Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule
Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule Vom 7. Mai 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.03.2024 (Brem.GBl. S. 139) |
Aufgrund des
§ 26 Absatz 3 Satz 2
, des
§ 33 Absatz 1
, des
§ 40 Absatz 8
und des
§ 49
in Verbindung mit dem
§ 67 des Bremischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
Teil 1 Ausbildung
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Der Unterricht in der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule hat das Ziel, auf eine Berufsausbildung in einem Beruf oder mehreren verwandten Berufen vorzubereiten. Durch eine breit angelegte berufliche Grundbildung soll eine auf Fachrichtungen bezogene Vorbereitung auf einen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf erfolgen. Durch den Erwerb von Qualifikationen aus den Ausbildungsrahmenplänen der Ausbildungsverordnungen sollen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit erreicht werden. Außerdem sollen Vorstellungen über die für den jeweiligen Berufsbereich typischen Tätigkeiten und Leitbilder gewonnen werden, die Grundlage der Entscheidung für einen bestimmten Beruf oder eine berufliche Fachrichtung sein können. Damit fördert der Unterricht die Fähigkeit, ein eigenverantwortliches Leben planen zu können, dessen Anforderungen zu bewältigen sowie die Arbeitswelt und die Gesellschaft mit zu gestalten.
(2) Mit der Weiterführung der vermittelten Allgemeinbildung in Verbindung mit den erworbenen beruflichen Kompetenzen wird ein Bildungsstand erreicht, der den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife einschließt. Die Schülerinnen und Schüler, die mit Erweiterter Berufsbildungsreife in die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule eintreten, können den Mittleren Schulabschluss erwerben.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele muss der Unterricht in der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule insbesondere sich an einer für seine Aufgabe spezifischen Pädagogik ausrichten, die die Handlungsorientierung betont, berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen vermitteln, ohne dabei auf konkrete Berufsbezüge zu verzichten, ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden.
§ 2 Unterrichtsgrundsätze
Die Zielsetzung der berufsvorbereitenden Bildung in der Berufsfachschule erfordert es, junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von beruflichen Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht zu formulierenden Lernziele aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Damit sollen die Ganzheitlichkeit des Unterrichts und der Berufsbezug der Fächer hervorgehoben werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen zwar grundlegende Qualifikationen erwerben, jedoch geht es dabei nicht um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Zur Bewältigung künftiger beruflicher Anforderungen sollen deshalb auch Qualifikationen vermittelt werden, die Flexibilität und Mobilität im Hinblick auf Entwicklungen innerhalb des Beschäftigungssystems fördern. Insbesondere in den beruflichen Fächern einschließlich des fachpraktischen Unterrichts ist fächerübergreifend zu unterrichten.
§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr. Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich. Der fachrichtungsbezogene Lernbereich gliedert sich in einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Bereich. Teile des fachpraktischen Unterrichts können mit Genehmigung durch die Senatorin für Kinder und Bildung als individueller Unterricht an anderen Lernorten stattfinden. Der Unterricht umfasst darüber hinaus einen Wahlpflichtbereich.
(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können für Schülerinnen und Schüler mit Einfacher Berufsbildungsreife folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
Fachrichtung | Schwerpunkt |
1. Ernährung und Hauswirtschaft | Hauswirtschaftliche Dienstleistungen |
Nahrungsgewerbe | |
2. Technik | Bautechnik, Farbtechnik, Holztechnik |
Elektrotechnik | |
Lebensmitteltechnik | |
Metalltechnik | |
3. Personenbezogene Dienstleistungen | Haarpflege und Kosmetik |
(3) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können für Schülerinnen und Schüler mit Erweiterter Berufsbildungsreife folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
Fachrichtung | Schwerpunkt |
1. Ernährung und Hauswirtschaft | Hotel- und Gastgewerbe |
Hauswirtschaft und Soziales | |
2. Gesundheit und Soziales | Gesundheit |
3. Technik | Informationsverarbeitung |
4. Wirtschaft und Verwaltung | Handelsschule |
§ 4 Unterrichtsfächer und Stundentafeln
(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der
Anlagen 1
und
2
in Verbindung mit der für die jeweilige Fachrichtung gültigen Stundentafel.
