Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz - BremAOG)
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Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz - BremAOG)

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz - BremAOG) Vom 28. Januar 2014
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 17.09.2024 (Brem.GBl. S. 713)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Inhaltsübersicht
§ 1Zweckbestimmung
§ 2Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 3Anmeldung und Aufnahme
§ 4Aufnahmeverfahren
§ 5Rechtsanspruch, Aufnahme von Kindern
§ 6Auswahlkriterien
§ 7Gesundheitsschutz
§ 8Aufnahmealter und Verweildauer
§ 9Öffnungs- und Betreuungszeiten
§ 10Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden
§ 11Modellvorhaben
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Zweckbestimmung

Dieses Ortsgesetz dient der Ausführung des

§ 7 Absatz 6

und des

§ 11 Absatz 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

. Es regelt die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte und das Anmelde- und Aufnahmeverfahren für die einzelnen Angebotsarten und Organisationsformen. Ferner regelt es die Öffnungs- und Betreuungszeiten von Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für:
1.
Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen, Kleinkindgruppen und Spielkreise im Sinne des

§ 4 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

,
2.
Kindergärten im Sinne des

§ 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

,
3.
Tageseinrichtungen für Schulkinder im Sinne des

§ 6 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

und
4.
Kindertagespflege im Sinne des

§ 15 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

.
(2) Dieses Ortsgesetz ist auf Tageseinrichtungen des Eigenbetriebes „Kita Bremen“ der Stadtgemeinde Bremen, auf Tageseinrichtungen der freien Träger in der Stadtgemeinde Bremen, die nach

§ 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

Zuwendungen für ihre Tageseinrichtungen erhalten, sowie auf Kindertagespflegepersonen, die für ihre Tätigkeit laufende Geldleistungen gemäß § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beanspruchen können, anzuwenden.

§ 3 Anmeldung und Aufnahme

(1) Das Kindergarten- und das Hortjahr richten sich nach

§ 7 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

nach den landesrechtlichen Bestimmungen für das Schuljahr. Enden die schulischen Sommerferien erst nach Beginn des Kindergarten- und des Hortjahres, dann ist ein hierdurch verzögerter Besuch eines Kindes in einer Tageseinrichtung zulässig.
(2) Die Erziehungsberechtigten sollen
1.
die Aufnahme ihres Kindes in eine Tageseinrichtung jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres beantragen,
2.
die hierfür vorgesehenen Anmeldezeiten wahren und
3.
die notwendige Aufnahme von Kindern mit Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch während des laufenden Kindergartenjahres rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin, bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragen.
Die Senatorin für Kinder und Bildung informiert die Erziehungsberechtigten hierüber.
(3) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen erhalten mit der Geburt von der Senatorin für Kinder und Bildung zur Steuerung der Aufnahme aller angemeldeten Kinder eine Kinder-Identifikationsnummer. Die Senatorin für Kinder und Bildung erhebt zum Zwecke der Vergabe der Kinder-Identifikationsnummer und zur Information der Eltern über ihren Rechtsanspruch gemäß § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den anspruchsberechtigten Kindern im Abstand von 14 Tagen bei der städtischen Meldebehörde folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Wohnform und Ortsteilkennziffer des Kindes sowie Namen, Vornamen und Geschlecht der gesetzlichen Vertreter.
(4) Die Aufnahme eines Kindes muss elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden. Der Aufnahmeantrag muss die Identifikationsnummer und alle Angaben über das Kind und seine Familie enthalten, die für eine Entscheidung über die Aufnahme des Kindes, insbesondere für die Prüfung der Zuständigkeit und der Rechtsansprüche, erforderlich sind. Näheres wird im Ablaufplan nach

§ 4 Absatz 1

bestimmt.
(5) Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss den Erziehungsberechtigten durch die Tageseinrichtung oder die Tagespflegeperson in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeteilt werden.

