Verwaltungsanweisung zu § 33 SGB XII - Bedarfe für die Vorsorge
Verwaltungsanweisung zu § 33 SGB XII - Bedarfe für die Vorsorge
Verwaltungsanweisung zu § 33 SGB XII
Bedarfe für die Vorsorge
Bei den in dieser Verwaltungsanweisung grau hinterlegten Texten handelt es sich Ausführungen, die abschließend zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den zuständigen Ministerien/Ressorts der Länder abgestimmt sind
.
Diese Verwaltungsanweisung tritt zum
01.11.2021
in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom
01.07.2017
tritt mit gleichem Datum außer Kraft.
Inhalt
Gesetzestext: | 2 | ||
Zu Absatz 1: | 2 | ||
33.1.0 | (Regelungsziel) | 2 | |
33.1.1 | (Angemessene Alterssicherung) | 2 | |
33.1.2 | (Arten der Aufwendungen zur Alterssicherung) | 3 | |
33.1.3 | (Erforderlichkeit der Aufwendungen) | 4 | |
33.1.4 | (Verhältnis Bedarf und Einkommen) | 5 | |
33.1.5 | (Ermessen) | 7 | |
Zu Absatz 2: | 7 | ||
33.2.0 | (Regelungsziel) | 7 | |
33.2.1 | (Sterbegeld) | 7 | |
33.2.2 | (Vor Beginn der Leistungsberechtigung) | 8 | |
33.2.3 | (Angemessenheit der Höhe des Sterbegeldes) | 8 | |
33.2.4 | (Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen) | 9 | |
33.2.5 | (Verhältnis Bedarf und Einkommen) | 9 | |
33.2.6 | (Gebundene Entscheidung) | 9 |
Gesetzestext:
§ 33 Bedarfe für die Vorsorge
(1)
1
Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
2
Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere
1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
Zu Absatz 1:
33.1.0
(Regelungsziel)
1
Absatz 1 regelt die Übernahme von Beiträgen für eine Altersvorsorge, um eine Alterssicherung auch im Falle des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung in einem begrenzten Umfang fortsetzen zu können.
2
Dadurch soll erreicht werden, dass eine Mindestanzahl an Beiträgen (bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung: Wartezeiten) erzielt wird, die zu zahlbaren Rentenleistungen führen.
3
Durch die Erfüllung versicherungsrechtlicher bzw. vertraglicher Leistungsvoraussetzungen in den unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge soll damit der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Alter verhindert oder zumindest das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit vermindert werden.
33.1.1
(Angemessene Alterssicherung)
(1)
1
Aufwendungen für die Alterssicherung sind nicht angemessen, wenn - bei prognostischer Betrachtung - bereits hinreichend sichergestellt ist, dass die leistungsnachsuchende Person Grundsicherung im Alter nicht wird in Anspruch nehmen müssen.
2
Es ist daher zu prüfen, ob Anwartschaften für eine Altersvorsorge oder auch die bereits bezogenen Alterssicherungsleistungen ausreichen, um zusammen mit anderen eigenen Mitteln den notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. § 27a Absatz 1 zu decken.
3
Zu berücksichtigen sind deshalb neben eigenem (Alters-)Einkommen (z. B. eigene zu erwartende Altersrente, Kapitallebensversicherung) und Vermögen auch ggf. anderweitig zu erwartende Leistungen und Einnahmen, etwa Unterhaltsansprüche, die zu erwartende Altersrente des Ehepartners/ der Ehepartnerin bzw. des Partners/ der Partnerin in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
4
Ist zumindest eine Alterssicherung in Höhe des notwendigen Lebensunterhalts i. S. d. § 27a Absatz 1 bereits gesichert, scheidet eine Anerkennung des Bedarfs nach Absatz 1 aus.
5
Ist dies hingegen nicht gesichert, ist keine angemessene Alterssicherung vorhanden, weshalb die Anerkennung eines Bedarfs nach Absatz 1 (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) in Betracht kommen kann.
(2)
1
Nach der gebotenen Sachverhaltsaufklärung dürfen an die Prognoseentscheidung, soweit sie auch von unbekannten Faktoren abhängt (Lebensdauer, zukünftige Regelsätze) hinsichtlich ihrer Genauigkeit keine überstrengen Maßstäbe angelegt werden.
2
Ist die Prognose hinsichtlich der Angemessenheit der Alterssicherung eher unsicher, ist dies im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen [vgl. 33.1.5 (2)].
(3)
1
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
2
War die Prognose zu diesem Zeitpunkt zutreffend und stellt sie sich später als unrichtig heraus, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Leistungsentscheidung.
