Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen
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Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen

Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen Vom 1. Oktober 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Diese Prüfungsordnung wurde von der Universität Bremen, Fachbereich 6 gemäß

§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i. V. m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), am 23. September 2013 beschlossen und am 25. September 2013 durch den Rektor genehmigt sowie
vom Fakultätsrat der Fakultät II der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 NHG am 11. September 2013 beschlossen und vom Präsidium gemäß den §§ 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b NHG, 44 Absatz 1 Satz 3 NHG am 24. September 2013 genehmigt:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Studienziele

(1) Ziel des Studienganges ist es, den Studierenden vertiefte Kenntnisse des deutschen Rechts im vergleichenden Zugriff zu den Rechtsordnungen anderer ausgewählter Nationen, wie z. B. den Niederlanden oder Frankreich zu vermitteln. Die für die wirtschaftsrechtliche Praxis besonders wichtigen Grundlagen des englischen Common Law werden dabei ebenso berücksichtigt wie das europäische Unionsrecht unter Einbeziehung der gesellschaftlichen und politischen Grundlagen der europäischen Integration.
(2) Die Studierenden sollen zu praxisbezogenem Handeln und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie dazu befähigt werden, im Zusammenwirken mit Anderen in den genannten Rechtsgebieten wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung der wissenschaftlichen Methoden werden die Kompetenzen vermittelt, die für ein kritisches Verständnis rechtlicher Zusammenhänge und Inhalte in der transnationalen Berufspraxis mit juristischer Kompetenz erforderlich sind.
(3) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Sie dient dem Nachweis fachlicher Kenntnisse in den Kerngebieten des Rechts unter vergleichender Berücksichtigung des deutschen und niederländischen Rechts sowie dem Nachweis fachlicher Kenntnisse in den für die wirtschaftsrechtliche Praxis besonders relevanten Gebieten des Common Law sowie dem Recht der Europäischen Union. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2 Hochschulgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad
Bachelor of Laws (LL.B.)
verliehen.
Der Titel wird gemeinsam von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen, der beiden Auslandssemester, der praktischen Studienzeit und des Abschlussmoduls acht Semester. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind insgesamt 240 Kreditpunkte (KP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erbringen. Das Studium ist so aufgebaut, dass in jedem Studienjahr im Vollzeitstudium 60 KP erworben werden können.

§ 4 Studienaufbau

(1) Das Studium gliedert sich in
-
den Pflichtmodulbereich „Rechtswissenschaften - Inland“ (125 KP),
-
die Wahlpflichtmodulbereiche
„Rechtswissenschaften - Ausland“ (60 KP),
„Sprachqualifikationen“ (12 KP),
„Sozialwissenschaften“ (12 KP),
-
die „Praktische Studienzeit“ (18 KP) und
-
das „Abschlussmodul“ (13 KP),
denen einzelne Lehrveranstaltungen zugeordnet werden. Während des Studiums müssen sämtliche Pflichtmodule und im erforderlichen Umfang die Wahlpflichtmodule sowie das Modul „Praktische Studienzeit“ und das „Abschlussmodul“ belegt werden. Näheres zu den einzelnen Modulen sowie den Prüfungsformen und -inhalten ergibt sich aus Anlage 2. Näheres zum Modul „Praktische Studienzeit“ ergibt sich aus der Praktikumsordnung.
(2) Die Pflichtmodule des Bachelorstudiums sollen in den jeweiligen Modulbereichen („Grundlagen des Rechts“, „Privatrecht“, „Strafrecht“, „Öffentliches Recht“, „EU Law“ und „Comparative Law“) in der durch die römischen Ziffern in den Modultiteln vorgegebenen Reihenfolge abgeschlossen werden. Das schließt nicht aus, dass mehrere Module mit aufeinanderfolgenden römischen Ziffern gleichzeitig, d. h. in demselben Semester, belegt werden können.
(3) Das Studium an einer ausländischen Hochschule soll zwischen dem 4. und dem 6. Semester stattfinden. Für die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten auf der Grundlage der mit den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Über die Umrechnung der an einer ausländischen Hochschule erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Anerkennung nach

§ 21

.
(4) Während des Studiums ist ein vierzehnwöchiges Pflichtpraktikum zu absolvieren. Das Pflichtpraktikum wird in der Regel im 8. Semester durchgeführt. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(5) Die Abschlussarbeit ist in der Regel zu Beginn des 8. Semesters anzufertigen.

§ 5 Prüfungsaufbau, Module und Kreditpunkte

(1) Das Studium ist gemäß
Anlage 2
in Module gegliedert. Mit Ausnahme der in
Anlage 2
gekennzeichneten Fälle endet jedes Modul mit einer Modulprüfung.
(2) Module werden als Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule ausgewiesen. Ein Pflichtmodul ist von allen Studierenden zu belegen, die dazugehörige Prüfung muss bestanden sein. Bei einem Wahlpflichtmodul können die Studierenden aus einem vorgegebenen Katalog der beiden Universitäten im Umfang von in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Kreditpunkten auswählen und müssen dann das Wahlpflichtmodul mit der dazugehörigen Modulprüfung bestehen

§ 6 Lehrveranstaltungsarten

(1) Ziele und Inhalte des Studiums werden durch die in
Anlage 2
dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit deren Lehrformen vermittelt. Lehrveranstaltungen werden in folgenden Formen angeboten:
-
Vorlesungen,
-
Seminare,
-
Sprachlehrveranstaltungen,
-
Moot Court und
-
Praktika.
(2) Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet.

