Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
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Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste Vom 26. Februar 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 7. April 2020 (Brem.GBl. S. 203)
Auf Grund des

§ 26 des Bremischen Beamtengesetzes

vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich, Ziel des Studiums
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbung
§ 4Auswahlverfahren und Zulassung
§ 5Rechtsverhältnis
§ 6Dauer und Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 2 Studium
§ 7 Studiengang Public Administration
§ 8Durchführung, Berufspraktische Studienzeiten
§ 9Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst
§ 10Leistungspunkte
§ 11Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
Abschnitt 3 Prüfung
§ 12Laufbahnprüfung
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Prüfungskommission
§ 15Wiederholung
§ 16Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 17Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 18Inkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums

(1) Der Duale Bachelorstudiengang Public Administration der Hochschule Bremen stellt den akademischen Teil des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven dar.
(2) Das Studium vermittelt wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste erforderlich sind. Die Ziele des Studiums sind in der
Anlage
genannt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach dem Bremischen Beamtengesetz und nach der Bremischen Laufbahnverordnung sowie die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium im Dualen Bachelorstudiengang Public Administration nach dem
Bremischen Hochschulgesetz
und dem Bremischen Hochschulzulassungsgesetz erfüllt.

§ 3 Bewerbung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Bewerbung) ist an die einstellende Dienststelle zu richten. Einstellende Dienststelle ist für das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen das Aus- und Fortbildungszentrum der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Schulzeugnisse,
3.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen nach dem Schulabschluss.

§ 4 Auswahlverfahren und Zulassung

(1) Die Bewerberinnen und die Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das von der einstellenden Dienststelle durchgeführt wird. Die Art und Durchführung des Auswahlverfahrens regelt die Senatorin für Finanzen als oberste Dienstbehörde; der Magistrat der Stadt Bremerhaven regelt das Auswahlverfahren in eigener Verantwortung.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(4) Wer das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und auf Grund der Entscheidung der einstellenden Dienststelle zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden soll, legt der einstellenden Dienststelle ein polizeiliches Führungszeugnis vor.

§ 5 Rechtsverhältnis

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Dienstbezeichnung „Verwaltungsinspektoranwärterin“ oder „Verwaltungsinspektoranwärter“ in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.
(2) In Ausnahmefällen können die Bewerberinnen und Bewerber den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses ableisten.
(3) Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Anwärterinnen und Anwärter immatrikulierte Studierende der Hochschule Bremen.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter wird bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift anzufertigen und in die Personalakte zu nehmen.

§ 6 Dauer und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes.
(3) Der Vorbereitungsdienst endet vorzeitig, wenn eine nach dem Curriculum des Dualen Studiengangs Public Administration abzulegende Prüfung, einschließlich der berufspraktischen Studienzeit endgültig nicht bestanden wurde.
(4) Soweit durch Wiederholung oder Nachholung einer Prüfung oder der berufspraktischen Studienzeiten gemäß

§ 15

die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird, entscheidet über die Verlängerung die jeweilige oberste Dienstbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf ein Jahr nicht überschreiten.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann um Zeiten verkürzt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder für eine entsprechende Laufbahn verbracht hat oder wenn nach den näheren Bestimmungen der Hochschule Bremen anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, anzurechnen sind. Eine Entscheidung über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes trifft die jeweilige oberste Dienstbehörde.
(6) Anwärterinnen und Anwärtern ist auf der Grundlage des

§ 62 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes

auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Grund für die Bewilligung des Antrags kann die tatsächliche Betreuung und Pflege von Kindern unter 18 Jahren oder von sonstigen Angehörigen, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, sein.
Abschnitt 2 Studium

