Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen (Zeugnisverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen (Zeugnisverordnung)

Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen (Zeugnisverordnung) Vom 20. Juni 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 23 geändert, § 25 neu gefasst durch Verordnung vom 16.03.2022 (Brem.GBl. S. 266)
Aufgrund des

§ 38 Absatz 5

in Verbindung mit

§ 67 des Bremischen Schulgesetzes

vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zweck von Zeugnissen und Lernentwicklungsberichten
§ 3Allgemeiner Inhalt, Beurteilungs- und Bewertungsgrundlagen
§ 4Inhalt des Zeugnisses im Einzelnen
§ 5Benotung im Zeugnis
§ 6Form der Benotung
§ 7Inhalt des Lernentwicklungsberichts
Teil 2 Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung, Verfahren
Kapitel 1 Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung
§ 8Beurteilungszeiträume, Informationsformen
§ 9Zeugnis und Lernentwicklungsbericht beim Verlassen der Schule
§ 10Abschlusszeugnis
§ 10aPrüfungszeugnis
§ 10bAllgemeines Zeugnis
§ 11Abgangszeugnis
Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Formvorschriften
§ 12Verfahren
§ 13Urkundeneigenschaft
§ 14Name des Schülers und der Schülerin
Kapitel 3 Besondere Verfahrens- und Formvorschriften für Abschlusszeugnisse, Prüfungszeugnisse, Allgemeine Zeugnisse und Abgangszeugnisse
§ 15Verfahren
§ 16Form
§ 17Aufgrund einer Prüfung erteilte Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse
Teil 3 Besondere Bestimmungen für einzelne Schularten und Schulstufen
Kapitel 1 Primarstufe
§ 18Grundschule
Kapitel 2 Sekundarstufe I
§ 19Oberschule und Gymnasium
§ 20Fachleistungsdifferenzierung
Kapitel 3 Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen
§ 21Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen
Kapitel 4 Schule für Erwachsene
§ 22Erweiterte Berufsbildungsreife und Mittlerer Schulabschluss
Kapitel 5 Berufliche Bildungsgänge
§ 23Form der Beurteilung
§ 24Bildungsgänge mit Pflichtpraktika
§ 25Ergänzende Bestimmungen für Abschluss- und Abgangszeugnisse in beruflichen Bildungsgängen
§ 26Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss
Teil 4 Weitere Regelungen
§ 27Zielgleicher und zieldifferenter Unterricht
§ 28Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache
§ 29Zuerkennung von Abschlüssen
§ 30Zeugnisse öffentlicher Schulen außerhalb des Landes Bremen
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 31Übergangsbestimmung
§ 32Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Zeugnisverordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Sinne von

§ 1 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes

. Sie regelt die Zeugniserteilung und die Erteilung von Lernentwicklungsberichten.

§ 2 Zweck von Zeugnissen und Lernentwicklungsberichten

(1) In Zeugnissen und Lernentwicklungsberichten wird die Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin für bestimmte Zeitabschnitte zusammen gefasst.
(2) Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte unterrichten
1.
Schüler und Schülerinnen und ihre Erziehungsberechtigten sowie bei Berufsschulen auch die Ausbildenden,
2.
beim Übergang auf andere Schulen die aufnehmende Schule und
3.
beim Eintritt in eine Berufstätigkeit den Arbeitgeber über den jeweiligen Leistungsstand und die Lernentwicklung.
(3) Zeugnisse sind Grundlage für Versetzungsentscheidungen.

