Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG)
Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) Vom 12. Juni 2012
*)
**)
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 5a und 16 geändert, §§ 3a und 5b eingefügt, bisheriger § 5b wird § 5c sowie § 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 295) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255)
**)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 355) tritt das Gesetz am 01.07.2012 in Kraft.]
Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
Abschnitt 2 Ausführungsbestimmungen | |
§ 2 | Öffentliche Aufgabe |
§ 3 | Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen |
§ 4 | Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Veranstalten |
§ 5 | Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Vermitteln |
§ 5a | Wettvermittlungsstellen |
§ 5b | Anforderungen an das Personal von Wettvermittlungsstellen, Schulung |
§ 6 | Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential |
§ 7 | Glücksspielähnliche Spiele |
§ 8 | Übermittlung von Spielerdaten zu Forschungszwecken |
§ 9 | Befugnisse |
§ 10 | Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden |
Abschnitt 3 Abgaben | |
§ 11 | Höhe der Zweckabgabe |
§ 12 | Verteilung der Mittel |
§ 13 | Verteilung der Überschüsse |
§ 14 | Kosten der Suchtprävention und Glücksspielaufsicht |
§ 15 | Prüfung |
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen | |
§ 16 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 17 | (weggefallen) |
§ 18 | Übergangsregelung |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele mit Ausnahme der Spielbanken, der Spielhallen sowie der Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.
(2) Auf Pferdewetten sind nur
§§ 1
,
2
Absatz 1 und 4,
§§ 3
,
5a
Absatz 3 Nummern 1, 2a bis 8, Absatz 4, 4a und 5 Satz 1 bis 3,
5b
Absatz 2, 4, 5 und 6,
§§ 9
,
10
und
16
anwendbar.
(3) Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Glücksspielstaatsvertrag) bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden oder konkretisierenden Bestimmungen enthält.
Abschnitt 2 Ausführungsbestimmungen
§ 2 Öffentliche Aufgabe
(1) Zur Erreichung der Ziele des
§ 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
nimmt die Freie Hansestadt Bremen die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen kann sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, einer privatrechtlichen Gesellschaft im Sinne des
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
bedienen, wenn sie an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle des
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
.
(3) Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaft gemäß Absatz 2 Satz 1 oder die Gründung von Tochterunternehmen durch diese Gesellschaft bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Veranstaltung der Glücksspiele nicht gefährdet wird.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich an der Finanzierung von Projekten und Beratung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.
§ 3 Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen
(1) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
auf Antrag nur erteilen, wenn
1.
sie den Zielen gemäß
§ 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
nicht zuwiderläuft,
2.
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
3.
das erforderliche Betriebskapital vorhanden ist sowie eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende angemessene Rückstellung für das Haftungsrisiko und eine Rücklage gebildet werden,
4.
die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist, soweit es sich um Verpflichtete nach § 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten handelt,
5.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen nach
§ 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Genüge getan ist und
6.
die Einhaltung aller weiteren Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie dieses Gesetzes sichergestellt ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist nachzuweisen. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter schriftlicher Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß
§ 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
festzulegen:
1.
der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
die Art sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6.
bei Vermittlungen der Veranstalter.
Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist weder übertragbar noch darf sie Dritten zur Ausübung überlassen werden.
§ 3a Verbot von Geräten zur selbständigen Teilnahme am Glücksspiel
Das Aufstellen oder Zugänglichmachen von Geräten, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für zugelassene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
§ 4 Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Veranstalten
Dem Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels sind die Teilnahmebedingungen beizufügen. Diese treffen mindestens Regelungen über
1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
4.
die Bekanntmachung des Ergebnisses der Entscheidung über den Gewinn und die Auszahlung der Gewinne und
5.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.
Die Teilnahmebedingungen werden zum Gegenstand der Erlaubnis.
§ 5 Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Vermitteln
(1) Die Erlaubnis zum Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur für die Vermittlung von Spielaufträgen solcher Spieler erteilt werden, die sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Spielauftrags auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufhalten oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Spielaufträge dürfen nur an einen Veranstalter vermittelt werden, der über eine Erlaubnis zum Veranstalten dieses Glücksspiels auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen verfügt.