§ 7 Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium über das Thema der Bachelorarbeit.
Abschnitt II: Prüfungsformen

§ 8 Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als eine sonstige schriftliche Leistung gelten die Projektarbeit, die Hausarbeit, der Praktikumsbericht sowie das Portfolio.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist.
(4) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt 180 Minuten. Eine Klausur kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Die Durchführung von E-Klausuren wird in Anlage 6 geregelt. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
(5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Der geschriebene Text soll zwischen 15 und 20 Seiten umfassen. Die Hausarbeit ist in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Auf begründeten Antrag der/des Studierenden hin kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Wochen verlängert werden.
(6) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team dadurch gelernt, dass sich eine Gruppe aus mindestens zwei bis maximal fünf Studierenden bildet und gemeinsam ein Projektthema bzw. eine Fragestellung entwickelt und diese mit dem Ziel einer Präsentation bearbeitet; dabei müssen Arbeitspakete sowohl inhaltlich-systematisch als auch organisatorisch in einer vorgegebenen Zeitspanne innerhalb der Gruppe verteilt, im Bearbeitungsfortschritt überprüft und schließlich zu einem gemeinsamen Ergebnis, welches schriftlich zu dokumentieren ist, zusammengeführt werden. Der geschriebene Text soll 10 bis 20 Seiten umfassen. Der mündliche Vortrag soll 15 bis 30 Minuten umfassen.
(7) Ein Praktikumsbericht ist die schriftliche Darstellung und kritische Analyse der in einem Praktikum behandelten Aufgaben. Der geschriebene Text des Praktikumsberichts soll einen Umfang von 5 bis 15 Seiten nicht überschreiten. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(8) Ein Portfolio umfasst eine bestimmte Anzahl von Leistungen (z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Lerntagebuch, Kurzreferat, Übungsaufgaben). Prüfungsleistungen gemäß Absatz 4 bis 7 sind innerhalb eines Portfolios nicht zulässig. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.
(9) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst, und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen.

§ 9 Mündliche Prüfungen

(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Als mündliche Prüfungen gelten neben der mündlichen Einzel- und Gruppenprüfung auch Referate und Moot Courts.
(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet.
(3) Ein Referat umfasst eine eigenständige und schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der eigenen Auseinandersetzung und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion. Der geschriebene Text soll 10 bis 15 Seiten umfassen. Der mündliche Vortrag soll 15 bis 30 Minuten umfassen. Die Benotung des mündlichen Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung gehen jeweils zu gleichen Teilen in die Benotung des Referats ein.
(4) Ein Moot Court ist eine simulierte Gerichtsverhandlung. Die Prüfungsleistung besteht zu gleichen Teilen aus den einzureichenden Schriftsätzen einerseits und aus den mündlichen Vorträgen vor dem simulierten Gericht andererseits. Die Kandidatinnen/Kandidaten können dabei die Position aller Prozessparteien oder der Generalanwältinnen/ der Generalanwälte, nicht aber die Aufgabe einer Richterin/eines Richters übernehmen. Die Prüfenden nehmen die Funktion der Richterinnen/Richter wahr.
(5) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z. B. Präsentationen oder Fachbeiträge und das Kolloquium.

§ 9

Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Dauer des Kolloquiums wird abweichend in

§ 11

Absatz 2 geregelt.

§ 10 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Das Abschlussmodul umfasst die Bachelorarbeit (10 KP) und das Kolloquium (3 KP).
(2) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann.
(3) Die Bachelorarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten, erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.
(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/ einen Betreuer.
(5) Der Antrag auf Zulassung zum Abschlussmodul enthält die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll; ggf. sind die Gruppenmitglieder zu benennen. Ferner hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er nicht ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder eine juristische Staatsprüfung in Deutschland endgültig nicht bestanden hat. Zudem ist dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ein Nachweis über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen beizufügen.
(6) Das Thema wird von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter nach Anhörung der oder des Studierenden festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die Erst- und Zweitgutachterinnen/die Erst- und Zweitgutachter bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit wird die/der Studierende von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter betreut.
(7) Das Thema einer Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die/der Studierende bei ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(8) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Mit Einverständnis der Erstgutachterin oder des Erstgutachters und der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters kann die Bachelorarbeit in einer anderen Fremdsprache abgefasst werden.
(9) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen genehmigen. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.
(10) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium beim Akademischen Prüfungsamt einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Eingangs im Akademischen Prüfungsamt als Abgabedatum. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.
(11) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen - benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.
(12) Die Bachelorarbeit ist von der Betreuerin/dem Betreuer und einer weiteren Lehrperson aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach

§ 26

schriftlich zu beurteilen. Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüferinnen/Prüfern innerhalb von sechs Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Bachelorarbeiten begutachten müssen, - unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die Masterstudiengänge - eine angemessen längere Frist einräumen.
(13) Die Benotung der Bachelorarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/dem einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer unter Berücksichtigung von

§ 16

. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr, oder benotet eine Prüferin/ein Prüfer die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Bachelorarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Bachelorarbeit werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben.
(14) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Absätze 1 bis 13 gelten entsprechend. Der Antrag zur Wiederholung der Bachelorarbeit muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden.

§ 11 Kolloquium zur Bachelorarbeit

(1) Das Kolloquium dient dazu, dass die Kandidatin/der Kandidat nachweist, dass sie/er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden.
(2) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüferinnen/Prüfern der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 20 und höchstens ca. 60 Minuten, sie ist bei einer Gruppenprüfung angemessen zu verlängern.
(3) Das Kolloquium wird unabhängig von der Bachelorarbeit benotet. Ist die Note des Kolloquiums nicht mindestens „ausreichend“, so wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten das Kolloquium einmal wiederholt. Wird binnen zwei Wochen kein Antrag gestellt oder wird das Kolloquium bei der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Bachelorarbeit als „nicht bestanden“. Bei einer Wiederholung der Bachelorarbeit gibt es auch für das Kolloquium zwei neue Prüfungsversuche.
(4) Aus der Note für die Bachelorarbeit und der Note für das Kolloquium wird unter Berücksichtigung von

§ 16

eine gemeinsame Note gebildet. Die gemeinsame Note setzt sich dabei zu zwei Dritteln aus der Bachelorarbeit und zu einem Drittel aus dem Kolloquium zusammen.
Abschnitt III: Durchführung von Prüfungen

