Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bremischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bremischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Vom 19. April 2012
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des
§ 2 Absatz 1
in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) wird verordnet:
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§ 1
Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach
§ 29 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung öffentlicher Grünanlagen wird auf den Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, übertragen.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. April 2012
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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