§ 7 Studiengang Public Administration

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Rahmen des Dualen Studiengangs Public Administration mit einem rechtswissenschaftlichen Studienschwerpunkt durchgeführt. Der Studiengang umfasst Fachstudien an der Hochschule Bremen im 1., 2., 3. und 5. Semester sowie berufspraktische Studienzeiten und Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsdienststellen im 4. und 6. Semester.
(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen.
(3) Für Inhalt und Ablauf des Fachstudiums gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Public Administration in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Durchführung, Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die einstellende Dienststelle weist die Anwärterinnen und Anwärter der Hochschule Bremen und den Ausbildungsdienststellen zu.
(2) Die einstellenden Dienststellen bestellen jeweils eine Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht im Zusammenwirken mit der Hochschule Bremen die berufspraktische Ausbildung und die Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsdienststellen. In der Stadtgemeinde Bremen erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen.
(3) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung der Ausbilderinnen und Ausbilder für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung. Hierzu erlässt die jeweilige einstellende Dienststelle entsprechende Vorschriften. Die Erstellung der Praktikumsbeurteilung kann die Ausbildungsleitung an Ausbildungsmentorinnen und Ausbildungsmentoren, die die Ausbildung in den Ausbildungsdienststellen beratend begleiten, delegieren. Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
(4) Während der berufspraktischen Studienzeiten gilt für die Anwärterinnen und Anwärter die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Freistellungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Hochschule Bremen bleiben davon unberührt.

§ 9 Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst

(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Anwärterinnen und Anwärter sind mit folgenden Noten und der zu ihrer Differenzierung vorgesehenen Zwischennoten zu bewerten:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.
Zur differenzierten Bewertung sind Zwischenwerte in Stufen von jeweils 0,1 zulässig.
(2) Durchschnitts- und Endnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
sehr gut bei einem Mittelwert bis 1,50;
gut bei einem Mittelwert über 1,50 bis 2,50;
befriedigend bei einem Mittelwert über 2,50 bis 3,50;
ausreichend bei einem Mittelwert über 3,50 bis 4,00;
nicht ausreichend bei einem Mittelwert über 4,00.

§ 10 Leistungspunkte

(1) Die Erfassung der erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringende Prüfungsleistung (Modulprüfung) erfolgreich abgeschlossen wird. Die Leistungspunkte werden sowohl während der Fachstudien als auch während der berufspraktischen Studienzeiten erworben.
(2) Die Fachgebiete werden mit der genannten Anzahl von Credits belegt:
Fachgebiet Credits Anteil in Prozent
Rechtswissenschaften 99 55
Verwaltungswissenschaften 42 23
Wirtschaftswissenschaften 33 18
Sozialwissenschaften 6 4
Gesamt 180 100

§ 11 Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten

(1) Die Fachgebiete, die in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten vermittelt werden, setzen sich aus folgenden Modulen zusammen:
1.
Rechtswissenschaften
Module: Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht I und Europapolitik, Nationales Wirtschaftsrecht, Haushaltsrecht, Europarecht II, Allgemeines Verwaltungsrecht, Berufspraktisches Studium (Phase I bis III), Besonderes Verwaltungsrecht I, Projekt, Besonderes Verwaltungsrecht II und Arbeitsrecht, Besonderes Verwaltungsrecht III, Besonderes Verwaltungsrecht IV, Besonderes Verwaltungsrecht V;
2.
Verwaltungswissenschaften
Module: Grundlagen Wirtschaft und Verwaltung, Quantitative Methoden, Wissenschaftliche Kommunikation, Personal und Organisation, Controlling, Berufspraktisches Studium (Phase I bis III), Projekt;
3.
Wirtschaftswissenschaften
Module: Grundlagen Wirtschaft und Verwaltung, Externes Rechnungswesen, Quantitative Methoden, VWL, Internes Rechnungswesen, Controlling und Projektmanagement;
4.
Sozialwissenschaften
Module: Wissenschaftliche Kommunikation, Europarecht I und Europapolitik.
(2) Die Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsdienststellen sind modular strukturiert. Die praktische Anwendung der entsprechenden Fach- und Methodenkompetenzen wird in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben durchgeführt, in denen die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erweitert und ihre Anwendung im praktischen Verwaltungshandeln geübt werden sollen oder die eigenständige Einarbeitung in Laufbahnaufgaben und die selbständige Anwendung der im bisherigen Studiengang erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse ermöglicht werden sollen.
(3) Während der berufspraktischen Studienzeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Möglichkeit, auf Antrag die Ausbildung bis zur Dauer von drei Monaten bei einer geeigneten Einrichtung außerhalb der bremischen Verwaltung abzuleisten. Über den Antrag entscheidet die einstellende Dienststelle im Einvernehmen mit der Hochschule Bremen.
(4) Ist zu erwarten, dass die Leistungen in einer berufspraktischen Studienzeit nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ zu bewerten sind, soll die Anwärterin oder der Anwärter spätestens sechs Wochen vor dem Ende dieser berufspraktischen Studienzeit auf ihren oder seinen Leistungsstand und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen werden.
(5) Werden die Leistungen in einer berufspraktischen Studienzeit nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet oder kann eine Bewertung einer berufspraktischen Studienzeit zum Beispiel auf Grund von Fehlzeiten nicht erfolgen, muss diese berufspraktische Studienzeit wiederholt werden.