(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1
verfügen, können anstelle des Unterrichts und der Prüfung in der Fremdsprache Englisch die Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache wählen. Wenn die Schülerin oder der Schüler sich für die Herkunftssprache entscheidet, wird die Note durch eine Sprachfeststellungsprüfung ermittelt. Diese Prüfung findet am Anfang des Bildungsgangs statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird die Note der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch ausgewiesen und in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Unabhängig davon nehmen die Schülerinnen und Schüler, die ihre Herkunftssprache gewählt haben, am Englisch-Anfängerunterricht teil. Die Note des Englisch-Anfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note erteilt.
§ 5 Praktikum
(1) Als Teil der schulischen Ausbildung ist mindestens ein Praktikum in geeigneten Ausbildungsbetrieben oder Einrichtungen (Praktikumsstellen) zu absolvieren. Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung kann das Praktikum in Form anderer Lernortkooperationen durchgeführt werden. Das Praktikum soll gleichzeitig für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer des Praktikums denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(2) Jedes Praktikum soll mindestens drei Wochen dauern; davon sollen höchstens zwei Wochen in der Unterrichtszeit stattfinden. Das Praktikum kann unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in einer anderen Organisationsform durchgeführt werden. Über die Dauer des Praktikums, über die Möglichkeit einer Verlängerung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.
(3) Die Ziele und der Ablauf des Praktikums sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praktikumsstelle abgestimmt. Während des Praktikums wird die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer Lehrmeisterin oder einem Lehrmeister der Schule betreut.
(4) Am Ende des Praktikums wird von der Praktikumsstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumsstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers oder der betreuenden Lehrmeisterin oder des betreuenden Lehrmeisters vorgenommen und lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen zur Dauer der Teilnahme am Praktikum entscheidet die Schule.
(5) Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen auf das Praktikum bezogenen Arbeitsauftrag, der von der Schule benotet wird. Die Schule entscheidet vor Beginn des Praktikums, in welchem Fach und in welcher Weise die Note Berücksichtigung findet und teilt dies den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Weise mit.
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung sind
1.
für die Fachrichtungen nach
§ 3 Absatz 2
a)
die Einfache Berufsbildungsreife,
b)
der Nachweis über die Teilnahme an einem der gewählten Fachrichtung entsprechenden Praktikum von mindestens zwei Wochen, das nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
c)
ein ausführliches Bewerbungsschreiben in Bezug auf die gewählte Fachrichtung und
d)
der Nachweis über die Teilnahme an der Beratung nach
§ 7
;
2.
für die Fachrichtungen nach
§ 3 Absatz 3
a)
die Erweiterte Berufsbildungsreife mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. Wurden diese Fächer differenziert unterrichtet und geprüft, muss der Notendurchschnitt
aa)
mindestens 3,0 betragen, wenn alle Fächer der unteren Anspruchsebene zugehören oder
bb)
mindestens 3,4 betragen, wenn zwei Fächer der unteren Anspruchsebene zugehören und ein Fach der oberen Anspruchsebene zugehört oder
cc)
mindestens 3,7 betragen, wenn ein Fach der unteren Anspruchsebene zugehört und zwei Fächer der oberen Anspruchsebene zugehören oder
dd)
mindestens 4,0 betragen, wenn alle Fächer der oberen Anspruchsebene zugehören,
b)
der Nachweis über die Teilnahme an einem der gewählten Fachrichtung entsprechenden Praktikum von mindestens zwei Wochen, das nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
c)
ein ausführliches Bewerbungsschreiben in Bezug auf die gewählte Fachrichtung und
d)
der Nachweis über die Teilnahme an der Beratung nach
§ 7
.
(2) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1, 3 und 5 zulassen. Dieses Verfahren gilt auch für die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ohne Einfache Berufsbildungsreife, die oder der einen Bildungsgang nach
§ 3 Absatz 2
besuchen will.
(3) In die Bildungsgänge nach
§ 3 Absatz 2 und 3
werden Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgenommen, die die Zulassungsvoraussetzung für einen Bildungsgang erfüllen, der zum Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, zum Abschluss der Fachhochschulreife oder zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führt. Ebenso werden Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang der einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule mit den gleichen Zulassungsvoraussetzungen bereits mit Erfolg durchlaufen oder die die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, nicht zugelassen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach
§ 8
erbracht.
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits über den Mittleren Schulabschluss verfügt, wird zu den Bildungsgängen nach
§ 3 Absatz 2 und 3
nicht zugelassen.
§ 7 Beratung durch die Zentrale Beratung Berufsbildung
Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der Beratung der Zentralen Beratung Berufsbildung teil. Gegenstand der Beratung ist die Eignung für den Besuch einer Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule sowie die Wahl der Fachrichtung. Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Unterlagen mitzubringen:
1.
