 18 Verfahren der mittelbaren Wahl
1.
Die durch mittelbare Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung werden aus der Mitte der Vollversammlung mit Begründung nach
§ 1 Absatz 3
vorgeschlagen; der Vorschlag muss die Angaben nach
§ 11 Absatz 2
enthalten. Vorschlagsberechtigt sind neben den amtierenden Vollversammlungsmitgliedern für die konstituierende Sitzung auch die bereits gewählten Kandidaten. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit nach
§ 5 Absatz 1
und die sonstigen Voraussetzungen.
2.
Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Sie wird für jeden Kandidaten einzeln schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, jedoch mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
3.
Stehen mehr Wahlvorschläge zur Abstimmung, als Sitze nach
§ 1 Absatz 3
zu besetzen sind, entscheiden unabhängig von Wahlgruppen die jeweils höchsten Stimmenzahlen, die auf die Kandidaten entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht.
4.
Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
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§ 19 Bekanntmachung
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Bremerhaven, in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft an Strom und Meer“ sowie in der hiesigen Tagespresse.
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§ 20 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Wahlordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven vom 28. April 1999, letztmalig geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 17. Januar 2007 außer Kraft.
(3) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
Die Genehmigung des Senators für Wirtschaft und Häfen ist am 2. Februar 2011 erteilt worden.
Bremerhaven, den 8. Februar 2011
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