Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven für die städtischen Seniorentreffpunkte
DE - Landesrecht Bremen

Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven für die städtischen Seniorentreffpunkte

Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven für die städtischen Seniorentreffpunkte Vom 13. Juni 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1 Rechtsnatur

Die Stadt Bremerhaven betreibt die von ihr unterhaltenen Seniorentreffpunkte
a)
Altbürgerhaus (Neuelandstraße 48),
b)
Ankerplatz (Prager Straße 71),
c)
Ernst-Barlach-Haus (Am Holzhafen 8),
d)
Grünhöfe (Auf der Bult 10),
e)
Kogge (Goethestraße 23) und
f)
Wulsdorper Seniorenhus (Bremer Straße 17)
als Selbstverwaltungsangelegenheit im Rahmen der Daseinsvorsorge und als dem örtlichen Sozialhilfeträger obliegende Aufgabe der Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Die Seniorentreffpunkte sind öffentliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2 Widmungszweck

(1) Durch den Betrieb der Seniorentreffpunkte soll allen älteren Menschen, unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten, die Gelegenheit zum Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder der Bildung dienen, ermöglicht werden. Die Seniorentreffpunkte beziehen die Bremerhavener Seniorinnen und Senioren in die Programmgestaltung mit ein. Zu den angebotenen Veranstaltungen gehören zum Beispiel Musikveranstaltungen, Gesundheitsveranstaltungen, Spiele, Vorträge, Informationsveranstaltungen, Lesungen.
(2) Die Seniorentreffpunkte können von allen Seniorinnen und Senioren grundsätzlich ab dem 55. Lebensjahr besucht werden. Für Veranstaltungen, die sich an einen bestimmten Personenkreis richten (zum Beispiel Menschen mit Behinderung, Arbeitslose) können Ausnahmen zugelassen werden.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Seniorentreffpunkte verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 4 Ehrenamtliche Mitwirkung

(1) Zur Unterstützung der hauptamtlichen Leitung der Seniorentreffpunkte werden vom Magistrat für längstens zwei Jahre ehrenamtliche Treffpunktkoordinatorinnen und Treffpunktkoordinatoren bestellt.
(2) Personen, welche die Leitung der Seniorentreffpunkte ehrenamtlich unterstützen, erhalten für den mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe bestimmt der Magistrat allgemein durch Beschluss.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Der Besuch der Seniorentreffpunkte im Rahmen des Widmungszwecks ist kostenfrei. Die angebotenen Veranstaltungen sind in der Regel unentgeltlich, Ausnahmen sind möglich.
(2) Für Getränke und Verzehr ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgelts ist unter sozialen Gesichtspunkten festzulegen. Näheres regelt eine Preisliste, die für alle Seniorentreffpunkte verbindlich ist.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 6 Benutzungsordnung

Einzelheiten der Benutzung der Seniorentreffpunkte werden in einer in den Seniorentreffpunkten auszuhängenden Benutzungsordnung geregelt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 7 Vermietung/Werbung

(1) Gemeinnützige Organisationen, Träger der Wohlfahrtspflege, Vereine oder Selbsthilfeorganisationen können im Rahmen der Verfügbarkeit die Seniorentreffpunkte für eigene Veranstaltungen nutzen. Näheres regelt eine Vermietungsrichtlinie.
(2) Gewerbliche und politische Werbung ist in Seniorentreffpunkten nicht gestattet.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 8 Haftung

Bei Unfällen oder sonstigen Schädigungen der Besucherinnen und der Besucher bzw. bei Diebstahl oder Schädigung ihrer Sachen während des Besuchs eines Seniorentreffpunktes haftet die Stadt Bremerhaven nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Unfälle während des Hin- bzw. Rückweges zu bzw. von Veranstaltungen in Seniorentreffpunkten übernimmt die Stadt Bremerhaven keine Haftung.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9 Übergangsvorschriften

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ortsgesetzes bestehende regelmäßige Veranstaltungen können weiterhin erlaubt werden. Die Erlaubnis darf nicht mehr erteilt werden, wenn eine Nutzung zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.

§ 7

bleibt unberührt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 13. Juni 2013
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Teiser Bürgermeister
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht