Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven Vom 10. September 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des

§ 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven
vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. S 77 - 791-a-49) wird für einen Teilbereich aufgehoben. Die Grenze des Aufhebungsbereiches verläuft im Norden im Abstand von ca. 95 m südlich der Kreuzung Rohr/Weserstraße im rechten Winkel östlich der Weserstraße bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 12/4, Flur 50, knickt im Osten im rechten Winkel entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 12/4 nach Süden über ca. 250 m Länge bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 45/3, Flur 50, verläuft auf dieser Grenze ca. 250 m nach Westen bis zur Weserstraße. Im Westen wird die Grenze des Aufhebungsbereiches durch die westliche Grenze der Flurstücke 45/3 sowie 8, beide Flur 50, gebildet.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1: 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Innenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Magistrat der Stadt Bremerhaven - untere Naturschutzbehörde - aufbewahrt und kann dort während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. September 2013
Der Senat
Anlage
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