Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen Vom 21. Mai 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) |
Aufgrund des
§ 18 des Bremischen Wassergesetzes
vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1) wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch nach
§ 14 des Bremischen Wassergesetzes
an oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern und trifft Regelungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern.
§ 2 Gemeingebrauch an stehenden Gewässern
(1) In stehenden Gewässern mit Ausnahme der Badeseen nach
§ 5
ist das Baden, Schwimmen und Tauchen verboten.
(2) An stehenden Gewässern müssen für das Zuwasserlassen und Anlegen von Wasserfahrzeugen die dafür geschaffenen Einrichtungen benutzt werden.
(3) Der Eissport auf stehenden Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 3 Gemeingebrauch an fließenden Gewässern
(1) In fließenden Gewässern erfolgt das Baden, Schwimmen, Tauchen und der Eissport auf eigene Gefahr.
(2) Das Baden, Schwimmen und Tauchen ist in folgenden Bereichen der Weser verboten:
-
von Unterweser-km 5,0 bis Unterweser-km 12,8 am linken Weserufer;
-
von Unterweser-km 23,8 bis Unterweser-km 27,8 und von Unterweser-km 62,0 bis Unterweser-km 65,5 am rechten Weserufer.
(3) In fließenden Gewässern, für welche die Vorschriften der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 7. Juli 2005 (Verkehrsblatt S. 627) nicht gelten, ist das Baden, Schwimmen und Tauchen innerhalb von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren, Schiffs- und Fähranlegestellen, innerhalb von 200 m oberhalb und 200 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Schleusen- und Sperrwerken und im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen verboten.
(4) Das Befahren der naturnah ausgeprägten Gewässerbereiche (Flachwasserzonen, Nebenarme) der Ochtum im Bereich vom Verbindungsgraben Kuhlen bis zum Zusammenfluss mit der Grollander Ochtum mit Fahrzeugen aller Art ist verboten.
§ 4 Umgang mit motorisierten Fahrzeugen auf Gewässern
(1) Motorisierte Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind alle durch Maschinenkraft bewegten Fahrzeuge einschließlich der Fahrzeuge mit Außenbordmotoren. Ein motorisiertes Fahrzeug, welches unter Segel ist und nicht durch Maschinenkraft bewegt wird, gilt als Segelfahrzeug. Ein Fahrzeug, welches von Maschinenkraft bewegt wird, gilt auch dann als motorisiertes Fahrzeug, wenn es daneben unter Segel ist.
(2) Das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen ist auf der Kleinen Wümme, dem Torfkanal, der Semkenfahrt von der Kleinen Wümme bis zur Unterführung Blocklander Hemmstraße, dem Waller Fleet, dem Gröpelinger Fleet 100 m südlich der Einmündung des Twerfleetes (Grenze des Wochenendhausgebiets) bis zur Kleinen Wümme, der Gröpelinger Wettern, dem Maschinenfleet von der Kleinen Wümme bis zur Gröpelinger Wettern, der Grollander Ochtum und dem Verbindungsgraben Kuhlen im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet.
(3) Die Gestattung nach Absatz 1 gilt ferner für das Befahren des Kuhgrabens
1.
mit motorisierten Fahrzeugen, die ihren ständigen Liegeplatz in der Kleinen Wümme oberhalb der sogenannten „Abdeckereibrücke“ haben und aufgrund ihrer Abmessungen diese Brücke nicht unterfahren können;
2.
mit motorisierten Fahrzeugen, die die Bootswerften an der Kleinen Wümme zu Reparatur- oder Wartungsarbeiten oder zur Einlagerung aufsuchen oder (danach) verlassen wollen; der Fahrzeugführer ist in diesem Falle verpflichtet, den mit der Überwachung dieser Verordnung beauftragten Personen auf Verlangen Auskunft über den Zweck der Fahrt zu geben;
3.
durch Mitglieder des Segelvereins „Wümme“ zum Verlassen oder Aufsuchen ihrer ständigen Liegeplätze über die Schleuse Kuhsiel;
4.
bei angekündigten vorübergehenden Betriebsstörungen der Dammsielschleuse.
(4) Im Rahmen der sportlichen Ausbildung von Kanu-, Ruder- und Segelsportlern ist das Befahren des Sportparksees Grambke und des Werdersees mit kleinen motorisierten Fahrzeugen zulässig, wenn die Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauart und Beschaffenheit über einen geringen Wellenschlag sowie über einen umweltgerechten Antrieb verfügen.
§ 5 Badegewässer und Badesaison
(1) Badegewässer sind
1.
der Achterdieksee,
2.
der Bultensee,
3.
der Mahndorfer See,
4.
der Sodenmattsee,
5.
der Stadtwaldsee,
6.
der Waller Feldmarksee,
7.
der Grambker See,
8.
die Rottkuhle Arbergen,
9.
der Sportparksee Grambke,
10.
der Werdersee,
11.
die Badestelle in der Weser am Cafe Sand.
Das Baden, Schwimmen und Tauchen erfolgt auf eigene Gefahr. In den unter Nummer 1 bis 10 benannten Badegewässern (Badeseen) ist die Badezone innerhalb der Badesaison durch Markierungen und Bojen bezeichnet.
(2) Als Badesaison gilt der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September jedes Jahres.