Kopien der letzten beiden Zeugnisse mit den Sozialbögen,
2.
Lebenslauf,
3.
Nachweise über Praktika mit den jeweiligen Beurteilungen,
4.
Berufswahlpass,
5.
handschriftliche Begründung für die Wahl der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule,
6.
ausgefülltes Anmeldeformular und
7.
vorhandene Bewerbungen mit Einladungen oder Absagen von Ausbildungsbetrieben.
Die Zentrale Beratung Berufsbildung bescheinigt die Teilnahme an der Beratung.
§ 8 Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in
§ 9 Absatz 1
bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine Feststellungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, nachgewiesen. Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden. Die Zeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten, für den mündlichen Teil mindestens 15 Minuten und höchstens 20 Minuten. Die Sprachfeststellungsprüfung muss mindestens dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
§ 9 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung bei der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule, die diese Fachrichtung eingerichtet hat, bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 6 Absatz 1
oder nach
§ 6 Absatz 4
nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach
§ 6 Absatz 3
vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis sieben Tage nach Beginn der Sommerferien vorgelegt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach
§ 4 Absatz 2
hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie dies im Antrag auf Zulassung mit.
Teil 2 Prüfung
§ 10 Allgemeines
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Eine Projektprüfung nach
§ 24
kann Teil der Prüfung sein. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung können als kombinierte Prüfung nach
§ 21
durchgeführt werden.
(3) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) oder mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet.
§ 11 Abnahme der Prüfung
Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule eingerichtet haben, durchgeführt.
§ 12 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
3.
die Fachlehrerinnen und die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der praktischen und der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2.
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat oder eine Lehrmeisterin oder ein Lehrmeister, die oder der in dem Prüfungsfach unterwiesen hat und
3.
eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer oder eine weitere Lehrmeisterin oder ein Lehrmeister.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm benannte Vertreterin oder ein von ihm benannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
§ 13 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des Ausbildungsjahres.
§ 4 Absatz 2
bleibt unberührt.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird nach Abstimmung mit den Schulen von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der
§§ 30
und
31
bekannt zu geben.
§ 14 Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
§ 15 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler des jeweiligen Bildungsgangs ist.
(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer am Praktikum nach
§ 5
ohne Erfolg teilgenommen hat oder wer in einem Fach der Fachpraxis oder des fachpraktischen Bereichs die Vornote „ungenügend“ oder den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhält. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird in der ersten Prüfungskonferenz nach
§ 18
getroffen und der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt.
§ 16 Festlegungen zur praktischen und schriftlichen Prüfung
(1) Spätestens zu Beginn des letzten Schulhalbjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit der Schule fest,
1.
welches Fach der Fachpraxis oder des fachpraktischen Bereichs praktisches Prüfungsfach nach
§ 19
werden soll,
2.
welches den Bildungsgang kennzeichnende Fach schriftliches Prüfungsfach nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 4
und
§ 20 Absatz 2 Nummer 4
werden soll,
3.
ob für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine kombinierte Prüfung nach
§ 21
oder eine Projektprüfung nach
§ 24
treten soll.
(2) Die Entscheidungen über die Festlegungen zur Prüfung werden den Prüflingen unverzüglich zur Kenntnis gegeben.
§ 17 Vornoten der Prüfungsfächer
Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen in den Prüfungsfächern nach
§ 13 Absatz 1
im Bildungsgang. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach
§ 4 Absatz 2
geprüft werden. Kann aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.
§ 18 Erste Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der praktischen und der schriftlichen Prüfung.
(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der praktischen und der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 19 Praktische Prüfung
(1) Die Prüfung enthält einen praktischen Teil (praktische Prüfung). Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 1
festgelegte Fach. Die Zeit für die praktische Prüfung beträgt mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(2) An die Stelle der praktischen Prüfung kann eine kombinierte Prüfung nach
§ 21
treten.
(3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Schulleiterin oder der Schulleiter jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihr oder ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann sie oder er neue Vorschläge anfordern.
(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben den Prüflingen nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die praktische Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 3
(Fachlehrerin oder Fachlehrer) oder vom Mitglied des Teilprüfungsausschusses nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 2
als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 20 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung in den Bildungsgängen nach
§ 3 Absatz 2
erstreckt sich auf die Fächer
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik und
4.
ein den Bildungsgang kennzeichnendes Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs (Fachtheorie oder fachtheoretischer Bereich).