(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle nur erteilen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Zahl der Annahmestellen in der Freien Hansestadt Bremen das Verhältnis von einer Annahmestelle auf 3 500 Einwohner nicht überschreitet und eine gleichmäßige Verteilung der Annahmestellen über das Gebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für das Vermitteln von Sportwetten.
(3) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung öffentlicher Glücksspiele nur erteilen, wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß
§ 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
sichergestellt ist. Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erteilung von Erlaubnissen zur gewerblichen Spielvermittlung in örtlichen Verkaufsstellen zu regeln. In der Rechtsverordnung ist zur Erreichung der Ziele des
§ 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
die Zahl der örtlichen Verkaufsstellen zu begrenzen.
§ 5a Wettvermittlungsstellen
(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer Sportwetten im Vertriebssystem eines nach
§ 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021
erlaubten Veranstalters in einer ausschließlich dafür bestimmten Räumlichkeit vermittelt.
(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nur für eine bestimmte Räumlichkeit erteilen. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn
1.
die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes
oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet,
1a.
die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 500 Metern zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder einer Spielhalle im Sinne des
§ 3 Absatz 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
unterschreitet,
2.
die Wettvermittlungsstelle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank befindet, untergebracht wird,
3.
die zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle bestimmte Räumlichkeit wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags oder dieses Gesetzes nicht genügt,
4.
der Betrieb der Wettvermittlungsstelle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
5.
der Vermittler und der Betreiber der von der Erlaubnis erfassten Räumlichkeit keine Vorkehrungen treffen, um den Zutritt von Personen zu verhindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2a) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(3) Es ist verboten
1.
in Wettvermittlungsstellen Speisen oder Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abzugeben, zu verkaufen oder den Konsum zuzulassen,
1a.
in Wettvermittlungsstellen Waren zu vertreiben oder vertreiben zu lassen sowie Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs zu erbringen,
2.
in Wettvermittlungsstellen Geldspielgeräte aufzustellen,
3.
in Wettvermittlungsstellen als Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spieler zu gewähren oder als Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler zu dulden,
4.
in Wettvermittlungsstellen Geldausgabeautomaten oder andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können,
5.
in Wettvermittlungsstellen Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden,
6.
in Wettvermittlungsstellen an erkennbar Spielsüchtige Wetten zu vermitteln oder
7.
Wettvermittlungsstellen so zu gestalten, dass sie von außen nicht einsehbar sind.
(4) Der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle hat über die Suchtrisiken der von ihm vermittelten Wetten, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten regionalen und unabhängigen Beratungsstellen sichtbar und in ausreichender Stückzahl auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen. Die für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zuständige Behörde prüft das Sozialkonzept nach
§ 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
in eigener Zuständigkeit.
(4a) Von der äußeren Gestaltung einer Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen, die über die bloße Information über das ausgeübte Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten und den Namen des Wettveranstalters hinausgeht. Beim Einsatz von Werbung jedweder Art innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle ist
§ 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
zu beachten.
§ 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
gilt mit der Maßgabe, dass Werbung für Sportwetten auch mit inaktiven Sportlern unzulässig ist. Bei Aufgabe des Betriebs der Wettvermittlungsstelle ist jegliche Werbung unverzüglich zu entfernen.
(4b) Werbung für Sportwetten und Pferdewetten im öffentlichen Raum, insbesondere auf Plakatwänden, Litfaßsäulen sowie in und an Fahrzeugen und Wartehäuschen des Öffentlichen Personennahverkehrs ist verboten.
(5) Die Vermittlung der Angebote für mehrere Veranstalter oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist nicht übertragbar und darf Dritten nicht zur Nutzung überlassen werden. Eine Unterverpachtung ist verboten. In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazugehörigen Flächen dürfen ausschließlich die von der zuständigen Behörde erlaubten Sportwetten vermittelt werden.
