Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Public Administration (Fachspezifischer Teil)
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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Public Administration (Fachspezifischer Teil)

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Public Administration (Fachspezifischer Teil) Vom 26. März 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert und Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 19.03.2019 (Brem.ABl. S. 578)
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Mai 2013 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Public Administration in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie beinhaltet zwei praktische Studiensemester, die Bachelorthesis und das Kolloquium.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte.

§ 2 Praktische Studiensemester

Die praktischen Studiensemester dauern jeweils sechs Monate; sie werden in Ausbildungsdienststellen der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven oder anderen öffentlichen Einrichtungen absolviert, wobei mindestens ein Semester in der allgemeinen inneren Verwaltung des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde zu verbringen ist.

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
.
(2) Benotete Prüfungsleistungen können neben den in

§ 7 Absatz 2 AT-BPO

genannten Formen auch in Form einer Kombinationsprüfung erbracht werden. Die Kombinationsprüfung besteht entweder aus einer verkürzten Klausur und einem Referat, einer verkürzten Klausur und einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation und einer Hausarbeit.
(3) Unbenotete Prüfungsleistungen können in Form des Praxisberichts, des Tests oder des Projektberichts erbracht werden. Der Praxisbericht ist eine schriftliche Arbeit auf wissenschaftlichem Niveau, die mündlich zu präsentieren ist und die unter anderem folgende Inhalte aufweist:
-
Eine Darstellung des wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Umfelds der Ausbildungsstelle,
-
eine Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktionen, aufbau- und ablauforganisatorische und sonstige betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Merkmale),
-
die Darstellung der Arbeitsaufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse,
-
eine Auseinandersetzung mit einer verwaltungs- oder betriebs- und branchenspezifischen Problemstellung,
-
Reflexionen über das Praktikum hinsichtlich Inhalt, Organisation, Betreuung, Situation, Lernerfolge etc.
Ein Test ist eine mündliche oder schriftliche Abfrage. Seine Dauer beträgt 15 bis 60 Minuten. Die Dauer wird von der oder dem Lehrenden festgelegt und zu Semesterbeginn bekanntgegeben. In Tests sollen die Studierenden insbesondere nachweisen, dass sie in der Lage sind, Gelerntes korrekt wiederzugeben, zu unterscheiden und anzuwenden. Der Projektbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:
-
Ein Exposé zur geplanten Bachelorthesis, das Aufschluss über die Problemstellung, den geplanten Gang der Untersuchung, die vorgesehene Grobstruktur, die einzusetzenden Methoden sowie die angestrebten Ergebnisse der Bachelorthesis gibt,
-
ein Verzeichnis der untersuchten und noch zu untersuchenden Quellen,
-
gegebenenfalls einen Anhang über geeignete Praxiskontakte (zum Beispiel Rahmenbedingungen, Datenverfügbarkeit, Ressourcen).
Der Projektbericht ist zu präsentieren.
(4) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen, Referate und Praxisberichte Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 4 Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht neben den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
und der Bachelorthesis aus einem Kolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist.

§ 5 Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen. Die Bachelorthesis ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzugeben.
(3) Die Dauer des Kolloquiums soll für jede Studierende und jeden Studierenden mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten betragen. Es wird von der Prüfungskommission abgenommen (

§ 7

) und im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt.

§ 6 Prüfungsausschuss

Für den Studiengang wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus:
1.
drei Professoren oder Professorinnen,
2.
einer oder einem Studierenden,
3.
einem von der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen benannten Mitglied,
4.
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

§ 7 Prüfungskommission

Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung (

§ 5

Absatz 3) setzt der Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission ein. Die Kommission besteht aus den Prüfenden sowie einem von der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen benannten Mitglied.

§ 8 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15% aus der Note der Bachelorthesis, zu 5% aus der Note des Kolloquiums und zu 80% aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Modulprüfungen nach
Anlage 1
.

§ 9 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B.A.“).