In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 findet eine Zentrale Prüfung statt. Im Fach nach Nummer 4 findet eine Gemeinsame Prüfung statt. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 150 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben im den Bildungsgang kennzeichnenden Fach beträgt mindestens 90, höchstens 120 Minuten. Die schriftliche Prüfung in den Fächern nach Nummer 1 bis 3 kann durch die Zusatzprüfung nach
§ 22 Absatz 4
ersetzt werden.
(2) Die schriftliche Prüfung in den Bildungsgängen nach
§ 3 Absatz 3
erstreckt sich auf die Fächer
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik und
4.
ein den Bildungsgang kennzeichnendes Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs (Fachtheorie oder fachtheoretischer Bereich).
In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 findet eine Zentrale Prüfung statt. Im Fach nach Nummer 4 findet eine Gemeinsame Prüfung statt. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben im den Bildungsgang kennzeichnenden Fach beträgt mindestens 90, höchstens 120 Minuten.
(3) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in einem den Bildungsgang kennzeichnenden Fach nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 kann für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine kombinierte Prüfung nach
§ 21
oder eine Projektprüfung nach
§ 24
treten.
(4) Für die Erstellung der schriftlichen Prüfungsaufgaben gilt
§ 23
.
(5)
§ 19 Absatz 4 bis 7
gilt für die schriftliche Prüfung entsprechend.
§ 21 Kombinierte Prüfung
(1) In der kombinierten Prüfung werden Inhalte aus dem Fach der praktischen Prüfung nach
§ 19 Absatz 1
und einem Fach der schriftlichen Prüfung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4
zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe beträgt für den schriftlichen Teil 90 bis 120 Minuten, für den praktischen Teil mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(2)
§ 19 Absatz 3 bis 7
gilt für die kombinierte Prüfung entsprechend.
(3) Die kombinierte Prüfung kann in der Form einer Projektprüfung nach
§ 24 Absatz 2 bis 6
organisiert werden.
§ 22 Erwerb des Mittleren Schulabschlusses
(1) Schülerinnen und Schüler, die in einen Bildungsgang nach
§ 3 Absatz 2
bereits mit Erweiterter Berufsbildungsreife nach den Bedingungen des
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
eingetreten sind und den Mittleren Schulabschluss erwerben wollen, können am Zusatzunterricht und den dazugehörenden Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (Zusatzprüfung) teilnehmen.
(2) Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer am Zusatzunterricht teilgenommen hat. In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den in Absatz 1 genannten Bedingungen zulassen.
(3) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung abgenommen.
(4) Die schriftliche Zusatzprüfung findet als Zentrale Prüfung statt und erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 90 Minuten.
(5) Für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache gilt
§ 4 Absatz 2
entsprechend.
§ 23 Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung
(1) Die von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen und gemeinsamen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Fachrichtungsbezug („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben für den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife sind in Anlehnung an das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten. Alle Aufgaben für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses sind in Anlehnung an das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.
(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik enthält einen Fachrichtungsbezug („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet.
(4) Die Prüfungsaufgabe für das den jeweiligen Bildungsgang kennzeichnende Fach wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet.
§ 24 Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung findet in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs (Fachtheorie oder fachtheoretischer Bereich) statt. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(2) Im zweiten Ausbildungshalbjahr erhält der Prüfling im Rahmen eines fächerübergreifenden Unterrichts oder aus einer Themenstellung des Praktikums nach
§ 5
eine anwendungsbezogene Aufgabe als Projektprüfung.
(3) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt.
(4) Das Thema der Projektprüfung wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt, betreut und bewertet. Vor Beginn der Projektprüfung wird das Thema durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt.
(5) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.
(6) Die Bewertung geht in die Note des jeweiligen Prüfungsfaches ein.
§ 25 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der praktischen und der schriftlichen Prüfung
1.
bei welchen Prüflingen er nach
§ 10 Absatz 1 Satz 3
auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der praktischen Prüfung oder der kombinierten Prüfung,
3.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,
4.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
5.
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
§ 26 Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme der Fächer der Fachpraxis oder des fachpraktischen Bereichs, des Faches Sport und des Faches, in dem eine kombinierte Prüfung oder eine Projektprüfung stattfindet, alle Unterrichtsfächer sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in drei Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach
§ 25 Absatz 5
schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten, erhält er für dieses Prüfungsfach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt in der Regel 45 Minuten.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, in einem mit „nicht beurteilbar“ bewerteten Fach 20 bis 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
§ 27 Noten
(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung und dem für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssel.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.