§ 4 Aufnahmeverfahren

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung erstellt zu Beginn des Kindergarten- und des Hortjahres in Abstimmung mit den Trägern einen Ablaufplan zur Steuerung des Verfahrens der Aufnahme von Kindern in Angebotsformen nach

§ 2

, der dem folgenden Zeitrahmen folgt:
1.
Mit Beginn des Januars des Aufnahmejahres werden elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung die Aufnahmeanträge für das nachfolgende Kindergartenjahr entgegengenommen.
2.
Beginnend im März werden den Erziehungsberechtigten die Entscheidungen über den Aufnahmeantrag nach

§ 3 Absatz 5

bekannt gegeben.
3.
Im Juni soll das Gesamtverfahren der koordinierten Aufnahme von Kindern abgeschlossen werden.
(2) Die Träger haben im Sinne des

§ 8 Absatz 4 Nummer 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

dafür Sorge zu tragen, dass der Senatorin für Kinder und Bildung die für die Steuerung der Aufnahme von Kindern sowie für die Planung der Angebote in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Näheres hierzu wird in dem Ablaufplan nach Absatz 1 bestimmt.

§ 5 Rechtsanspruch, Aufnahme von Kindern

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindestagespflege zu fördern, wenn
1.
das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist,
2.
die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
3.
die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder in Hochschulausbildung befinden, oder
4.
die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
Der Betreuungsumfang wird entsprechend Absatz 4 bedarfsgerecht festgelegt.
(2) Ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, hat einen Rechtsanspruch auf bis zu 30 Stunden wöchentliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
(3) Ein Kind, das spätestens am 31. Dezember des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollendet und nach

§ 8 Absatz 3

in den Kindergarten aufgenommen wird, hat einen Rechtsanspruch auf bis zu 6 Stunden tägliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Geht der angemeldete Bedarf über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechtsansprüche für die jeweilige Angebotsart hinaus, ist der höhere Stundenumfang elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung jährlich neu zu beantragen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Früh- oder Spätdiensten. Der individuelle Bedarf ist insbesondere nach folgenden Kriterien festzustellen:
1.
das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im beantragten Umfang geboten ist, oder
2.
die Erziehungsberechtigten weisen nach, dass die tägliche oder wöchentliche Abwesenheit aufgrund von Erwerbstätigkeit, aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aufgrund von Arbeitssuche, aufgrund einer beruflichen Bildungsmaßnahme, aufgrund von Schulausbildung oder Hochschulausbildung oder aufgrund von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit über den Rechtsanspruch hinausgehen.
Lebt das Kind mit nur einer oder einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(5) Werden mehr Kinder angemeldet als Plätze vorhanden sind oder eingerichtet werden können, sind die Auswahlkriterien des

§ 6

anzuwenden. Dabei sind zunächst die Kinder mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechtsansprüchen zu berücksichtigen. Für die Anwendung der Aufnahmekriterien entwickelt die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit den freien Trägern einen Handlungsleitfaden.
(6) Schulkinder werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und der Auswahlkriterien des

§ 6

aufgenommen, wenn in Wohnortnähe kein vorrangig zu nutzendes schulisches Ganztagsangebot verfügbar ist.
(7) Die Aufnahme eines Kindes in eine durch die Stadtgemeinde Bremen geförderte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle darf nicht aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität, konfessionellen oder weltanschaulichen Überzeugung, aus ethnischen Gründen oder aufgrund seiner Behinderung verweigert werden.

§ 6 Auswahlkriterien

(1) Sofern für die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in eine Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach

§ 5

eine Auswahl zu treffen ist, gelten nachfolgende Regelungen:
1.
Zuerst werden die Kinder von pädagogischen Fachkräften im Sinne des

§ 10 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 BremKTG

aufgenommen, die nachweislich mindestens halbtags bei einem nach

§ 18 BremKTG

geförderten Träger oder beim städtischen Eigenbetrieb KiTa Bremen in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Großtagespflegestelle in der Stadtgemeinde Bremen beschäftigt sind. Gleiches gilt für Kindertagespflegepersonen, die in Kindertageseinrichtungen als Zweitkräfte oder in Großtagespflegestellen beschäftigt sind.
2.
anschließend werden Kinder aufgenommen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
Das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Förderung des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
b)
Das Kind hat einen festgestellten Sprachförderbedarf im Sinne des