§ 5b Auswahlverfahren
(1) Können wegen der Regelung über den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen nach
§ 5a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a nicht alle Erlaubnisse erteilt werden, ist zu Gunsten desjenigen Antragstellers zu entscheiden, der in der betreffenden Stadtgemeinde insgesamt die geringere Anzahl an Wettvermittlungsstellen beantragt hat oder bereits erlaubt betreibt. Bei zahlenmäßiger Gleichheit findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid statt, sofern keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben.
(2) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vor, so
1.
findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde statt, wenn im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich für einen Standort eine Erlaubnis für eine Spielhalle oder eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden kann,
2.
ist die Auswahl zwischen den Standorten so zu treffen, dass die Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird, wenn hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstands für mindestens zwei oder mehr Standorte Erlaubnisse für Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen erteilt werden. Wird die Standortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten erreicht, so findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde statt.
§ 5c Anforderungen an das Personal in Wettvermittlungsstellen, Schulung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten haben auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das mit den Spielern in Kontakt tretende Personal (Aufsichtspersonal) sowie deren Vorgesetzte durch anerkannte Anbieter im Sinne des Absatzes 3 geschult werden.
(2) In den Schulungen sind rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den unabhängigen und regionalen Hilfsangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.
(3) Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden. Die Anerkennung ist vom Anbieter schriftlich beim Senator für Inneres zu beantragen. Dieser erteilt eine Anerkennung, wenn der Anbieter
1.
ein Schulungskonzept vorlegt, welches die Vermittlung der nach Absatz 2 erforderlichen Inhalte umfasst sowie geeignete Lernzielkontrollen als abschließenden Bestandteil der Schulung beinhaltet und
2.
qualifiziertes Personal nachweist, das fachlich und didaktisch in der Lage ist, die Schulungsinhalte zu vermitteln.
Der Senator für Inneres führt eine Liste der nach Satz 1 anerkannten Anbieter. Er darf die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.
(4) Das Aufsichtspersonal muss vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle zu den in Absatz 2 genannten Inhalten geschult werden. Hierzu ist eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden ausreichend, wenn eine umfassende Schulung von mindestens acht Unterrichtsstunden spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit nachgeholt wird. Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von zwei Jahren verpflichtend. Die umfassende Schulung und die Wiederholungsschulung erfolgen in Form eines Präsenzunterrichts; für die Erstschulung dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen.
(5) Über die Durchführung der Schulungen nach Absatz 4 sind Nachweise zu führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten. Zusätzlich ist unverzüglich nach erfolgter Teilnahme an einer Schulung eine Kopie des Nachweises bei der für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen zuständigen Behörde einzureichen.
(6) Das Aufsichtspersonal hat die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen. Dazu hat der Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle im Vorfeld und während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme, zu überprüfen, ob das Aufsichtspersonal die Gewähr dafür bietet, dass es die im Glücksspielstaatsvertrag, in diesem Gesetz sowie im Geldwäschegesetz geregelten Pflichten und die bei ihm durch Sozialkonzept und Geldwäschepräventionskonzept eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Spieler- und Jugendschutz sowie zur Verhinderung von Geldwäsche sorgfältig beachtet und umsetzt.
§ 6 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(1) Die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis zum Veranstalten einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential richten sich nach
§ 4 Absatz 1
,
§§ 12
bis
18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
.
§§ 3
bis
5
finden keine Anwendung.
(2) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie oder Ausspielung gemäß
§§ 18
und
3 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
, deren Veranstaltung sich nicht über das Gebiet einer Stadtgemeinde hinaus erstreckt, kann von
§ 4 Absatz 3 Satz 2 und 3
,
§§ 5
bis
7
,
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
,
§ 15 Absatz 1 Satz 4 und 5
sowie
§ 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
abgewichen werden. In der Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie, bei der Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, ist zu bestimmen, dass Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.