§ 12 Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann für Einzelprüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, wenn die Prüfungsform dafür geeignet ist. Das Vorschlagsrecht kann im Rahmen der Veranstaltungsplanung in der Weise eingeschränkt werden, dass nur die lehrenden Dozentinnen/Dozenten die auf die Veranstaltungen folgende Prüfung abnehmen. Die Beisitzerin/der Beisitzer soll im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss soll die Vorschläge berücksichtigen; sie begründen keinen Anspruch. Sofern die vorgeschlagene Prüferin/der vorgeschlagene Prüfer ablehnt, bestellt der Prüfungsausschuss unverzüglich eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer.
(2) Mündliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden und in der Regel von einer Beisitzerin/ einem Beisitzer abgenommen; schriftliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden bewertet. Eine Prüfung, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, muss von zwei Prüfenden abgenommen bzw. bewertet werden.
(3) Prüfungen sind - mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen - nicht öffentlich. Studierende, die sich in einem der beiden nachfolgenden Prüfungszeiträumen der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Universität, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, sind, sofern die räumlichen Gegebenheiten dies zulassen und der/die Prüfende dem zustimmt, als Zuhörende zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die/den Kandidaten. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen zu Modulen und Modulprüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen

(1) Zur Belegung eines Moduls ist berechtigt, wer an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder einer Universität, mit der entweder mit der Universität Bremen oder mit der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im Studiengang „Comparative and European Law“ der Hanse Law School immatrikuliert ist und noch keine Modulprüfung in diesem oder einem verwandten Studiengang in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum „endgültig nicht bestanden“ hat. Wer ein Modul belegt, ist auch zu allen auf dieses Modul bezogenen Prüfungen zugelassen.
(2) Im Falle der Anmeldung zur Bachelorarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat zusätzlich zu den Anforderungen aus Absatz 1 eine wahrheitsgetreue schriftliche Erklärung nach

§ 10

Absatz 5 Satz 2 dieser Prüfungsordnung beim Prüfungsausschuss vorzulegen, die in

§ 10

Absatz 4 und 5 vorgesehenen Unterlagen vollständig einzureichen und mindestens Leistungen nach
Anlage 1
im Umfang von 190 Kreditpunkten erbracht. Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Anmeldung zur Modulprüfung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form rechtzeitig vor dem Termin der Modulprüfung. Für Klausuren gilt eine Anmeldefrist von einer Woche. Ein Rücktritt von einem Klausurtermin ist bis zu einer Woche vor dem Termin ohne Angabe von Gründen möglich. Danach ist ein Rücktritt nur bei Anerkennung triftiger Gründe möglich.

§ 14 Nachteilsausgleich

Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 15 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Eine Ablegung von Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wiederholungsprüfungen müssen nicht abgelegt werden.

§ 16 Bewertung von Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der/vom jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung,
2 = gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3 = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Mindestanforderungen entspricht,
5 = nicht bestanden eine Leistung, die wegen ihrer Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, so wird aus den Prüfungsnoten der einzelnen Teilleistungen ein gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen zugewiesen sind, denen eine unterschiedliche KP-Zahl zugewiesen ist, so wird der Mittelwert unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Kurs vergebenen KP-Zahl errechnet. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende.
Die Modulnote N ergibt sich aus dem berechneten Wert W gemäß
- W ≤ 1,15 : N = 1,0,
- 1,15 < W ≤ 1,50 : N = 1,3,
- 1,50 < W ≤ 1,85 : N = 1,7,
- 1,85 < W ≤ 2,15 : N = 2,0,
- 2,15 < W ≤ 2,50 : N = 2,3,
- 2,50 < W ≤ 2,85 : N = 2,7,
- 2,85 < W ≤ 3,15 : N = 3,0,
- 3,15 < W ≤ 3,50 : N = 3,3,
- 3,50 < W ≤ 3,85 : N = 3,7,
- 3,85 < W ≤ 4,00 : N = 4,0,
- 4,00 < W : N = 5,0.
(4) Die Gesamtnote wird aus der Note für die Bachelorarbeit, die in ein Abschlussmodul eingebunden ist, und den Modulnoten errechnet. Dabei gehen in die Gesamtnote der Bachelorprüfung die Note des Abschlussmoduls mit 20 % und die in den studienbegleitenden Modulprüfungen erzielten Noten gemäß ihrer Gewichtung der in
Anlage 2
aufgeführten Kreditpunkte mit 80 % ein.
(5) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut,
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 ausreichend.
Die Gesamtnote wird mit dem Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ versehen, wenn das Gesamtergebnis 1,00 bis 1,10 beträgt.
(6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 3 bis 5 werden die Modulprüfungen und die Abschlussprüfung durch eine ECTS-Note ergänzt. Die ECTS-Note setzt die individuelle Leistung eines oder einer Studierenden ins Verhältnis zu den Leistungen der anderen Studierenden des Studiengangs. Die erfolgreichen Studierenden erhalten die folgenden Noten:
- Grade A = die besten 10%,
- Grade B = die nächsten 25%,
- Grade C = die nächsten 30%,
- Grade D = die nächsten 25%,
- Grade E = die nächsten 10%.

§ 17 Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne triftige Gründe
1.
zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,
2.
nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt,
3.
die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft nachgewiesen werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Eine Exmatrikulation oder eine Beurlaubung sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der zuständige Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, nicht als Zitat ausgewiesen sind.
(3) Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie/er ihr/sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine unbenotete Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus.
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Kreditpunkte erworben sind.
(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung im dritten oder die Bachelorarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist.

§ 20 Wiederholung von Prüfungen

(1) Erste Wiederholungsprüfungen können noch in demselben Semester und sollen spätestens im Verlauf des nächsten Semesters abgelegt werden. Weitere Wiederholungsmöglichkeiten sollen spätestens im Verlauf des nächsten Studienjahres abgelegt werden.
(2) Für die Wiederholung ist eine andere Prüfungsform zugelassen.
(3) An der Universität Bremen oder der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht bestandene Prüfungen können nur an einer dieser Universitäten wiederholt werden.
(4) Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungsleistung beschränkt. Bestandene Prüfungen können nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, in einem Fach eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden.
(6) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(7) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 21 Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden auf Antrag der/des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Sie sind gleichwertig, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck vorzunehmen. Die Anrechnung beinhaltet die Prüfung des Niveaus, des Umfangs, der Qualität, des Profils und der Lernergebnisse. Sofern ein wesentlicher Unterschied vorliegt, ist dieser von der Universität zu belegen. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse - anabin) eingeholt werden.
(2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Hochschulen mit Fernstudiengängen und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten.
(4) Prüfungsleistungen, die Schülerinnen/Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) entsprechen.
(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei Notensystemen, deren Noten nicht in das System von

§ 16

übertragen werden können, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen; es wird keine Gesamtnote gebildet. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(8) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die/der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der zuständige Fakultätsrat über den Widerspruch.