3
Ggf. ist zu prüfen, ob die Leistungsentscheidung für die Zukunft bzw. ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.
33.1.2
(Arten der Aufwendungen zur Alterssicherung)
(1)
1
Absatz 1 Satz 2 benennt
beispielhaft
fünf Arten von Aufwendungen zur Alterssicherung, die als Bedarf in Betracht kommen:
•
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nummer 1); dies schließt sowohl Beiträge für eine freiwillige Versicherung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 7 SGB VI als auch Beitragsnachzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. §§ 204 ff. SGB VI ein,
•
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Nummer 2), dies sind neben Pflichtbeiträgen auch z. B. Beiträge für freiwillige Weiterversicherung von Ehegatten ehemaliger Landwirte und Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und nicht mehr versicherungspflichtig sind,
•
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (z. B. Ärzte/innen, Apotheker/innen, Architekten/innen, Notare/innen, Rechtsanwälte/innen, Steuerberater/innen, Tierärzte/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, Zahnärzte/innen) (Nummer 3),
•
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte private Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht („Basisrente oder
Rürup-Rente
“) (Nummer 4),
•
geförderte Altersvorsorgebeträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) oder den ggf. an dessen Stelle tretenden Sockelbetrag (§ 86 Absatz 1 Satz 4 und 5 EStG) nicht überschreiten (z. B. „Altersvorsorgevertrag oder
Riester-Rente
“, Einzahlungen in Pensionskassen/Pensionsfonds, Zusatzversorgungskassen oder Direktversicherungen) (Nummer 5).
2
Als weitere Aufwendung können bspw. auch der Altersvorsorge dienende Kapitallebensversicherungen in Betracht kommen.
3
Voraussetzung ist jedoch, dass sie aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung weder vor dem Ruhestand verwertbar sind, noch, dass sie nur eine Einmalzahlung im Alter zum Gegenstand haben; vielmehr muss eine laufende Zahlung gewährleistet sein.
4
Ohne diese entsprechenden Vereinbarungen können Aufwendungen für solche Vorsorgeformen nicht als Bedarfe nach Absatz 1 anerkannt werden.
(2) Sind bislang keine Rentenanwartschaften entstanden und wurden auch im Vorweg noch keinerlei Beiträge für eine andere Form der Altersvorsorge erbracht, kommen Leistungen nach Absatz 1 nicht in Betracht.
33.1.3
(Erforderlichkeit der Aufwendungen)
(1)
1
Nach Absatz 1 können nur solche Aufwendungen als Bedarfe anerkannt werden (erforderliche Aufwendungen), die auf das Erreichen einer angemessenen Alterssicherung gerichtet sind.
2
Es ist daher mittels einer Prognose zu prüfen, ob unter Anerkennung des Bedarfs nach Absatz 1 eine spätere Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen vermieden oder verringert werden kann und in welchem Umfang Aufwendungen nach Absatz 1 deshalb als Bedarf in Betracht kommen.
3
Anhaltspunkte zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen können u. a. sein:
•
Alter der hilfebedürftigen Person,
•
absehbare künftige Verhältnisse,
•
die zu erwartende Höhe und Dauer der Beitragszahlungen,
•
unwiederbringlicher Verlust von Beitragszeiten, wenn Beiträge nicht weiterbezahlt werden,
•
erhebliche Einbußen bei der zu erwartenden Rente.
4
Zur Ermittlung möglicher Deckungslücken kann auf die aktuelle Rentenauskunft nach § 109 SGB VI sowie auf Auskünfte anderer Leistungserbringer (z. B. Versorgungswerke, private Versicherungsunternehmen) zurückgegriffen werden.
(2)
1
Hat die beantragte Anerkennung von Beiträgen zur Alterssicherung als Bedarf, z. B. nach § 7 SGB VI, die
Erfüllung der erforderlichen Wartezeiten
von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50 SGB VI) zum Gegenstand, ist zu prüfen, ob auch ohne die Anerkennung der Beiträge als Bedarf durch den Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt werden können.
2
Zu berücksichtigen sind hierbei u. a. die persönlichen Verhältnisse der leistungsnachsuchenden Person (Alter, dauerhafte volle Erwerbsminderung).
3
Dabei sind neben Beitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und freiwilligen Beiträgen auch Rentenanwartschaften aus Kindererziehungszeiten (§§ 56 f. SGB VI), aus Beitragsentrichtung für Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) oder wegen eines Versorgungsausgleichs (nach Ehescheidung) zu berücksichtigen.