§ 28 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, der Note der praktischen Prüfung oder der kombinierten Prüfung, den Noten der schriftlichen Prüfungen oder der Note der Projektprüfung und den Noten der mündlichen Prüfungen. Dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfungen mit einem Drittel gewichtet. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
3.
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge nach
§ 3 Absatz 2
erhält einen Vermerk über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife. Das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge nach
§ 3 Absatz 3
sowie das Abschlusszeugnis der Prüflinge, die die Zusatzprüfung nach
§ 22
bestanden haben, enthält einen Vermerk über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach
§ 3 Absatz 2
in Verbindung mit
§ 22
oder nach
§ 3 Absatz 3
bestanden haben, erwerben die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen im Durchschnitt der drei Prüfungsfächer Deutsch, Mathematik und Englisch mit mindestens befriedigenden Leistungen (3,0) abgeschlossen werden und die mündliche Abschlussprüfung, soweit diese nach
§ 26
nötig oder gewünscht ist, im Rahmen des Bildungsgangs mit mindestens befriedigend bewertet wird. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
§ 29 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teil.
§ 30 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
§ 31 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 32 Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
die Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleich und deren Umfang,
8.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach
§ 26 Absatz 10
die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsregelung
Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, ist die Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen außer Kraft:
-
Verordnung über die kaufmännische Berufsfachschule vom 5. September 1994 (Brem.GBl. S. 261, 1996 S. 79 - 223-k-7), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 70 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist,
-
Verordnung über die Berufsfachschule für Technik vom 7. November 2000 (Brem.GBl. S. 429 - 223-k-28), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 381) geändert worden ist,
-
Verordnung über die Berufsfachschule für hauswirtschaftliche Dienstleistungen vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 401 - 223-k-8), die durch Artikel 1 Absatz 71 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist,
-
Verordnung über die Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Soziales vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 410 - 223-k-11), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Oktober 2011 (Brem.GBl. S. 418) geändert worden ist,
-
Verordnung über die Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 419 - 223-k-6), die durch Artikel 1 Absatz 69 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist,
-
Verordnung über die Berufsfachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 428 - 223-k-17), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Oktober 2011 (Brem.GBl. S. 419) geändert worden ist,
-
Verordnung über die Berufsfachschule für Gesundheit vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 437 - 223-k-25), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Oktober 2011 (Brem.GBl. S. 421) geändert worden ist.
Anlage 1
(zu
§ 4 Absatz 1
)
Rahmenstundentafel für die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule
1.
für Bildungsgänge mit Zulassungsvoraussetzung
Einfache Berufsbildungsreife
Fächer | |
Jahresunterrichtsstunden | |
Pflichtbereich | |
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | |
Deutsch | 80 |
Englisch | 80 |
Mathematik | 80 |
Politik | 40 |
Sport | 40 |
320 | |
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | |
Fachtheorie | 240 bis 440 |
Fachpraxis | 400 bis 600 |
840 | |
Wahlpflichtbereich¹ | 160 |
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1320 |
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 720 bis 920 |
Teilung | 80 |
Gesamtstunden Lehrmeisterinnen und Lehrmeister | 400 bis 600 |
Teilung | 400 bis 600 |
Fußnoten
¹
darunter 120 Stunden Zusatzunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Erweiterter Berufsbildungsreife, die den Mittleren Schulabschluss erwerben wollen (Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils 40 Stunden)
Anlage 2
(zu
§ 4 Absatz 1
)
Rahmenstundentafel für die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule
2.
für Bildungsgänge mit Zulassungsvoraussetzung
Erweiterte Berufsbildungsreife
Fächer | |
Jahresunterrichtsstunden | |
Pflichtbereich | |
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | |
Deutsch | 120 oder 160 |
Englisch | 120 oder 160 |
Mathematik | 120 |
Politik | 40 |
Sport | 40 |
440 oder 520 | |
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | |
Fachtheoretischer Bereich oder Fachtheorie | 240 bis 560 |
Fachpraktischer Bereich oder Fachpraxis | 160 bis 480 |
720 | |
Wahlpflichtbereich | 160 oder 80 |
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1320 |
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 920 bis 1320 |
Teilung | 80 bis 240 |
Gesamtstunden Lehrmeisterinnen und Lehrmeister | 160 bis 400 |
Teilung | 160 bis 400 |
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