§ 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls können die Prüfung und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 23 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wenn eine Studentin/ein Student den Studiengang wechselt oder die Universität verlässt, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung über ihre/ seine Studienleistungen und Prüfungen ausgestellt.
(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides angefochten, entscheidet - soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft - der zuständige Fakultätsrat. Das Widerspruchsverfahren darf nicht zu einer Verschlechterung der Note führen.
(3) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.
(4) Der Kandidatin/dem Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsichtnahme ermöglicht werden.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Bachelorarbeit und ggf. des Kolloquiums gewährt.
(6) Ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden, stellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Studierenden bekannt zu geben.

§ 24 Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis (vgl.
Anlage 3a
und
b
) ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und das Thema der Bachelorarbeit. Die Studienschwerpunkte werden in geeigneter Form zusammengefasst ausgewiesen. Freiwillige Zusatzleistungen, werden im Zeugnis nicht ausgewiesen und fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Die Notenbildung erfolgt gemäß

§ 16

Absatz 3. Das Zeugnis weist die Fachrichtung aus. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission der Hanse Law School zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) In der Urkunde (vgl.
Anlage 4a
und
b
) wird die Verleihung des Bachelorgrades bekundet. Die Urkunde wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission der Hanse Law School unterzeichnet und mit den Siegeln der Universität Bremen sowie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg versehen.
(3) Außerdem erhält die/der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement (vgl.
Anlage 5
) und eine Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (vgl.
Anlage zum Zeugnis der Bachelorprüfung: Liste der bestandenen Modulnoten
) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen werden alle bestandenen Modulprüfungen einschließlich der dafür vergebenen Kreditpunkte und Prüfungsnoten aufgenommen (Leistungsübersicht). Es werden nur vollständige Module (keine Teilprüfungen oder einzelne Lehrveranstaltungen) ausgewiesen. Das Diploma Supplement wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Zusatzmodule werden auf Antrag der/des Studierenden in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen. Sie können auf Antrag der/des Studierenden auch ohne Note ausgewiesen werden.
(4) Urkunde und Zeugnis werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Das Diploma Supplement wird in englischer Sprache erstellt. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird in deutscher Sprache erstellt. Auf Antrag der/des Studierenden wird der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
Abschnitt IV: Prüfende und Prüfungsorgane

§ 25 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird an der Universität Oldenburg ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder der Universität Oldenburg an, und zwar drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrenden, ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, das in der Lehre tätig ist, sowie ein Mitglied der Studierendengruppe aus dem entsprechenden Studiengang. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme. Der Vorsitz wird von einem Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrenden ausgeübt. Der stellvertretende Vorsitz kann auch von einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübt werden. Dem Prüfungsausschuss gehören weiterhin zwei beratende Mitglieder der Universität Bremen an.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher; die Mitglieder können an Prüfungen als Beobachterinnen/Beobachter teilnehmen. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät und der Gemeinsamen Kommission über die Entwicklung der Prüfungen und über die Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Bachelorarbeiten und auf die Einhaltung der Regelstudienzeit sowie der Prüfungsfristen einzugehen, und es ist die Verteilung der Einzel- und Gesamtnoten darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen.
(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Hochschullehrergruppe, anwesend ist. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt; die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind darin festzuhalten.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(5) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die/den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die/der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. Das Akademische Prüfungsamt unterstützt die laufenden Geschäfte der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und führt die Prüfungsakten.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen/Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 26 Prüfende und Beisitzende

Der Prüfungsausschuss stellt die für einen Modulbereich Prüfungsberechtigten in einer halbjährlich zu überprüfenden Liste fest. Der Prüfungsausschuss bestellt aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach Satz 1 die Prüfenden. Zur Abnahme von Prüfungen können alle Lehrenden bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen keiner besonderen Bestellung, sofern sie der gemäß Satz 1 zu führenden Liste angehören. Bei der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung muss mindestens eine/einer der Prüfenden Mitglied der Gruppe der Hochschullehrenden der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder der Universität Bremen sein. Zu Prüfenden und Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Abschnitt V: Schlussbestimmungen

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der Prüfungsordnung vom 12. September 2012
¹
, geprüft. Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Erbrachte Prüfungsleistungen sind nach Entscheidung des Prüfungsausschusses anzurechnen.
(2) Die bisher geltenden Prüfungsordnungen treten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung außer Kraft.

Fußnoten

¹
Amtliche Mitteilungen der Universität Oldenburg vom 16. August 2012, AM 4/2012, S. 542; Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen vom 2. Oktober 2012, AB 2012 Nr. 86, S. 691.