§ 6

Absatz 4 und

§ 15

gelten entsprechend.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, alle in der
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Public Administration
vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und alle Lehrveranstaltungen der Hochschule Bremen, die als Präsenzstudium durchgeführt werden, zu besuchen.
Abschnitt 3 Prüfung

§ 12 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Modulprüfungen, der schriftlichen Prüfungsarbeit (Bachelorthesis) und der mündlichen Abschlussprüfung.
(2) Anzahl, Form und Umfang der Modulprüfungen sind in dem fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Public Administration geregelt. Von den Modulprüfungen müssen mindestens drei als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Zeitstunden durchgeführt werden; davon muss mindestens eine dieser Klausuren aus dem Fachgebiet Rechtswissenschaften sein und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen. Mindestens eine Modulprüfung muss in Form einer mündlichen Prüfung in einem der in

§ 11 Absatz 1

genannten Fachgebiete abgeschlossen werden.
(3) Zur Bachelorthesis kann zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens 126 Leistungspunkte erreicht hat. Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt neun Wochen. Die Bachelorthesis ist in drei maschinenschriftlichen, gebundenen Exemplaren und auf einem gängigen Datenträger abzugeben.
(4) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist, soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten betragen. Diese Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen und im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt.
(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden und damit die nach

§ 10

erforderliche Anzahl von Leistungspunkten erworben wurde.
(6) Weitere Einzelheiten über Zeitpunkt und Ablauf und Bewertung der Prüfungen regelt die Hochschule Bremen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Satzung im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) An der Hochschule Bremen wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Organisation und die Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens regelt.
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
drei Professorinnen oder Professoren,
2.
einem Studierenden der jeweiligen Fakultät oder einer Abteilung der Hochschule Bremen,
3.
einem Mitglied, das nach Absatz 2 bestellt wird, und
4.
einem Mitglied des Prüfungsamtes der Hochschule Bremen mit beratender Stimme.
(2) Die Senatorin für Finanzen benennt eine Person, die von der Hochschule Bremen als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt wird. Für das nach Satz 1 benannte Mitglied wird eine Vertretung vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannt.

§ 14 Prüfungskommission

(1) Der Prüfungsausschuss setzt Prüfungskommissionen ein, die die mündliche Abschlussprüfung abnehmen. Eine Prüfungskommission besteht aus zwei Prüfenden der Hochschule Bremen und aus einem weiteren Mitglied, das nach Absatz 2 bestellt wird.
(2) Die Senatorin für Finanzen benennt eine Person, die von der Hochschule Bremen als Mitglied der Prüfungskommission bestellt wird. Für das im Satz 1 genannte Mitglied wird eine Vertretung vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannt.

§ 15 Wiederholung

Nicht bestandene Prüfungen, mit Ausnahme der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung, können zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung können einmal wiederholt werden. Berufspraktische Studienzeiten, die nicht mit mindesten der Note „ausreichend“ bewertet wurden oder berufspraktische Studienzeiten, die auf Grund von Fehlzeiten nicht bewertet werden konnten, können einmal wiederholt werden.

