Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven

Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven Vom 23. Mai 2012
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des

§ 9 Absatz 3 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
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§ 1 Verkaufsgrenzen

In dem Gebiet im Fischereihafen von Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch das Becken des Fischereihafens I und um das Becken durch den Straßenverlauf Fünfmeterweg, Hoebelstraße, Kaperstraße, Am Lunedeich, Am Fischbahnhof, Hoebelstraße, Weserstraße, Unter der Rampe, Nansenstraße, durch die südliche Grenze des Betriebsgeländes der ehemaligen Schichau-Seebeck-Werft, die Oststraße und die Hochseestraße, dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit vom 10. April bis 20. Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein.
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Bremerhaven, den 23. Mai 2012
Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Grantz Oberbürgermeister
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