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.
(2) Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen und sich bereits zum Modul 1.5 angemeldet, die vorgesehenen Prüfungen jedoch im ersten oder zweiten Versuch nicht bestanden haben, können die Prüfungen dieses Moduls noch bis zum 31. August 2020 nach
Anlage 1
in der bis zum 31. August 2018 gültigen Fassung ablegen.
(3) Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2019 aufgenommen und sich bereits zu einem oder mehreren der Module 2.1, 3.5, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 angemeldet, die vorgesehenen Prüfungen jedoch im ersten oder zweiten Versuch nicht bestanden haben, können die Prüfungen der betroffenen Module noch bis zum 31. August 2021 nach
Anlage 1
in der bis zum 31. August 2019 gültigen Fassung ablegen.
Bremen, den 13. Mai 2013
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1:
Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung
SWS¹ Credits² Prüfungsleistung³
Modul 1.1 Verwaltungswissenschaften 6 PF
1.1.1. Grundlagen der Verwaltungswissenschaften 2
1.1.2. E-Government und IT 2
1.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.2 Externes Rechnungswesen 6 KL
1.2.1. Externes Rechnungswesen 4
1.2.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.3 Quantitative Methoden 6 KL
1.3.1. Investition / Finanzierung 2
1.3.2. Mathematik / Statistik 2
1.3.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.4 Staats- und Verfassungsrecht 6 KL⁴
1.4.1. Staats- und Verfassungsrecht 4
1.4.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.5 Wirtschaft und Wissenschaftskommunikation 6 PF
1.5.1. Allgemeine und öffentliche Betriebswirtschaftslehre 2
1.5.2. Wirtschaft und Wissenschaftskommunikation 2
Modul 2.1 Politische und europarechtliche Grundlagen 6 PF
2.1.1. Politik 2
2.1.2. Europarecht und Europapolitik I 2
2.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.2 Volkswirtschaftslehre 6 KL, R oder MP
2.2.1. Finanzwissenschaften 2
2.2.2. Makroökonomie 2
2.2.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.3 Internes Rechnungswesen 6 KL
2.3.1. Internes Rechnungswesen 4
2.3.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.4 Nationales Wirtschaftsrecht 6 KL
2.4.1. Nationales Wirtschaftsrecht 4
2.4.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.5 Haushaltsrecht 6 KL
2.5.1. Haushaltsrecht 4
2.5.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.1 Europarecht und Europapolitik II 6 R oder KP
3.1.1. Europarecht und Europapolitik II 4
3.1.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.2 Personal und Organisation 6 KL, KP, R oder HA
3.2.1. Personal und Führung 2
3.2.2. Organisation 2
3.2.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.3 Verwaltungsrecht I 6 KL⁵
3.3.1. Allgemeines Verwaltungsrecht 4
3.3.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.4 Controlling / Informationsmanagement 6
3.4.1. Grundlagen Controlling 2 KL
3.4.2. Controlling-Anwendungen in ERP am Beispiel SAP 2 KL
3.4.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.5 Projektmanagement 6 PA
3.5.1. Projektmanagement 4
3.5.1. Modulbezogene Übung 1
Module 4.1 - 4.3 Berufspraktisches Studium 18 PB
Modul 4.4 Besonderes Verwaltungsrecht I - Sozialrecht I 6 KL
4.2.1. Sozialrecht I 4
4.2.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 4.5 Projekt 6 PA
4.3.1. Rechtsanwendung in der Praxis - AG 2
4.3.2. Anwendung der Verwaltungswissenschaften - AG 2
4.3.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 5.1 Besonderes Verwaltungsrecht II - Ordnungsrecht und Ausländerrecht 6 KL
5.1.1. Ordnungsrecht 2
5.1.2. Ausländerrecht 2
5.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 5.2 Besonderes Verwaltungsrecht III - Öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht 6 KL
5.2.1. Öffentliches Dienstrecht 2
5.2.2. Grundlagen Arbeitsrecht 2
5.2.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 5.3 Besonderes Verwaltungsrecht IV - Sozialrecht II 6 PF
5.3.1. Recht der Finanzierung und Planung im Sozialmanagement 2
5.3.2. Sozialrecht II 2
5.3.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 5.4 Besonderes Verwaltungsrecht V -Wirtschaftsverwaltungsrecht 6 KL⁶
5.4.1. Wirtschaftsverwaltungsrecht 4
5.4.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 5.5 Projekt 6 PROB
5.5.1. Rechtsanwendung in der Praxis 2
5.5.2. Anwendung der Verwaltungswissenschaften 2
5.5.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 6.1 - 6.4 Berufspraktisches Studium 24 PB
Modul 6.5 Bachelorthesis 4 6 BT und Kolloquium
Summe 113 180

Fußnoten

¹
Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.
²
Leistungspunkte nach ECTS.
³
Form der Prüfungsleistung:
BT: Bachelorthesis; HA: Hausarbeit; KL: Klausur; KP: Kombinierte Prüfung; MP: mündliche Prüfung; PA: Projektarbeit; PB: Praxisbericht; PF: Portfolio; Prä: Präsentation; PROB: Projektbericht; R: Referat; T: Test.
Klausur von 240 Minuten in Form einer juristischen Fallbearbeitung.
Klausur von 240 Minuten in Form einer juristischen Fallbearbeitung.
Klausur von 240 Minuten in Form einer juristischen Fallbearbeitung.
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