§ 28 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität und den Rektor der Universität Bremen und nach Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) der Carl von Ossietzky Universität immatrikuliert werden.
Genehmigt, Oldenburg, den 24. September 2013
Das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2013
Der Rektor der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1: Studienverlaufsplan
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3 a: Zeugnis der Bachelorprüfung
Anlage 3 b: Zeugnis der Bachelorprüfung (englisch)
Anlage 4 a: Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades
Anlage 4 b: Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades (englisch)
Anlage 5: Diploma Supplement
Anlage 6: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1
Studienverlaufsplan
²
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen für die Module zu beachten (

§ 4

Absatz 2) sind.
Jahr Sem. Modul # und Modulbezeichnung P/WP³ KP KP
1. 1. GL1 Grundlagen des Rechts I P 5 60
PR1 Privatrecht: Vertragsrecht I P 5
SR1 Strafrecht I (Teil 1) P 2,5
ÖR1 Öffentliches Recht: Verfassungsrecht I P 5
SPR Sprachen (Teil 1) WP 6
2. GL2 Grundlagen des Rechts II P 5
SR1 Strafrecht I (Teil 2) P 2,5
PR2 Privatrecht: Vertragsrecht II P 5
ÖR2 Öffentliches Recht: Verfassungsrecht II P 5
EU1 EU Law I P 5
CL1 Comparative Law: Comparative Contract Law P 5
WPS Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften (Teil 1) WP 6
SPR Sprachen (Teil 2) WP 3
2. 3. PR3 Privatrecht: Haftungs- und Schadensrecht P 5 60
ÖR3 Öffentliches Recht: Verfassungsrechtliche Bezüge zum Völker- und Europarecht P 5
ÖR4 Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht I P 5
EU2 EU Law II P 5
CL2 Comparative Law: Comparative Property Law P 5
4. PR4 Privatrecht: Handels- und Gesellschaftsrecht P 5
SR2 Strafrecht II P 5
EU3 EU Law III P 5
EU4 EU Law: Moot Court P 5
ÖR5 Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht II P 5
ÖR6 Öffentliches Recht: Völkerrecht P 5
PR5 Privatrecht: Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht P 5
3. 5. AUS Auslandsstudium (Teil 1) WP 30 60
6.4 AUS Auslandsstudium (Teil 2) WP 30
4. 7. PR6 Privatrecht: Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht P 5 60
SPR Sprachen (Teil 3) WP 3
SR3 Strafrecht III P 5
PR7 Privatrecht: Spezialisierung P 5
CL3 Comparative Law: Seminar on Comparative Private and Commercial Law P 5
WPS Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften (Teil 2) WP 6
8. PKZ Praktische Studienzeit P 18
BAM Abschlussmodul P 13

Fußnoten

²
Bei Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken, gibt die KP-Zahl in Klammern die Gesamtzahl der in diesem Modul zu erwerbenden KP an.
³
P = Pflicht; WP = Wahlpflicht
Anlage 2
Module und Prüfungsanforderungen des Bachelorstudiums
Modulbereich Rechtswissenschaften - Inland
# Modulbezeichnung (P/WP⁵) Art, Menge der Lehrveranstaltungen und geg. Bezeichnung⁶ KP Art der Modulprüfung
GL1 Grundlagen des Rechts I (P) 1 VL: Einführung in das juristische Studium 1 VL: Einführung in die Rechtsfamilien und Methoden der Rechtsvergleichung 5 Portfolio
GL2 Grundlagen des Rechts II (P) 1 VL: Recht und Politik 1 VL: Europäische Rechtsgeschichte 5 Portfolio
10 KP Grundlagen
PR1 Privatrecht: Vertragsrecht I (P) 1 VL: Einführung ins Bürgerliche Recht 1 VL: Einführung ins europäische Privatrecht 1 AG 5 K/H/R/MP⁷
PR2 Privatrecht: Vertragsrecht II (P) 1 VL: Deutsches Vertragsrecht 1 AG 5 K/H/R/MP
PR3 Privatrecht: Haftungs- und Schadensrecht (P) 1 VL: Haftungs- und Schadensrecht 1 AG 5 K/H/R/MP
PR4 Privatrecht: Handels- und Gesellschaftsrecht (P) 1 VL Handelsrecht 1 VL Gesellschaftsrecht 5 K/H/R/MP
PR5 Privatrecht: Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht (P) 1 VL Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht 5 K/H/R/MP
PR6 Privatrecht: Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht (P) 1 VL: Zivilprozessrecht 1 VL: Internationales Privatrecht 5 K/H/R/MP
PR7 Privatrecht: Spezialisierung (P) 1 VL: Steuerrecht oder 1 VL: Familien- und Erbrecht 5 K/H/R/MP
35 KP Privatrecht
SR1 Strafrecht I (P) 1 VL: Einführung in die Strafrechtswissenschaft 1 VL: Grundzüge der Lehre vom Straftatsystem 5 K/H/R/MP
SR2 Strafrecht II (P) 1 VL: Vertieftes materielles Strafrecht 1 AG 5 K/H/R/MP
SR3 Strafrecht III (P) 1 SE oder VL: Strafprozessrecht 5 K/H/R/MP
15 KP Strafrecht
ÖR1 Öffentliches Recht: Verfassungsrecht I (P) 1 VL: Vergleichendes Verfassungsrecht (VL) 1 VL: Verfassungsrecht I 5 K/H/R/MP
ÖR2 Öffentliches Recht: Verfassungsrecht II (P) 1 VL: Verfassungsrecht II: Staatsorganisationsrecht 1 AG 5 K/H/R/MP
ÖR3 Öffentliches Recht: Verfassungsrechtliche Bezüge zum Völker- und Europarecht (P) 1 VL Verfassungsrechtliche Bezüge zum Völker- und Europarecht 5 K/H/R/MP
ÖR4 Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht I (P) 1 VL Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht 5 K/H/R/MP
ÖR5 Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht II (P) 1 VL Besonderes Verwaltungsrecht 5 K/H/R/MP
ÖR6 Öffentliches Recht: Völkerrecht (P) 1 VL Völkerrecht 5 K/H/R/MP
30 KP Öffentliches Recht
EU1 EU Law I (P) 1 VL Introduction to International and EU Law 5 K/H/R/MP
EU2 EU Law II (P) 1 VL Judicial Protection and Fundamental Freedoms in the European Union 1 TU 5 K/H/R/MP
EU3 EU Law III (P) 1 VL oder 1 SE: Internal Market Law 1 VL: Harmonisation and Competition Law 5 K/H/R/MP
EU4 EU Law: Moot Court (P) 1 VL: Moot Court EU Law 5 K/H/R/MP/MC⁸
20 KP EU Law
CL1 Comparative Law: Comparative Contract Law (P) 1 VL: Comparative Contract Law/Vergleichendes Vertragsrecht 5 K/H/R/MP
CL2 Comparative Law: Comparative Property Law (P) 1 VL: Comparative Property Law/Vergleichendes Sachenrecht 5 K/H/R/MP
CL3 Comparative Law: Seminar on Comparative Private and Commercial Law (P) 1 SE: Seminar on Comparative Private and Commercial Law/Seminar zum Zivil- und Wirtschaftsrechtsvergleich 5 K/H/R/MP
15 KP Comparative Law
125 KP Rechtswissenschaften - Inland
Modulbereich Rechtswissenschaften - Ausland
# Modulbezeichnung (P/WP) Art, Menge der Lehrveranstaltungen und geg. Bezeichnung KP Prüfung
AUS Auslandsstudium (WP) Module im Gesamtumfang von 60 KP an einer juristischen Fakultät einer ausländischen Universität, wobei jeweils mindestens ein Kurs mit mindestens 5 KP zum ausländischen Privatrecht, zum ausländischen Strafrecht und zum ausländischen Öffentlichem Recht zu belegen ist. Kurse aus diesem Modulbereich, die sich überwiegend mit Kursen anderen Modulbereichen überschneiden, können nicht in diesem Modul angerechnet werden. Die Modulwahl ist vorher auf Antrag des Studierenden durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen. 60 Entsprechend den Bestimmungen der ausländischen Universität
60 KP Rechtswissenschaften - Ausland
Modulbereich Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften
# Modulbezeichnung (P/WP) Art, Menge der Lehrveranstaltungen und geg. Bezeichnung KP Prüfung
WPS Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften (WP) Im Modulbereich Sozialwissenschaften belegen die Studierenden sozialwissenschaftliche Module z.B. aus den Wirtschafts- und Politikwissenschaften im Gesamtumfang von 12 KP. Die Modulwahl ist vorher auf Antrag des Studierenden durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen. 12 Entsprechend des Studiengangs der Lehrveranstaltung
12 KP Wahlpflichtbereich
Modulbereich Sprachqualifikation
# Modulbezeichnung (P/WP) Art, Menge der Lehrveranstaltungen und geg. Bezeichnung KP Prüfung
SPR Sprachen (WP) 2 - 4 SK: Legal Terminology mit 3 KP und Sprachkurse im Gesamtumfang von 9 KP in der Sprache des Auslandsaufenthaltes. 12 Entsprechend des Sprachkurses
12 KP Sprachqualifikation
Modulbereich Modulbereich Praktische Studienzeit
# Modulbezeichnung (P/WP) Art, Menge der Lehrveranstaltungen und geg. Bezeichnung KP Prüfung
PRZ Praktische Studienzeit (P) Ein oder zwei Praktika im In- oder Ausland von insgesamt 14 Wochen (jeder Praktikumsabschnitt muss mindestens 4 Wochen umfassen). 18 Praktikumsbericht (unbenotet)
18 KP Praktische Studienzeit
Abschlussmodul
# Modulbezeichnung (P/WP) Art, Menge der Lehrveranstaltungen und geg. Bezeichnung KP Prüfung
BAM Abschlussmodul (P) Bachelorarbeit 10 Bachelorarbeit
Kolloquium 3 Kolloquium
13 KP Abschlussmodul
240 KP Bachelorstudium