§ 36 Absatz 2 des Bremischen Schulgesetzes

;
3.
anschließend werden Kinder aufgenommen die bis zum 30. September des Kindergartenjahres, für das die Anmeldung erfolgt, fünf Jahre alt werden;
4.
im Übrigen richtet sich die Aufnahme nach folgenden gleichrangigen Kriterien:
a)
die Tageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle befindet sich in Wohnortnähe des Kindes oder in der Nähe des Arbeitsplatzes einer oder eines Erziehungsberechtigten;
b)
das Kind hat Geschwister, die diese Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen;
c)
die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, nehmen diese auf, sind arbeitssuchend, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung oder erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
d)
das Kind lebt nur mit einem oder einer Erziehungsberechtigten zusammen, der oder die die Voraussetzungen nach Buchstabe c erfüllt;
e)
die Personensorgeberechtigten begründen die Auswahl einer Tageseinrichtung mit der besonderen fachlichen, weltanschaulichen oder religiösen Konzeption der Einrichtung.
(2) Erfüllt ein Kind beide Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2, ist dieses Kind vorrangig gegenüber einem Kind aufzunehmen, welches nur eine Voraussetzung erfüllt. Erfüllt ein Kind mehrere Kriterien des Absatzes 1 Nummer 4, ist dieses Kind bevorzugt vor einem Kind aufzunehmen, welches weniger Kriterien erfüllt. Erfüllen mehrere Kinder gleich viele Kriterien oder sind sonst nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 gleichrangig aufzunehmen, ist über die Aufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
(3) Für die Aufnahme von Schulkindern gelten abweichend von Absatz 1 bis 4 folgende Kriterien:
1.
Vorrangig aufzunehmen sind Kinder, für die das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Förderung des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
2.
Im Übrigen haben Kinder Vorrang, wenn deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Von diesen Kindern sollen zunächst diejenigen aufgenommen werden, die eine in der Nähe der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle liegende Schule besuchen.
3.
Handelt es sich aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung um ein Angebot mit stadtweitem Einzugsbereich, kann mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung auf den Vorrang der Schulnähe nach Nummer 2 Satz 2 verzichtet werden.
4.
Soweit nach Anwendung der Vorrangregelungen nach Nummer 1 und 2, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Ausnahme nach Nummer 3, wegen Gleichrangigkeit noch eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, sind unter den gleichrangingen Kindern jüngere vor den älteren aufzunehmen.
(4) Die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen von gemeinnützigen Elternvereinen darf auch nach Prüfung der Auswahlkriterien nach Absatz 1 oder Absatz 3 davon abhängig gemacht werden, ob die jeweiligen Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, den Elternverein mitzutragen. Dies erfolgt in der Regel auf der Basis einer Mitgliedschaft und durch das aktive Eintreten für die satzungsgemäßen Ziele des Vereines.
(5) Für betriebsnahe Angebote der Kindertagesbetreuung kann mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung eine abweichende Aufnahme zugelassen werden, wenn die Finanzierung des Angebots im zuvor definierten Platzumfang zu einem erheblichen Teil aus Eigenmitteln des kooperierenden Unternehmens erfolgt.

§ 7 Gesundheitsschutz

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung versendet zeitgleich mit der schriftlichen Zusage der Aufnahme eines Kindes den Erziehungsberechtigten die vom zuständigen Landesjugendamt und vom Gesundheitsamt herausgegebenen Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes. Die hierin beschriebenen Verbote des Besuches von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind zu beachten.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, vor der Aufnahme ihres Kindes in die Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle einen Nachweis über einen Masernimpfschutz im Sinne des § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes zu erbringen. Vor der Aufnahme ihres Kindes in eine Tageseinrichtung sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, einen Nachweis über eine erfolgte ärztliche Impfschutzberatung im Sinne des § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Tageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle bei der Erstaufnahme über ernsthafte, ansteckende Erkrankungen ihres Kindes zu informieren, insbesondere, wenn dies im Einzelfall kinderärztlich empfohlen wird.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben der Tageseinrichtung oder dem Träger „PiB - Pflegekinder in Bremen gGmbH“ vor der Aufnahme solche Gesundheitsstörungen oder Beeinträchtigungen ihres Kindes mitzuteilen, die eine Berücksichtigung bei der Zubereitung der Mahlzeiten oder bei gezielten Gruppenaktivitäten notwendig machen oder Maßnahmen wie zum Beispiel Medikamentengabe erfordern.