§ 7 Glücksspielähnliche Spiele
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Spiele, soweit sie deshalb keine Glückspiele sind, weil der vom Spieler für seine Teilnahme aufzuwendende Betrag ausschließlich für die Kosten der Veranstaltung verwandt wird (glücksspielähnliche Spiele), Anzeige- oder Genehmigungspflichten vorzuschreiben, insbesondere Zulässigkeitsbedingungen des Spiels, Zuverlässigkeitserfordernisse des Veranstalters oder der durchführenden Personen sowie Kontroll- und Prüfungsrechte der zuständigen Behörde vorzusehen.
§ 8 Übermittlung von Spielerdaten zu Forschungszwecken
Der in der Freien Hansestadt Bremen tätige Veranstalter gemäß
§ 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des
§ 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
§ 8a Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679
Zum Schutz der Spieler und zum Zwecke der Bekämpfung der Glücksspielsucht bestehen die Rechte nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht, soweit es personenbezogene Daten von gesperrten Spielern betrifft und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Spielersperre nach
§ 8b des Glücksspielstaatsvertrags 2021
nicht vorliegen. Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts durch den nach
§ 23 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Verantwortlichen zu unterrichten.
§ 9 Befugnisse
(1) Die Befugnisse gemäß
§ 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
gelten auch hinsichtlich der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
§ 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
gilt auch in diesen Fällen.
(2) Wird in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, soll die zuständige Behörde die Schließung dieser Räumlichkeit anordnen.
§ 10 Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1
oder
§ 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
ist
1.
für das Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle sowie für das Veranstalten und Vermitteln einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential, die ausschließlich im Gemeindegebiet einer der beiden Stadtgemeinden veranstaltet wird, die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde; hiervon ausgenommen sind die traditionellen Lotterien des Bürgerparkvereins in Bremen und der Bremerhavener Volkshilfe e. V in Bremerhaven,
2.
im Übrigen der Senator für Inneres.
§§ 27e
,
27f
,
27p Absatz 1 bis 4
und
§ 9a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
bleiben unberührt.
(2) Die Aufgaben der Glücksspielaufsicht
1.
gemäß
§ 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
gegenüber den Erlaubnisnehmern übt die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde aus;
2.
gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
bei Sachverhalten, die Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes betreffen und gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
übt der Senator für Inneres aus;
§ 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
bleibt unberührt;
3.
gemäß
§ 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
im Übrigen üben die Ortspolizeibehörden aus.
(3) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung gemäß
§ 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021
ist der Senator für Inneres.
(4) Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß
§ 16
ist die nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde.
(5) Zuständig für die Erteilung von Zulassungserlaubnissen für Totalisatorunternehmen und für Buchmacher gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und
§ 27 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
ist der Senator für Inneres. Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
§ 27 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
bleibt unberührt.
(6) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absätzen 1 bis 5 abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen.
Abschnitt 3 Abgaben
§ 11 Höhe der Zweckabgabe
(1) Aus staatlich veranstalteten Glücksspielen hat ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß
§ 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags
außer der zu zahlenden Steuer eine angemessene Abgabe abzuführen.
(2) Die Abgabe beträgt bei
1. Glücksspiel mit festen Gewinnquoten mindestens | 15 v. H., |
2. Glücksspiel mit variablen Gewinnquoten mindestens | 21 v. H. |
3. Sofortlotterien mindestens | 8 v. H. |
des Spieleinsatzes.
§ 12 Verteilung der Mittel
(1) Die Abgabe gemäß
§ 11
wird folgt verteilt: Es erhalten
1. | die Stadtgemeinde Bremen für allgemeine Zwecke | 65,998 v. H., | ||
2. | die Stadtgemeinde Bremerhaven für allgemeine Zwecke | 17,233 v. H., | ||
3. | zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | |||
a) | der Landessportbund Bremen e. V | 5,514 v. H., | ||
b) | der Bremer Fußball-Verband e. V | 2,837 v. H., | ||
c) | die W. Kaisen Bürgerhilfe e. V Bremen | 4,332 v. H., | ||
d) | die Volkshilfe e. V Bremerhaven | 1,083 v. H. | ||
e) | und der Bürgerparkverein | 3,003 v. H. |
(2) Sofern bei landesübergreifend veranstalteten Glücksspielen in der Erlaubnis einheitlich eine abweichende Verwendung der Mittel vorgesehen wird, findet Absatz 1 nur Anwendung auf die verbleibenden Mittel.