(3)
1
§ 33 enthält keine Garantie einer über dem Sozialhilfeniveau liegenden Alterssicherung.
2
Welche Alterssicherung i.S.d. § 33 Absatz 1 angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
3
Die Angemessenheitsprüfung kann sich dabei an unterschiedlichen Kriterien ausrichten.
4
Ist Ziel die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, dann richtet sich die Angemessenheit der Beiträge (Anzahl und Höhe) nach der dafür erforderlich gehaltenen Rentenhöhe.
5
Dabei ist keine „
Punktlandung
“ auf einem Rentenzahlbetrag in Höhe des Lebensunterhaltsbedarfs möglich.
6
Denn weder die künftige Rentenhöhe noch der künftige Bedarf für den Lebensunterhalt lassen sich exakt beziffern.
7
Ist Ziel die Verminderung von Hilfebedürftigkeit im Alter, dann wird die Anzahl der fehlenden Beitragsmonate zur Erfüllung der Wartezeit ein wichtiges Kriterium sein.
8
Insofern ist zu prüfen, für wie viele Beitragsmonate der Mindestbetrag zu entrichten ist, damit sich die Hilfebedürftigkeit verringert.
(4)
1
Bei privaten Versicherungen ist zudem zu prüfen, ob die Alterssicherung (vorübergehend) beitragsfrei oder beitragsgemindert fortgeführt werden kann und welche Folgen sich hieraus auf die zu erwartende Versicherungsleistung ergeben.
2
Führt eine Beitragsfreistellung dazu, dass eine Versicherungsleistung auf Sozialhilfeniveau nicht mehr erzielt werden kann, dann gelten die Erwägungsgründe für die Übernahme freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge entsprechend.
3
Wenn eine Prämienzahlung in begrenztem Umfang oder nur für einen kurzen Zeitraum möglich ist, um die Versicherungsleistung in voller Höhe zu erhalten oder zu erhöhen, ist hingegen i. d. R. von der Erforderlichkeit der Beiträge für die private Versicherung auszugehen.
(5) Weil auch die Prognoseentscheidung zur Erforderlichkeit der Aufwendungen von teils unbekannten Faktoren abhängen kann, gelten die Ausführungen unter 33.1.1 (2) insofern entsprechend.
33.1.4
(Verhältnis Bedarf und Einkommen)
1
Die Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge kommen als Bedarf nur dann in Betracht, soweit sie nicht vom anrechenbaren Einkommen gemäß § 43 i. V. m. § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 (zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden § 82 ohne die Verweisungsnorm des § 43 bezeichnet) als Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abgesetzt werden können.
2
Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge sind somit zunächst vorrangig im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abzusetzen und erst soweit eine Berücksichtigung in der Einkommensbereinigung nicht möglich ist, ist eine Berücksichtigung des (insoweit verbleibenden) Restbetrags als Bedarf möglich.
Fallgruppe 1
:
Die leistungsnachsuchende Person erzielt kein Einkommen. Damit können die angemessenen Aufwendungen zur Vorsorge (fiktiv 50 Euro) nicht aus einem eigenen Einkommen abgesetzt werden und sind daher vollständig als Bedarf zu berücksichtigen.
Fallgruppe 1: | Bedarf | Einkommen | 0,00 |
Regelsatz nach RBS 1 | 446,00 | ||
Bedarf Unterkunft und Heizung | 300,00 | ||
Bedarf Vorsorge | 50,00 | ||
Gesamtbedarf | 796,00 | Anzurechnendes Einkommen | 0,00 |
Abzüglich Einkommen | 0,00 | ||
Leistungsanspruch | 796,00 |
Fallgruppe 2
:
Sollten die angemessenen Aufwendungen zur Vorsorge (fiktiv 50 Euro) vollständig bei der Einkommensbereinigung abzusetzen sein, ergibt sich kein nach § 33 anzuerkennender Bedarf.
Fallgruppe 2: | Bedarf | Einkommen | 300,00 |
Regelsatz nach RBS 1 | 446,00 | § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | 0,00 |
Bedarf Unterkunft und Heizung | 300,00 | § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 | 0,00 |
Bedarf Vorsorge | 0,00 | § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 | 50,00 |
§ 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 | 0,00 | ||
Gesamtbedarf | 746,00 | Anzurechnendes Einkommen | 250,00 |
Abzüglich Einkommen | 250,00 | ||
Leistungsanspruch | 496,00 |
Fallgruppe 3
:
Soweit die angemessenen Aufwendungen zur Vorsorge (fiktiv 50 Euro) nur teilweise bei der Einkommensbereinigung abgesetzt werden können, ist der verbleibende Restbetrag sodann als Bedarf nach § 33 der Berechnung zugrunde zu legen. Es ist also möglich, dass die angemessenen Aufwendungen zur Vorsorge sowohl zunächst teilweise in der Einkommensbereinigung als auch anschließend teilweise als Bedarf zu berücksichtigen sind.