§ 3 Allgemeiner Inhalt, Beurteilungs- und Bewertungsgrundlagen

(1) Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte enthalten mindestens die Zusammenstellung der Fächer, die nach der jeweiligen Stundentafel vorgesehen ist, sowie den Leistungsstand und die Lernentwicklung in den Fächern.
(2) Fächer, die nicht durch die Stundentafel der Senatorin für Kinder und Bildung vorgegeben sind, müssen im Zeugnis der Schule beschrieben sein. In beruflichen Bildungsgängen umfassen die Bezeichnungen „Fach“ und „Unterrichtsfach“ auch die Bezeichnung „Lernfeld“.
(3) Die Leistungsbeurteilung in den Unterrichtsfächern erfolgt auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht und von mündlichen, schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungskontrollen. Sie bezieht sich auf die gesamte Lernentwicklung des Schülers und der Schülerin und umfasst sowohl die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse als auch die Arbeitsweisen, die Bestandteil der fachlichen Leistungen sind.

§ 4 Inhalt des Zeugnisses im Einzelnen

(1) Im Zeugnis werden die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsfächern und die Prüfungsleistungen durch Noten ausgewiesen. In den Jahrgängen 5 und 6 sollen die Noten durch Berichte über die Lernentwicklung ergänzt werden. Leistungen in freien Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) werden nur benotet, wenn dies durch die Senatorin für Kinder und Bildung oder durch die Schule besonders bestimmt ist.

§ 28 Absatz 5

bleibt unberührt.
(2) Das Zeugnis enthält Vermerke über
1.
Fehlzeiten des letzten Schulhalbjahres, am Schuljahresende des letzten Schuljahres, bezogen auf den Unterricht und die übrigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen, aufgeteilt in Zeiten, die der Schüler oder die Schülerin zu vertreten (unentschuldigt) und nicht zu vertreten hat (entschuldigt). Vermerke über entschuldigte Fehlzeiten dürfen nur bis einschließlich der Jahrgangsstufe 8 in das Zeugnis aufgenommen werden;
2.
die Entscheidung über die Versetzung,
3.
das Vorrücken beziehungsweise das Zurückgehen des Schülers oder der Schülerin und
4.
die Zuerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen.
Bis zum Ende der Jahrgangsstufe 4 werden die Vermerke nach Nummer 1 in halbjährlichen, vom Zeugnis gesonderten Dokumentationen den Eltern zur Unterschrift vorgelegt.
(3) Das Zeugnis kann zusätzlich Bemerkungen enthalten, die dem Zweck der Zeugniserteilung nach

§ 2 Absatz 1 und 2

dienen insbesondere Informationen zum Arbeitsverhalten, zum Sozialverhalten sowie Erläuterungen zu den Noten und zum Vermerk über Fehlzeiten. Soweit in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I Zeugnisse erteilt werden, müssen diese Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten enthalten. Ab der Jahrgangsstufe 8 dürfen in das Zeugnis außer Erläuterungen zu den Noten, Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie Bemerkungen nach

§ 5 Absatz 3

nur Bemerkungen aufgenommen werden, die für den Schüler oder die Schülerin nicht nachteilig sein können; andere, in der Zeugniskonferenz jedoch für notwendig erachtete Informationen werden durch den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder durch den Tutor oder die Tutorin dem Schüler oder der Schülerin oder den Erziehungsberechtigten im persönlichen Gespräch oder, wenn dies nicht möglich ist, in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.
(4) Das Zeugnis kann auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin Vermerke enthalten
1.
über die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft,
2.
über die Teilnahme von Wettbewerben, die von der Schule veranstaltet oder mitveranstaltet werden,
3.
über die Teilnahme am Schüleraustausch und
4.
über die Wahrnehmung von außerschulischen Aufgaben, sofern die Schule für die Richtigkeit der Angaben die Verantwortung übernehmen kann.