(3) Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, zu deren Gunsten bereits ein anderes Glücksspiel ausschließlich betrieben wird, sollen in der Regel keine Zuwendung erhalten. Zuwendungen für Personalkosten oder für solche Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des
§ 44 der Landeshaushaltsordnung
in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Die dem Landessportbund Bremen e. V. und dem Bremer Fußball-Verband e. V. nach Absatz 1 Nummer 3 zufließenden Mittel und ihre Verwendung sind getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Beide Empfänger dürfen bis zu 20 v. H. dieser Mittel für Personalkosten oder Verwaltungsausgaben verwenden.
§ 13 Verteilung der Überschüsse
Die gesamten aus dem Betrieb einer in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Gesellschaft gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1
erzielten Überschüsse und nicht in Anspruch genommene Gewinne sind nach Abzug der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Verzinsung des Gesellschaftskapitals nach
§ 12
zu verteilen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf insofern der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 14 Kosten der Suchtprävention und Glücksspielaufsicht
Die von den in
§ 2 Absatz 1 und 4
genannten Maßnahmen sowie gemäß
§ 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
und
§ 9
verursachten Kosten sind aus den Mitteln nach
§§ 11
und
13
vor Verteilung nach
§ 12
aufzubringen.
§ 15 Prüfung
Ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß
§ 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags
unterliegt in seiner Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet des
§ 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
mit aktiven Sportlern oder Funktionären für Sportwetten wirbt,
2.
entgegen
§ 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
im Sozialkonzept bei terrestrischen Angeboten keine verantwortliche Person vor Ort benennt,
3.
entgegen
§ 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
keine kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen vornimmt,
4.
entgegen
§ 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
seinen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Spielern nicht nachkommt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach
§ 9 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
zuwiderhandelt, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
6.
entgegen
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
nicht mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,
7.
entgegen
§ 21 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Sportwetten anbietet, die nicht zuvor nach Art und Zuschnitt von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind,
8.
entgegen
§ 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen vermittelt,
9.
entgegen
§ 21 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
in einer Wettvermittlungsstelle Wetten mehrerer Veranstalter vertreibt oder vermittelt,
10.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach
§ 3
Absatz 2 verstößt,
10a.
entgegen
§ 3a
Geräte aufstellt oder zugänglich macht, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,
11.
entgegen
§ 5a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu der von ihr oder ihm betriebenen Wettvermittlungsstelle haben,
12.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 1 in einer Wettvermittlungsstelle Speisen oder Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abgibt, verkauft oder den Konsum zulässt,
13.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 1a in einer Wettvermittlungsstelle Waren vertreibt oder vertreiben lässt sowie Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs erbringt,
14.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 2 in einer Wettvermittlungsstelle Geldspielgeräte aufstellt oder es zulässt, dass Geldspielgeräte aufgestellt werden,
15.
(aufgehoben)
16.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 3 in einer Wettvermittlungsstelle Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen als erlaubter Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter an Spieler gewährt oder als erlaubter Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler duldet,
17.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 4 in einer Wettvermittlungsstelle Geldausgabeautomaten oder andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können,
18.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 5 in einer Wettvermittlungsstelle Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdienstegesetzes anbietet, betreibt oder duldet,
19.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 6 in einer Wettvermittlungsstelle an erkennbar Spielsüchtige Wetten vermittelt oder es duldet, dass erkennbar Spielsüchtige Wetten abschließen,
20.
entgegen
§ 5a
Absatz 3 Nummer 7 eine Wettvermittlungsstelle so gestaltet, dass sie von außen nicht einsehbar ist,
21.
