Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz)
Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz) Vom 18. September 2012
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1 Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften
(1) Gesetze werden im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet.
(2) Rechtsverordnungen des Landes und der Gemeinden werden im Gesetzblatt verkündet, wenn das ermächtigende Gesetz nicht eine Verkündung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen festlegt.
(3) Ortsgesetze der Gemeinden werden im Gesetzblatt verkündet.
(4) Satzungen und andere Rechtsvorschriften der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden, wenn ihre Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, im Amtsblatt verkündet.
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§ 2 Bekanntmachungen
(1) Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch werden für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekannt gemacht.
(2) Die Regelungen über die Bekanntmachung weiterer Gegenstände im Gesetzblatt und im Amtsblatt durch Gesetz bleiben unberührt.
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§ 3 Verkündungsersatz bei Vorschriftenteilen
Bilden Pläne, Karten oder Zeichnungen Inhalt oder Teil eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes, so kann ihre Verkündung im Gesetzblatt oder im Amtsblatt dadurch ersetzt werden, dass das dem Beschluss des Rechtssetzungsorgans zugrunde gelegte Exemplar bei der federführenden Behörde zur kostenfreien Einsicht niedergelegt und hierauf in der Vorschrift hingewiesen wird.
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§ 4 Verkündung von Änderungs- und Aufhebungsvorschriften
Soweit Vorschriften, die im Amtsblatt verkündet werden, Vorschriften aufheben oder abändern, die im Gesetzblatt verkündet worden sind, ist im Gesetzblatt auf die Verkündung dieser Vorschriften unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens hinzuweisen.
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§ 5 Elektronische Form des Gesetzblatts und des Amtsblatts
Das Gesetzblatt und das Amtsblatt werden in elektronischer Form geführt. Sie werden im Internet unter den Adressen
„
www.gesetzblatt.bremen.de
“ und „
www.amtsblatt.bremen.de
“
vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten.
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§ 6 Zugang zum Gesetzblatt und zum Amtsblatt
(1) Das Gesetzblatt und das Amtsblatt sind im Internet jederzeit frei zugänglich. Sie können unentgeltlich gespeichert und ausgedruckt werden.
(2) Bei den Amtsgerichten, den Ortsämtern und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven können die elektronisch erschienenen Ausgaben des Gesetzblatts und des Amtsblatts eingesehen werden. Dies gilt nicht für die Vorschriftenteile, für die gemäß
§ 3
von einem Verkündungsersatz Gebrauch gemacht wurde. Auf Verlangen werden gegen Erstattung der Kosten einzelne Ausdrucke oder Kopien, angefertigt.
(3) Ausdrucke oder Kopien des Gesetzblatts und des Amtsblatts können gegen Erstattung der Kosten bei der Senatskanzlei oder einer von ihr benannten Stelle bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Gesetzblatt und im Amtsblatt deutlich hinzuweisen.
(4) Im Gesetzblatt und im Amtsblatt ist ein kostenfreier Dienst anzugeben, der Interessierte über neu erscheinende Ausgaben elektronisch informiert.
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§ 7 Sicherstellung der Echtheit des Gesetzblatts und des Amtsblatts
(1) Die Ausgaben des Gesetzblatts und des Amtsblatts werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Ausgaben sind unzulässig. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Authentizität und Integrität der Dokumente erkennbar und überprüfbar sind. § 17 der Signaturverordnung gilt entsprechend.
(2) Die veröffentlichten Gesetz- und Amtsblätter sind unverzüglich in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System dauerhaft zu speichern. Der Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt ist zu dokumentieren.
(3) Von jeder Ausgabe des Gesetzblatts und des Amtsblatts sind drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese beglaubigten Ausdrucke sind im Staatsarchiv Bremen, beim Magistrat der Stadt Bremerhaven und in der Senatskanzlei zu archivieren.
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§ 8 Verkündung und Bekanntmachung im Störungsfall
(1) Ist die elektronische Bereitstellung der Gesetz- und Amtsblätter nicht nur vorübergehend unmöglich (Störungsfall), sind sie auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dies kann in gedruckter Form erfolgen.
(2) Art und der Ort der Verkündung oder der Bekanntmachung nach Absatz 1 sind unverzüglich durch geeignete Informationsmittel bekannt zu machen.
(3) Vorschriften sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Verkündung nach Absatz 1 in die nächste elektronische Ausgabe des Gesetz- oder Amtsblatts als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. Auf Bekanntmachungen nach Absatz 1 ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Gesetz- oder Amtsblatts in geeigneter Weise hinzuweisen.
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 -114-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 18. September 2012
Der Senat
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