§ 5 Benotung im Zeugnis

(1) Die Noten in den Unterrichtsfächern sind nach folgendem Bewertungsmaßstab festzusetzen:
1 = sehr gut
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2 = gut
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3 = befriedigend
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4 = ausreichend
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5 = mangelhaft
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
6 = ungenügend
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Fließen in die Benotung eines Faches die eigenverantwortlichen Beurteilungen mehrerer Lehrkräfte ein, wird die Gesamtnote einvernehmlich von ihnen gegeben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet über die Gesamtnote die Zeugniskonferenz.
(3) Nimmt ein Schüler oder eine Schülerin aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, nicht regelmäßig am Unterricht teil oder entzieht er oder sie sich auf andere Weise der Leistungskontrolle, ist in schweren Fällen davon auszugehen, dass er oder sie den Anforderungen nicht genügt. Dies führt in dem betreffenden Fach zur Note „ungenügend“ und ist im Zeugnis zu begründen.
(4) Kann die Leistung eines Schülers oder einer Schülerin in einem Fach aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, erscheint anstelle der Note ein entsprechender Vermerk nach

§ 6 Absatz 2 bis 5

.
(5) Hat ein Schüler oder eine Schülerin am Unterricht insgesamt oder zum überwiegenden Teil nicht teilgenommen, so dass eine Beurteilung der Leistungen insgesamt oder zum überwiegenden Teil nicht möglich ist, erhält das Zeugnis keine Noten. Die jeweiligen Gründe sind im Zeugnis darzulegen.

§ 6 Form der Benotung

(1) Die Noten sind in das Zeugnisformular in arabischen Ziffern einzutragen. Zwischennoten und Zusätze sowie Korrekturen sind nicht zulässig.
(2) Bei Fächern, die laut Stundentafel und Beschluss der Schule hätten erteilt werden müssen, nicht aber erteilt werden konnten, ist das für die Note vorgesehene Feld durchzustreichen. Dasselbe gilt bei Fächern, die der Schüler oder die Schülerin nicht gewählt hat, in denen er oder sie vom Unterricht befreit worden ist oder wenn er oder sie am Unterricht des Faches Biblische Geschichte/Religionskunde nicht teilgenommen hat.
(3) Bei Fächern, in denen die Leistungen nicht benotet werden, ist der Vermerk „tg“ (teilgenommen) einzusetzen.
(4) Bei Fächern, in denen der Unterricht so weit ausgefallen ist, dass eine Beurteilung der Leistung nicht möglich ist, ist der Vermerk „ausgefallen“ einzusetzen.
(5) Bei Fächern, in denen ein Schüler oder eine Schülerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht so regelmäßig am Unterricht teilnehmen konnte, dass eine Beurteilung der Leistung möglich ist, ist der Vermerk „nicht beurteilbar“ einzusetzen.

§ 7 Inhalt des Lernentwicklungsberichts

(1) Der Lernentwicklungsbericht gibt eine umfassende Beurteilung des Leistungsstandes und der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin ohne Benotung der einzelnen Fächer und unter Einschluss von Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten.
(2)
[¹]
Der Lernentwicklungsbericht ist im ersten Teil als Kompetenzraster gestaltet. Das Kompetenzraster gibt die Leistungsstände der Schülerin oder des Schülers kompetenzorientiert und an den Bildungsstandards orientiert wieder. Die Lernentwicklung wird im zweiten Teil des Lernentwicklungsberichts durch einen freien Text erläutert.
(3) Der Lernentwicklungsbericht darf keine Formulierungen enthalten, die eine verdeckte Benotung darstellen.
(4) Die Regelungen des

§ 4 Absatz 2 bis 4

gelten für Lernentwicklungsberichte entsprechend.

Fußnoten

[¹]
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2015
Teil 2 Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung, Verfahren

Kapitel 1 Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung

§ 8 Beurteilungszeiträume, Informationsformen

(1) Zum Ende eines jeden Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte ein Zeugnis oder nach Maßgabe des

§ 7

einen Lernentwicklungsbericht über den Leistungsstand und die Lernentwicklung im abgelaufenen Schuljahr, soweit nicht in den besonderen Bestimmungen etwas anderes geregelt ist.
(2) Zum Schulhalbjahr erhalten die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, in den Bildungsgängen der Berufsschule auch die Ausbildenden, ein Zwischenzeugnis oder einen Lernentwicklungsbericht über den bisherigen Leistungsstand und die bisherige Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr. Zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufen 5 und 6 kann das Zwischenzeugnis oder der Lernentwicklungsbericht entfallen. Ersatzweise wird eine andere Form der Rückmeldung des Leistungsstandes und der Lernentwicklung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens gewählt.

