Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung
Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung Vom 19. März 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1
(1) Asylbegehrende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und im Gebiet des Landes Niedersachsen aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Asylbegehrende, gegen die ein Ausweisungsgrund gemäß §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Die Verpflichtung der Asylbegehrenden, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen, bleibt unberührt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. März 2013
Der Senat
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