Fallgruppe 3: | Bedarf | Einkommen | 40,00 |
Regelsatz nach RBS 1 | 446,00 | § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | 0,00 |
Bedarf Unterkunft und Heizung | 300,00 | § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 | 0,00 |
Bedarf Vorsorge | 10,00 | § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 | 40,00 |
§ 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 | 0,00 | ||
Gesamtbedarf | 756,00 | Anzurechnendes Einkommen | 0,00 |
Abzüglich Einkommen | 0,00 | ||
Leistungsanspruch | 756,00 |
33.1.5
(Ermessen)
(1)
1
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem
Ermessen
über die Übernahme der in Absatz 1 benannten Beiträge als Rechtsfolge zu entscheiden.
2
Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
3
Zu den Ermessenserwägungen im Allgemeinen wird auf die Ausführungen zu § 32 verwiesen [vgl. 32.4.3 (4)].
(2)
1
Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 sind vorrangig wirtschaftliche Erwägungen.
2
Es sind daher die voraussichtlichen Kosten nach Absatz 1 den voraussichtlichen Kosten einer späteren Leistungsübernahme gegenüberzustellen.
3
Eine Anerkennung von Beiträgen als Bedarf wird daher v. a. in Betracht kommen, wenn nur noch eine geringe Anzahl von Beiträgen zur Erlangung eines Versicherungsschutzes erforderlich ist (z. B. wenn die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung fast erfüllt ist).
4
Zu berücksichtigen ist ferner die Sicherheit der Prognose über die künftige Alterssicherung.
5
Je länger der Prognosezeitraum ist, desto mehr Unsicherheiten ergeben sich in der Regel hinsichtlich des weiteren Verlaufs.
6
Eine relativ sichere Prognose wird dagegen regelmäßig dann möglich sein, wenn die leistungsnachsuchende Person im fortgeschrittenen Alter ist (sog. rentennaher Jahrgang), bereits selbst für ihr Alter vorgesorgt hat und nur geringfügige Beitragszeiten fehlen.
7
Ist die Prognose hinsichtlich der Angemessenheit der Alterssicherung und der Erforderlichkeit der Aufwendungen sehr unsicher, wird es unter Ermessensgesichtspunkten in der Regel nicht zu beanstanden sein, wenn die Übernahme der Beiträge zur Alterssicherung abgelehnt wird, wobei im Zeitablauf eine erneute Prüfung angezeigt sein kann, denn mit steigendem Alter einer leistungsberechtigten Person nimmt die Prognoseunsicherheit ab.
Zu Absatz 2:
33.2.0
(Regelungsziel)
1
Absatz 2 hat die Deckung von Bestattungskosten durch die Anerkennung von Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein Sterbegeld zum Gegenstand.
2
Mit der Vorschrift soll es ermöglicht werden, eine zu Beginn des Leistungsbezugs bereits bestehende Sterbegeldversicherung fortzusetzen.
3
Auf diese Weise können besondere Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass eine solche Sterbegeldversicherung aus eigenen Mitteln nicht weitergeführt werden kann.
33.2.1
(Sterbegeld)
(1)
1
Sterbegeldversicherungen sind der Sache nach Sparverträge auf den Todesfall, seltener auch lebenslängliche Kapitallebensversicherungen auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme.
2
Es können aber auch besondere Formen der Sicherung eines Sterbegeldanspruches in Betracht kommen, etwa Beiträge für einen Feuerbestattungsverein oder eine Sterbekasse.
3
Gemeinsam ist allen Sterbegeldversicherungen, dass sie die Bestattungskosten und andere unmittelbar damit verbundene Aufwendungen abdecken sollen.
4
D. h., dass normale Lebensversicherungen oder reine Ansparverträge oder reine Girokontoguthaben, die nicht der Sterbevorsorge dienen, ausgeschlossen sind.
(2)
1
Entscheidend für die Einordnung als Sterbegeldversicherung bzw. vergleichbare Sicherungsformen ist die objektive und subjektive Zweckbestimmung der Versicherung als Sterbegeldversicherung.