entgegen
§ 5a
Absatz 4 Satz 1 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
22.
entgegen
§ 5a
Absatz 4 Satz 2 Informationen und Kontaktdaten von regionalen und anbieterunabhängigen qualifizierten Beratungsstellen nicht sichtbar und in ausreichender Stückzahl auslegt und nicht auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinweist,
23.
entgegen
§ 5a
Absatz 4a Satz 1 eine Wettvermittlungsstelle so gestaltet, dass von ihrer äußeren Erscheinung Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen, die über die bloße Information über das ausgeübte Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten und den Namen des Wettveranstalters hinausgehen,
24.
entgegen
§ 5a
Absatz 4a Satz 2 beim Einsatz von Werbung jedweder Art innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle
§ 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
nicht beachtet,
25.
entgegen
§ 5a
Absatz 4a Satz 3 mit inaktiven Sportlern wirbt,
25a.
entgegen
§ 5a
Absatz 4a Satz 4 bei Aufgabe des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle nicht unverzüglich jegliche Werbung entfernt,
25b.
entgegen
§ 5a
Absatz 4b für Sportwetten und Pferdewetten im öffentlichen Raum, insbesondere auf Plakatwänden, Litfaßsäulen sowie in und an Fahrzeugen und Wartehäuschen des Öffentlichen Personennahverkehrs wirbt,
26.
entgegen
§ 5a
Absatz 5 Satz 1 Angebote für mehrere erlaubte Veranstalter vermittelt oder sonstiges öffentliches Glücksspiel anbietet,
27.
entgegen
§ 5a
Absatz 5 Satz 2 die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten auf einen anderen überträgt oder Dritten zur Nutzung überlässt,
28.
entgegen
§ 5a
Absatz 5 Satz 3 eine Wettvermittlungsstelle unterverpachtet,
29.
entgegen
§ 5a
Absatz 5 Satz 4 andere als die von der zuständigen Behörde erlaubten Sportwetten an den Veranstalter vermittelt,
30.
entgegen
§ 5c
Absatz 4 Satz 1 und 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens eine Erstschulung absolviert,
31.
entgegen
§ 5c
Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit eine umfassende Schulung absolviert,
32.
entgegen
§ 5c
Absatz 4 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal eine Wiederholungsschulung im Abstand von zwei Jahren absolviert,
33.
entgegen
§ 5c
Absatz 5 Satz 1 als Vermittler von Sportwetten keine Nachweise über die Durchführung der Schulungen vor Ort vorhält,
34.
entgegen
§ 5c
Absatz 5 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht unverzüglich nach der erfolgten Teilnahme an einer Schulung eine Kopie des Nachweises bei der zuständigen Behörde einreicht,
35.
entgegen
§ 5c
Absatz 6 Satz 2 nicht durch geeignete Personalkontroll- und Beurteilungssysteme überprüft, ob das Aufsichtspersonal die Gewähr dafür bietet, dass es die im Glücksspielstaatsvertrag, in diesem Gesetz sowie Geldwäschegesetz geregelten Pflichten sowie die durch Sozialkonzept und Geldwäschepräventionskonzept eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Spieler- und Jugendschutz sowie zur Verhinderung von Geldwäsche sorgfältig beachtet und umsetzt,
36.
entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß
§ 7
glücksspielähnliche Spiele veranstaltet oder vermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu Ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Übergangsregelungen
(1) Für die erstmalig zu erteilenden Erlaubnisse finden
§ 5a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 1a mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes
oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe und zu anderen Wettvermittlungsstellen 250 Meter nicht unterschreiten darf.
§ 5a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a ist in Bezug auf konkurrierende Spielhallen nicht anzuwenden. Die Erlaubnisse sind bis zum 30. Juni 2023 zu befristen.
(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juni 2023 ist der Antrag frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt eine nach Absatz 1 befristete Erlaubnis als fortbestehend. Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach
§ 5b
nachrangig zu behandeln. Absatz 1 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
Feedback