Fußnoten

P = Pflicht; WP = Wahlpflicht.
VL = Vorlesung; AG = Arbeitsgemeinschaft; TU = Tutorium; SK = Sprachkurs; SE = Seminar.
K = Klausur; H = Hausarbeit; R = Referat; MP = Mündliche Prüfung
MC = Moot Court.
Anlage 3 a
Anlage zum Zeugnis der Bachelorprüfung: Liste der bestandenen Modulnoten
Modulbezeichnung Note
Grundlagen des Rechts I 0,0
Grundlagen des Rechts II 0,0
Privatrecht: Vertragsrecht I 0,0
Privatrecht: Vertragsrecht II 0,0
Privatrecht: Haftungs- und Schadensrecht 0,0
Privatrecht: Handels- und Gesellschaftsrecht 0,0
Privatrecht: Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht 0,0
Privatrecht: Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht 0,0
Privatrecht: Spezialisierung 0,0
Strafrecht I 0,0
Strafrecht II 0,0
Strafrecht III 0,0
Öffentliches Recht: Verfassungsrecht I 0,0
Öffentliches Recht: Verfassungsrecht II 0,0
Öffentliches Recht: Verfassungsrechtliche Bezüge zum Völker- und Europarecht 0,0
Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht I 0,0
Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht II 0,0
Öffentliches Recht: Völkerrecht 0,0
EU Law I 0,0
EU Law II 0,0
EU Law III 0,0
EU Law: Moot Court 0,0
Comparative Law: Comparative Contract Law 0,0
Comparative Law: Comparative Property Law 0,0
Comparative Law: Seminar on Comparative Private and Commercial Law 0,0
Auslandsstudium (Name der Universität und des Landes, z. B. Universität Groningen, Niederlande) 0,0
Auslandsstudium: (Name des 1. ausländischen Moduls, z. B. Bestuursrecht I) 0,0
Auslandsstudium: (Name des 2. ausländischen Moduls, z. B. Bestuursrecht III) 0,0
Auslandsstudium: (Name des 3. ausländischen Moduls, z. B. Burgerlijk recht I) 0,0
Auslandsstudium: (Name des 4. ausländischen Moduls z. B. Burgerlijk recht II) 0,0
Auslandsstudium: (Name des 5. ausländischen Moduls z. B. Burgerlijk recht III) 0,0
Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften (die überwiegend gewählte Richtung, z. B. Wirtschaftswissenschaften) 0,0
Sprachen (die überwiegend gewählte Sprache, z. B. Niederländisch) 0,0
Praktische Studienzeit unbenotet
Abschlussmodul 0,0
Anlage 3 b
Attachment to the certificate: list of the modules passed
Name of the module Grade
Fundamental of Law I 0,0
Fundamentals of Law II 0,0
Private Law: German Contract Law I 0,0
Private Law: German Contract Law II 0,0
Private Law: German Tort Law and Law of Damages 0,0
Private Law: German Commercial Law and Company Law 0,0
Private Law: German and European Labour Law 0,0
Private Law: German Civil Procedure Law and International Private Law 0,0
Private Law: Specialization 0,0
German Criminal Law I 0,0
German Criminal Law II 0,0
German Criminal Law III 0,0
Public Law: German Constitutional Law I 0,0
Public Law: German Constitutional Law II 0,0
Public Law: German Constitutional Law in Relation to International and EU Law 0,0
Public Law: Administrative Law I 0,0
Public Law: Administrative Law II 0,0
Public Law: International Law 0,0
EU Law I 0,0
EU Law II 0,0
EU Law III 0,0
EU Law: Moot Court 0,0
Comparative Law: Comparative Contract Law 0,0
Comparative Law: Comparative Property Law 0,0
Comparative Law: Seminar on Comparative Private and Commercial Law 0,0
Study Abroad (name of the university and the respective country, e.g. University of Groningen, the Netherlands) 0,0
Study Abroad: (name of the first foreign module, e.g. Bestuursrecht I) 0,0
Study Abroad: (name of the second foreign module, e.g. Bestuursrecht I) 0,0
Study Abroad: (name of the third foreign module, e.g. Burgerlijk recht I) 0,0
Study Abroad: (name of the fourth foreign module, e.g. Burgerlijk recht II) 0,0
Study Abroad: (name of the fifth foreign module, e.g. Burgerlijk recht III) 0,0
Social Science (name of the predominantly selected social science subject, e.g. Economics) 0,0
Language Qualification (name of the predominantly selected language, e.g. Dutch) 0,0
Internship unbenotet
Graduation Module 0,0
Anlage 4 a
Anlage 4 b
Anlage 5
Diploma Supplement

