Verordnung über das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (VerfHeizkostenV)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (VerfHeizkostenV)

Verordnung über das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (VerfHeizkostenV) Vom 28. November 2011
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des

§ 8 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit

vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 571 - 202-c-1), das durch das Gesetz vom 15. November 2011 (Brem.GBl. S. 435) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen verordnet:
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§ 1

Das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung kann über eine einheitliche Stelle nach den

§§ 71a

bis
71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden. Die Vorschrift des

§ 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

findet Anwendung.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 28. November 2011
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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