2
Dies setzt voraus, dass die leistungsnachsuchende Person diese Zweckbestimmung eindeutig und verbindlich getroffen und in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt hat.
3
Anzuerkennen sind Bestattungsvorsorgeverträge, die Abtretung eines Sparbuchs an den Bestatter oder eine Sterbegeldversicherung, wenn eine vertragliche Disposition besteht, die eine andere Zweckverwendung des Vermögens zumindest wesentlich erschwert.
4
Anhaltspunkte für die Art der Sicherungsform können die Bezeichnung der Versicherung, ihre Laufzeit (bis zum Tod) aber auch die Höhe der Prämie sowie der vereinbarte Endbetrag bei Sparformen oder die Versicherungssumme bei versicherungsmäßiger Ausgestaltung sein.
5
Anhaltspunkte zur Zweckbestimmung sind den Vertragsinhalten zu entnehmen.
6
Sollte die Zweckbindung der Sterbegeldversicherung zweifelhaft sein, kann verlangt werden, dass die Vereinbarung im Nachhinein ergänzt wird, damit die Aufwendungen übernommen werden.
7
Ergänzungen können z. B. darin bestehen, dass die Verfügbarkeit über die Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten unwiderruflich, dauerhaft ausgeschlossen wird (Sperrvermerk) und dass ein Bezugsberechtigter aufgenommen wird, den die Sterbegeldversicherung zur Kostenübernahme für die Beerdigung bis zur Höhe des Sterbegeldes verpflichtet.
33.2.2
(Vor Beginn der Leistungsberechtigung)
1
Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen für ein Sterbegeld als Bedarf ist, dass die Aufwendungen bereits vor Beginn der Leistungsberechtigung entstanden sind.
2
D. h., die Aufwendungen müssen auf einem Vertrag beruhen, der vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde.
3
Die leistungsnachsuchende Person hat den Vertragsbeginn gemäß § 60 SGB I nachzuweisen.
4
Dafür sind der Sterbegeldversicherungsvertrag bzw. bei anderen Formen der Sicherung eines Sterbegeldanspruchs entsprechende Nachweise vorzulegen.
33.2.3
(Angemessenheit der Höhe des Sterbegeldes)
1
Ob ein Sterbegeld angemessen ist, ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen.
2
Die Angemessenheit der vereinbarten Höhe des Sterbegeldes bestimmt sich dabei nach den Mitteln, die für eine angemessene Bestattung aufzuwenden sind.
3
Abzustellen ist hierbei auf die ortsüblichen Kosten einer würdevollen Bestattung einschließlich Nebenkosten.
4
Zu den angemessenen Bestattungskosten gehören unter Berücksichtigung des örtlichen geltenden Bestattungsrechts insbesondere öffentlich-rechtliche Gebühren sowie die ortsüblichen Kosten für Leichenwaschung, Sargkosten, Grabkosten.
5
Hinzu kommen insbesondere die ortsüblichen Kosten für einen Grabschmuck sowie die örtlichen Gebühren beziehungsweise Kosten für eine dem religiösen Bekenntnis Rechnung tragenden Bestattung.
6
Generelle Empfehlungen können aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse vor Ort nicht ausgesprochen werden.
7
Insgesamt ist bei der Angemessenheit der Individualitätsgrundsatz zu beachten, was ggf. auch angemessene Wünsche für den Ort sowie die Art der Bestattung (z. B. Feuerbestattung, unterschiedliche Formen der Erdbestattung oder Seebestattung) umfasst.
33.2.4
(Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen)
1
Neben der Höhe des Sterbegeldes müssen auch die Höhe der monatlichen Aufwendungen für die Versicherungs- bzw. Sparverträge angemessen sein.
2
Davon ist auszugehen, wenn das Verhältnis von Beiträgen und Auszahlungssumme ausgewogen ist.
3
Zu berücksichtigen ist dabei auch die Laufzeit der Verträge, also die Anzahl der monatlichen Einzahlungen.
4
Zwecks Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen kann ein Vergleich der Konditionen unterschiedlicher Sterbegeldversicherungen durchgeführt werden.
33.2.5
(Verhältnis Bedarf und Einkommen)
1
Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung kommen – wie auch die Aufwendungen nach Absatz 1 - als Bedarf nur dann in Betracht, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
2
Insoweit gelten die Ausführungen zu Absatz 1 entsprechend (vgl. 33.1.4).
33.2.6
(Gebundene Entscheidung)
1
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, hat der Sozialhilfeträger die Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen.
2
Ein Ermessen zur Rechtsfolge ist nicht auszuüben.
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