-Diploma Supplement-

This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the Supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ,transparency’ and fair academic and Professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this Supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where Information is not provided, an explanation should give the reason why.

1. HOLDER OF THE QUALIFICATION

1.1 Family Name / 1.2 First Name

Mustermann, Jens

1.3 Date, Place, Country of Birth

23. Dezember 1987, Essen, Germany

1.4 Student ID Number or Code

MB- 12345

2. QUALIFICATION

2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)

Bachelor of Laws - LL.B.

2.2 Main Field(s) of Study

Students gain profound knowledge in German and English Law, in the Law of the European Union and Comparative Law.

2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language)

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät II - Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Institut für Rechtswissenschaften
Universität Bremen
Fachbereich Rechtswissenschaft.

Status (Type / Control)

University / State Institution.

2.4 Institution Administering Studies (in original language)

Same as 2.3.

2.5 Language(s) of Instruction/Examination

German, English.

3. LEVEL OF THE QUALIFICATION

3.1 Level

Graduate/first degree (four years, 240 credit points): with research and thesis.

3.2 Official Length of Programme

Four years.

3.3 Requirements for Admission

Requirements for admission are the general higher education entrance qualification and the proof of English language skills of at least level B2 of the Common European Framework of Reference for Languages. The last requirement may be substituted by a general higher education entrance qualification or degree acquired in an English-speaking country.

4. CONTENTS AND RESULTS GAINED

4.1 Mode of Study

Full-time.

4.2 Programme Requirements

„Hanse Law School“ offers a combined LL.B. („Comparative and European Law“) and LL.M. programme („Transnational Law“) through cooperation by the Carl von Ossietzky University of Oldenburg, the University of Bremen and the Rijksuniversiteit Groningen (Netherlands). The LL.B. programme offers the possibility of gaining profound knowledge in German Law and the Law of the European Union as well as the Law of other Member States as e.g. Dutch law, English Common Law and selectively French Law which is relevant for economic and legal practice. Special courses in Business Administration and Economics complete the programme. It provides not only the legal knowledge required for international trade but also practical competence in negotiation skills, techniques of presentation and specialised language skills. A special focus is laid on further key skills known as ,soft skills’. Lectures held by business and legal experts prepare the students for lifelong learning. It is not only the curriculum of our Bachelor programme which has an international orientation. Lecturers are recruited from Germany and other Member States of the EU, especially the Netherlands. The programme extends beyond classical professional legal education and includes the elaboration of skills needed to serve in various legal professions in the international arena. Graduates of the Hanse Law School are qualified to serve as professionals in European and international institutions or associations as well as in international businesses and international organisations.
The programme requires: Core subject (120 credit points), business/economics and/or political science and language (30 credit points), elective abroad (60 credit points), internship (18 credit points) and bachelor thesis with disputation (12 credit points).

4.3 Programme Details

See Transcript for list of courses and grades; and the Final Examination Certificate for subjects offered in final examinations (written and oral), and topic of thesis, including evaluations.

4.4 Grading Scheme

General grading scheme cf. 8.6.
Grades are complemented by an ECTS grade: „A“ the best 10%, „B“ the next 25%, „C“ the next 30%, „D“ the next 25%, „E“ the next 10%.

4.5 Overall Classification (in original language)

[Note]
(Based on averaged module examinations weighted by credit points.)

5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION

5.1 Access to Further Study

Qualifies to apply for admission for master courses (courses and thesis research).

5.2 Professional Status

The Bachelor title certified by the Bachelor-Certificate entitles the holder to the legally protected professional title „Bachelor of Laws“.

6. ADDITIONAL INFORMATION

6.1 Additional Information

N. a.

6.2 Further Information Sources

About the Carl von Ossietzky University of Oldenburg:
http://www.uni-oldenburg.de;
about the University of Bremen:
http://www.uni-bremen.de;
about the study programme:
http://www.hanse-law-school.org.
For national Information sources cf. Sect. 8.8.

7. CERTIFICATION

This Diploma Supplement refers to the following original documents:
Bachelorurkunde: XX.XX.XXXX
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Comparative and European Law“: XX.XX.XXXX
Transcript of Records: XX.XX.XXXX
Certification Date: XX.XX.XXXX
Prof. Dr. ...................................
Chair Examination Committee
(Official Stamp/Seal)

8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM

The Information on the national higher education System on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education that awarded it (DSDoc 01/03.00).