§ 8 Aufnahmealter und Verweildauer

(1) In Krippen und in Kindertagespflege können Kinder je nach Betriebserlaubnis frühestens von der Vollendung ihrer 8. Lebenswoche an aufgenommen werden. Nach

§ 4 Absatz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

können Kinder in Kleinkindgruppen frühestens von der Vollendung ihres 12. Lebensmonates an sowie in Kindergartengruppen mit erweiterter Altersmischung frühestens von der Vollendung ihres 18. Lebensmonats an aufgenommen werden.
(2) In Krippen und Kleinkindgruppen soll eine Erstaufnahme zum Beginn des Kindergartenjahres nicht mehr erfolgen, wenn ein Kind bereits 31 Monate alt ist.
(3) Kinder, die spätestens am 30. September eines Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, sollen jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres in Kindergärten aufgenommen werden. Für Ausnahmeentscheidungen durch die Senatorin für Kinder und Bildung regelt diese Näheres durch Verwaltungsvorschriften. Kinder die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, können bereits zum Beginn des Kindergartenjahres in Kindergärten aufgenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Schulkindern muss jährlich neu beantragt werden. Gleiches gilt für die Teilnahme am gruppenübergreifenden Spätdienst einer mehrgruppigen Tageseinrichtung. Die Förderzeit in einer Tageseinrichtung kann auf das Ende des Schuljahres begrenzt werden, in dem das Kind das 9. Lebensjahr vollendet, wenn nur so die Bedarfe angemeldeter jüngerer Schulkinder angemessen berücksichtigt werden können.
(5) Die Erziehungsberechtigten sollen für eine weitere Förderung in der Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im nachfolgenden Kindergartenjahr rechtzeitig die erforderlichen Angaben elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich gegenüber der Senatorin für Kinder und Bildung machen.

§ 9 Öffnungs- und Betreuungszeiten

(1) Tageseinrichtungen haben montags bis freitags geöffnet, soweit es sich um Werktage handelt. Ein Kind soll nicht mehr als 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich in einer Tageseinrichtung betreut werden.
(2) Tageseinrichtungen können während der Schulferien bis zu 20 Tage im Jahr schließen, sowie weitere zwei Tage zum Zweck der Qualitätsentwicklung und -sicherung. Die Schließzeiten sind von den Tageseinrichtungen so abzustimmen, dass innerhalb eines Stadtteils mindestens eine Tageseinrichtung geöffnet hat. Kinder, die während der Schließzeit ihrer Tageseinrichtung nicht anderweitig gefördert werden können, sind in benachbarte Tageseinrichtungen zu vermitteln.
(3) In den Schulferien erfolgt außerhalb der Schließzeiten eine bedarfsgerechte, bis zu acht Stunden tägliche Betreuung für Grundschulkinder.
(4) In Tageseinrichtungen für Schulkinder beträgt die wöchentliche Betreuungszeit mindestens 15 Stunden im Durchschnitt eines Jahres.
(5) Der Betreuungsumfang in der Kindertagespflege hat sich an den landesrechtlichen Bestimmungen zu orientieren.

§ 10 Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden

Freie Plätze in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege, die nicht mit Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremen belegt werden können, können unter Verzicht auf die jeweiligen Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremen an Kinder vergeben werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadtgemeinde Bremen haben.

§ 11 Modellvorhaben

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann im Rahmen eines Modellversuches nach

§ 16 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

zur Erprobung von angemesseneren Aufnahme- und Betreuungszeitenmodellen für bestimmte Tageseinrichtungen im Einzelnen festgelegte und zeitlich befristete Ausnahmen zu den

§§ 3

bis
6
und
8
bis
9
in Abstimmung mit dem Träger und dem Elternbeirat dieser Tageseinrichtung zulassen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 377 - 2160-d-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 7 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 365) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 28. Januar 2014
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