(3) Es ist untersagt, Tiere, insbesondere Hunde, innerhalb der Zeit vom 1. April bis 30. September an die Badestrände oder auf die Liegewiesen mitzunehmen oder ihnen den Aufenthalt in den Badegewässern zu ermöglichen. Dieses Verbot gilt nicht für Assistenz- und Blindenführhunde, die als solche gekennzeichnet sind. Die Mitnahme und der Aufenthalt von Pferden sind ganzjährig untersagt.
(4) Die untere Wasserbehörde kann durch Allgemeinverfügung eine abgrenzbare Fläche eines Badegewässers nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 11 einschließlich der Badestrände und Liegewiesen für eine bestimmte Sondernutzung, insbesondere für die Gestattung des Mitführens oder des Aufenthalts von Hunden in oder an Gewässern, ausweisen und zu diesem Zweck konkrete Benutzungsregeln erlassen. Diese Fläche ist hinreichend zu kennzeichnen. In dieser Fläche ist die Sondernutzung das ganze Jahr erlaubt. Die Nutzung dieser Flächen erfolgt auf eigene Gefahr. In der Stadtgemeinde Bremen ist der zuständige Beirat zu beteiligen.
(5) Einrichtungen, die der Sicherheit der Badenden dienen, dürfen nicht missbräuchlich benutzt, beschädigt oder entfernt werden.
(6) Der Badebetrieb darf durch Angeln und Fischen nicht beeinträchtigt werden.
(7) Der Betrieb von Modellbooten ist auf Badeseen innerhalb der Badesaison nicht gestattet.
(8) In den Badezonen der Badeseen ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen und mit Wassersportgeräten ohne motorische Triebkraft aller Art innerhalb der Badesaison verboten. Dies gilt nicht für Rettungsboote und Unterhaltungsfahrzeuge.
(9) Das Tauchen mit Atemgerät, Taucheranzug, Maske und Flossen (Sporttauchen) ist innerhalb der Badezonen der Badeseen und an der Badestelle in der Weser am Cafe Sand nicht gestattet; im Sportparksee Grambke ist es nur im nordwestlichen Seebereich außerhalb der durch eine Bojenkette begrenzten Zone zulässig. Der Ort des Tauchgangs ist durch eine Markierungsboje zu kennzeichnen.
(10) Im Werdersee ist das Staken zur Fortbewegung von Wasserfahrzeugen sowie das Ankern, das Betreten der Vogelschutzinsel sowie das Angeln und Fischen im Bereich der Vogelschutzinsel verboten.
§ 6 Entscheidungen der Wasserbehörde
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn diese Bestimmungen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahme mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist.
(2) Die Durchführung einer wassersportlichen Veranstaltung, etwa einer Bootsregatta, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde, soweit eine Beeinträchtigung des übrigen Gemeingebrauchs nicht auszuschließen ist.
(3) Sofern wasserrechtliche Belange oder sonstige überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde in begründeten Einzelfällen weitergehende Beschränkungen des Gemeingebrauchs vornehmen.
§ 7 Weitere Verbote und Ausnahmen
Weitergehende Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche und landschaftspflegerische Regelungen, bleiben unberührt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 103 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Wassergesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 2 Absatz 1
in einem stehenden Gewässer, das kein Badesee nach
§ 5
ist, badet, schwimmt oder taucht;
2.
entgegen
§ 2 Absatz 2
für das Zuwasserlassen oder Anlegen eines Wasserfahrzeuges nicht die dafür geschaffenen Einrichtungen benutzt;
3.
entgegen der Verbote gemäß
§ 3 Absatz 3
badet, schwimmt oder taucht;
4.
entgegen
§ 5 Absatz 3 Satz 1
innerhalb der Zeit vom 1. April bis einschließlich 30. September eines Jahres Tiere an die Badestrände oder Liegewiesen mitnimmt oder ihnen den Aufenthalt in einem Badegewässer ermöglicht, soweit keine Sondernutzung nach
§ 5 Absatz 4
vorliegt;
5.
entgegen
§ 5 Absatz 6
innerhalb der Badesaison auf einem Badesee ein Modelboot fährt;
6.
entgegen
§ 5 Absatz 7 Satz 1
mit einem Wasserfahrzeug die Badezone eines Badesees befährt;
7.
entgegen
§ 5 Absatz 8
innerhalb der Badezone das Sporttauchen ausübt;
8.
entgegen
§ 5 Absatz 9
im Werdersee sein Wasserfahrzeug ankert oder zur Fortbewegung stakt;
9.
entgegen
§ 5 Absatz 9
die Vogelinsel im Werdersee betritt oder im Bereich der Vogelschutzinsel angelt oder fischt;
10.
entgegen
§ 6 Absatz 2
ohne Ausnahmegenehmigung eine Veranstaltung durchführt, die durch ihren Umfang den übrigen Gemeingebrauch beeinträchtigen kann.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
Diese Verordnung tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1.
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 1976 (Brem.GBl. S. 152 - 2180-a-4), die durch Verordnung vom 19. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 171) geändert worden ist;
2.
Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juni 1966 (Brem.GBl. S. 103 - 94-a-1), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist;
3.
Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in Bremerhaven vom 25. Mai 1967 (Brem.GBl. S. 63 - 94-a-1), die durch Verordnung vom 16. April 1975 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist.
Bremen, den 21. Mai 2013
Der Senator für Umwelt, Bau, und Verkehr - Obere Wasserbehörde -
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