8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM

¹

8.1. Types of Institutions and Institutional Control

Higher education (HE) studies in Germany are offered at
three types of
Hochschulen
²
-
Universitäten
(Universities), including various specialized institutions, comprise the whole ränge of academic disciplines. In the German tradition, universities are also institutional foci of, in particular, basic research, so that advanced stages of study have strong theoretical orientations and research-oriented components.
-
Fachhochschulen
(Universities of Applied Sciences): Programs concentrate in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include one or two semesters of integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
-
Kunst- and Musikhochschulen
(Colleges of Art/Music, etc.) offer graduate studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
HE institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to HE legislation.

8.2 Types of programs and degrees awarded

-
Studies in all three types of institutions are traditionally offered in integrated „long“ (one-tier) programs leading to
Diplom
- or
Magister Artium
degrees or completion by a
Staatsprüfung
(State Examination).
-
In 1998, a new scheme of first- and second-level degree programs (
Bakkalaureus
/Bachelor and
Magister
/Master) was introduced to be offered parallel to or
in lieu
of established integrated „long“ programs. While these programs are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they enhance also international compatibility of studies.
-
For details cf. Sec. 8.41 and Sec. 8.42, respectively. Table 1 provides a synoptic summary.

8.3 Approval/Accreditation of Programs and Degrees

To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations jointly established by the Standing Conference of Ministers of Education and Cultural Affairs of the
Länder
in the Federal Republic of Germany (KMK) and the Association of German Universities and other Higher Education Institutions (HRK). In 1999, a system of accreditation for programs of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. Programs and qualifications accredited under this scheme are designated accordingly in the Diploma Supplement.

8.4 Organization of Studies

8.41 Integrated „Long“ Programs (One-Tier):

Diplom
degrees
, Magister Artium, Staatsprüfung
Studies are either mono-disciplinary (single subject.
Diplom
degrees, most programs completed by a
Staatsprüfung
) or comprise a combination of either two major or one major and two minor fields (
Magister
Artium
). As common characteristics, in the absence of intermediate (first-level) degrees, studies are divided into two stages. The first stage (1.5 to 2 years) focuses - without any components of general education - on broad orientations and foundations of the field(s) of study including propaedeutical subjects. An Intermediate Examination (
Diplom-Vorprüfung
for
Diplom
degrees;
Zwischenprüfung
or credit requirements for the M.A.) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements always include Submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a
Staatsprüfung
.
-
Studies at
Universities
last usually 4.5 years (
Diplom
degree,
Magister Artium
) or 3.5 to 6 years (
Staatsprüfung
). The
Diplom
degree is awarded in engineering disciplines, the exact/natural and economic sciences. In the humanities, the corresponding degree is usually the
Magister Artium
(M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a
Staatsprüfung
.
The three qualifications are academically equivalent. As the final (and only) degrees offered in these programs at graduate-level, they qualify to apply for admission to doctoral studies, cf. Sec. 8.5.
-
Studies at
Fachhochschulen (FH)
/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a
Diplom (FH)
degree. While the
FH
/UAS are nondoctorate granting institutions, qualified graduates may pursue doctoral work at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.
-
Studies at
Kunst- and Musikhochschulen
(Colleges of Art/Music, etc.) are more flexible in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, awards include Certificates and Certified Examinations for specialized areas and professional purposes.

8.42 First/Second Degree Programs (Two-tier):

Bakkalaureus

/Bachelor,

Magister
/Master degrees
These programs apply to all three types of institutions. Their organization makes use of credit point systems and modular components. First degree programs (3 to 4 years) lead to
Bakkalaureus
/Bachelor degrees (B.A., B.Sc.). Graduate second degree programs (1 to 2 years) lead to
Magister
/Master degrees (M.A., M.Sc.). Both may be awarded in dedicated form to indicate particular specializations or applied/professional orientations (B./M. of ...; B.A., B.Sc. or M.A., M.Sc. in ...). All degrees include a thesis requirement.

8.5 Doctorate

Universities, most specialized institutions and some Colleges of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified
Diplom
or
Magister
/Master degree, a
Staatsprüfung
, or a foreign equivalent. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a supervisor. Holders of a qualified
Diplom (FH)
degree or other first degrees may be admitted for doctoral studies with specified additional requirements.

8.6 Grading Scheme

The grading scheme usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „
Sehr Gut
“ (1) = Very Good: „
Gut
“ (2) = Good; „
Befriedigend
“ (3) = Satisfactory; „
Ausreichend
“ (4) = Sufficient; „
Nicht ausreichend
“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „
Ausreichend
“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. Some institutions may also use the ECTS grading scheme.

8.7 Access to Higher Education

The General Higher Education Entrance Qualification (
Allgemeine Hochschulreife, Abitur
) after 12 to 13 years of schooling gives access to all higher education studies. Specialized variants (
Fachgebundene Hochschulreife
) allow for admission to particular disciplines. Access to
Fachhochschulen
/UAS) is also possible after 12 years (
Fachhochschulreife
). Admission to Colleges of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude.

8.8 National Sources of Information

-
Kultusministerkonferenz
(KMK) [Standing Conference of Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany] - Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn;
Fax: +49/[0]228/501-229: with
-
Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC and ENIC: www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
-
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (EURYBASE, annual update, www.eurydice.org; E-Mail eurydice@kmk.org).
-
Hochschulrektorenkonferenz
(HRK) [Association of German Universities and other Higher Education Institutions]. Its „Higher Education Compass“ (www.higher-education-compass.hrk.de) features comprehensive information on institutions, programs of study, etc. Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49/[0]228 / 887-210; E-Mail: sekr@hrk.de

Fußnoten

¹
The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All Information as of 1 Jan 2000.
²
Hochschule is the generic term for higher education institutions.
Anlage 6
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer/ einer Prüferin vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er/sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/ Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn mindestens 75%,
„gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75%,
„befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50%,
„ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25%
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 % der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/ Kandidaten ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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