§ 6

Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt auch dann als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine fristgebundene Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit vollständig erbracht wird.
(2) Der für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Krankheit eines von ihr oder von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald der Prüfungsausschuss.
(3) Versucht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen, gilt dies als Täuschungsversuch. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(4) Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Einzelprüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(5) Die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Public Administration trifft weitere Regelungen.
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Der Prüfungsausschuss berechnet nach dem Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung die Gesamtnote. Sie wird gebildet
1.
zu 80 Prozent aus dem Notendurchschnitt der Modulprüfungen,
2.
zu 15 Prozent aus der Note für die Bachelorthesis und
3.
zu 5 Prozent aus der Note für die mündliche Abschlussprüfung.
(2) Die Gesamtnote wird als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten der Modulprüfungen, der Note der Bachelorthesis und der Note der mündlichen Abschlussprüfung gebildet. Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels gelten die Vorschriften der jeweils geltenden Prüfungsordnung der Hochschule Bremen.
(3) Über die bestandene Laufbahnprüfung und den Erwerb der Laufbahnbefähigung fertigt die Senatorin für Finanzen ein Zeugnis, über die nicht bestandene Laufbahnprüfung eine Bescheinigung. In das Zeugnis ist die Gesamtnote aufzunehmen. Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile in der Gesamtnote muss erkennbar sein.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 26. Februar 2013
Der Senat
Anlage
(zu

§ 1 Absatz 2

)

Ziele des Studiums

Folgende Ziele sollen nach Abschluss des Studiums erreicht worden sein:
1.
Die Anwärterinnen oder die Anwärter
a)
haben Fach- und Methodenkompetenzen in den Bereichen Rechts- und Verwaltungswissenschaften sowie in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erworben, um funktionsübergreifende Aufgaben im öffentlichen Sektor übernehmen zu können;
b)
verfügen über Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen, die ihnen u. a. adressatengerechtes und situationsangemessenes Kommunizieren ermöglichen;
c)
sind anwendungsorientiert ausgebildet und haben in einem zwei Semester umfassenden berufspraktischen Studium Erfahrungen in der verwaltungsseitigen Rechtsanwendung in der Kommunal- und/oder Landesverwaltung gewonnen und sind in der Lage, ihre Erfahrungen auf wissenschaftlichem Niveau zu reflektieren und einen wechselseitigen Bezug zwischen „Theorie“ und „Praxis“ herzustellen;
d)
haben ein grundlegendes Verständnis vom Aufbau und der Funktionsweise der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen,
e)
kennen die Funktion der öffentlichen Verwaltung in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und können auf dieser Kenntnis verantwortlich handeln;
f)
können moderne Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich der Analyse und Planung nutzen;
g)
haben die Fähigkeiten erworben, Methoden zur Lösung rechtlicher und verwaltungsbezogener Problemstellungen integrativ und vernetzend auswählen und anwenden zu können;
h)
besitzen die Fähigkeit, sich zügig in neue Rechtsgebiete und Verwaltungsverfahren einzuarbeiten. Durch die Kenntnis von Analyse- und Planungsmethoden können Lösungen fachlicher und organisatorischer Probleme in der öffentlichen Verwaltung entwickelt werden;
i)
besitzen die Fähigkeit und Kompetenz zu kreativem und innovativem Denken, um flexibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren zu können. Sie sind befähigt, an Veränderungsprozessen aktiv mitzuwirken;
j)
haben kommunikative und teamorientierte Fähigkeiten entwickelt, die es ihnen ermöglichen, Fragestellungen auf dem aktuellen Stand der Forschung und Anwendung mit anderen Fachvertreterinnen und -vertretern, vor allem auch interdisziplinär zu bearbeiten;
k)
können eigene Standpunkte einnehmen und Konflikte sachbezogen austragen.
2.
Der duale Studiengang Public Administration dient auch der Persönlichkeitsentwicklung der Anwärterinnen und Anwärter insofern, als sie bereit und in der Lage sind,
a)
demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Wertvorstellungen zu entsprechen,
b)
den Prozess der europäischen Integration zu unterstützen,
c)
Eigenreflexion vorzunehmen,
d)
Eigeninitiative und Verantwortungsbewusstsein zu entwickeln sowie
e)
sich auf wandelnde Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen.
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