§ 9 Zeugnis und Lernentwicklungsbericht beim Verlassen der Schule

(1) Verlässt der Schüler oder die Schülerin die besuchte Schule, erhält er oder sie ein Zeugnis oder einen Lernentwicklungsbericht, sofern der betreffende Bildungsgang an der Schule mindestens acht Unterrichtswochen besucht worden ist. Liegen zwischen dem Verlassen und dem Ende des Schuljahres weniger als acht Unterrichtswochen, hat das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht Rechtswirkungen für das Schuljahresende; die Zeugniskonferenz der aufnehmenden Schule kann in Ausnahmefällen am Schuljahresende mit Rechtswirkungen eine neue Beurteilung insgesamt oder in einzelnen Unterrichtsfächern vornehmen. Die Entscheidung ist im Protokoll zu begründen.
(2) Verlässt der Schüler oder die Schülerin die besuchte Schule und werden an der Schule Lernentwicklungsberichte ausgestellt, ist auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ein Zeugnis zu erteilen. Dies gilt bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 4 nicht beim Wechsel der Schule innerhalb des Landes Bremens.
(3) Wechselt der Schüler oder die Schülerin auf eine Schule außerhalb des Landes Bremen, gelten die Formvorschriften des

§ 16 Absatz 1

entsprechend.

§ 10 Abschlusszeugnis

(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Das Ziel des Bildungsganges ist erreicht, wenn die letzte Jahrgangsstufe des Bildungsganges bis zum Schluss des Schuljahres besucht wurde und der Schüler oder die Schülerin Leistungen erbracht hat, die ohne den Ausgleich zur Versetzung führen müssen.
(2) Wird der Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen, ist dessen Ziel erreicht, wenn die Prüfung bestanden ist.

§ 10a Prüfungszeugnis

(1) Ein Prüfungszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin aufgrund einer Prüfung einen anderen Abschluss erreicht, als der Bildungsgang es vorsieht.
(2) Das Prüfungszeugnis weist die Noten der Prüfungsleistung aus. Der mit der Prüfung erreichte Abschluss wird vermerkt.

§ 27 Absatz 2

gilt entsprechend.

§ 10b Allgemeines Zeugnis

(1) Ein Allgemeines Zeugnis wird jeweils am Ende der Sekundarstufe I und II erteilt, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Bereiche Lernen und Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung vorliegt und die Einfache Berufsbildungsreife nicht erreicht wird.
(2) Das Allgemeine Zeugnis weist die in den Fächern individuell erreichten Kompetenzen anschlussorientiert aus.
(3) Soweit nach

§ 27 Absatz 1

zielgleicher Unterricht in einzelnen Fächern erteilt wurde, weist das Allgemeine Zeugnis für diese Fächer die Note aus und vermerkt das Kompetenzniveau des entsprechenden Abschlusses. Soweit es sich um Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung handelt, nimmt der Schüler oder die Schülerin in diesen Fächern an der Abschlussprüfung teil. Satz 1 gilt auch für mindestens ausreichende Prüfungsleistungen in einer Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife, wenn die Einfache Berufsbildungsreife nicht erreicht wird.
(4) Ein Allgemeines Zeugnis wird auch den Schülerinnen und Schülern der Bildungsgänge „Praktikumsklasse“ sowie „Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung“ erteilt.

§ 11 Abgangszeugnis

Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin einen Bildungsgang, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, und hat er oder sie bereits die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfüllt, erhält er oder sie ein Abgangszeugnis auf der Grundlage des jeweiligen Leistungsstandes. Liegen zwischen dem Verlassen des Bildungsganges und dem letzten Zeugnis dieses Bildungsganges nicht mehr als acht Unterrichtswochen, werden die Noten dieses Zeugnisses in das Abgangszeugnis übertragen; hat er oder sie insgesamt nicht mehr als acht Wochen den Bildungsgang besucht, wird kein Abgangszeugnis ausgestellt.

Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Formvorschriften

§ 12 Verfahren

(1) Die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte beraten und beschließen als Zeugniskonferenz die Zeugnisse auf der Grundlage der von den einzelnen Lehrkräften erteilten Noten. Werden Lernentwicklungsberichte erstellt, beschließt sie die Zeugniskonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin. Der Lernentwicklungsbericht darf die schriftlich abzufassende Einzelbeurteilung der Lehrkräfte im Ergebnis nicht verändern.
(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Zeugniskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder von ihr beauftragte Lehrkraft. Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(3) Die Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen oder ein Jahrgangselternsprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin sowie ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen oder zwei Jahrgangsschülersprecher oder Jahrgangsschülersprecherinnen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Zeugniskonferenz teilzunehmen. Hat der Ausbildungsbeirat in den Bildungsgängen der Berufsschule nach

§ 60 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuss eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an Sitzungen der Zeugniskonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Zeugniskonferenz ist der Elternsprecher und die Elternsprecherin ausgeschlossen, soweit über dessen oder deren Kind beraten wird, sowie der Schülersprecher und die Schülersprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.
(4) Weicht in einem Zeugnis die Fachnote um zwei oder mehr Stufen nach unten von der des vorhergehenden Zeugnisses desselben Bildungsganges der Schule ab, ist hierfür die Begründung der zuständigen Lehrkraft in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht soll am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres oder des Schuljahres, für das es erteilt wird, dem Schüler oder der Schülerin ausgehändigt werden. Das Zeugnis kann an den Grundschulen auch innerhalb von 5 Werktagen vor dem letzten Unterrichtstag im Rahmen eines Gespräches mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen oder Schülern ausgegeben werden. Das Datum des letzten Unterrichtstages, in Prüfungszeugnissen das Datum des Beschlusses über das Prüfungsergebnis, ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 13 Urkundeneigenschaft

(1) Das Zeugnis und der Lernentwicklungsbericht sind Urkunden, die von der Schule ausgestellt werden.
(2) Das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht ist vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin oder vom Tutor oder von der Tutorin im Auftrage des Schulleiters oder der Schulleiterin zu unterschreiben.
(3) Die Zeugnisformulare und die Formulare der Lernentwicklungsberichte können von der Schule unter Beachtung der in dieser Verordnung vorgegebenen Inhalte festgelegt werden. Das Nähere bestimmt die Senatorin für Kinder und Bildung in Zeugniserlassen.

§ 14 Name des Schülers und der Schülerin

In das Formular des Zeugnisses oder des Lernentwicklungsberichts sind der Vorname und der Familienname des Schülers oder der Schülerin sowie das Geburtsdatum einzutragen.

Kapitel 3 Besondere Verfahrens- und Formvorschriften für Abschlusszeugnisse, Prüfungszeugnisse, Allgemeine Zeugnisse und Abgangszeugnisse

§ 15 Verfahren

(1) Über ein Abschlusszeugnis, ein Prüfungszeugnis und ein Allgemeines Zeugnis kann frühestens 14 Tage vor dem letzten Schultag beschlossen werden. Dasselbe gilt für ein Abgangszeugnis, das zum Ende des Schuljahres ausgestellt wird.
(2) Das Abschlusszeugnis, das Prüfungszeugnis und das Allgemeine Zeugnis sind unverzüglich nach dem Beschluss der Zeugniskonferenz auszufertigen und dem Schüler oder der Schülerin auszuhändigen.

§ 16 Form

(1) Abschlusszeugnisse, Prüfungszeugnisse, Allgemeine Zeugnisse und Abgangszeugnisse sind vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin oder vom Tutor oder von der Tutorin sowie vom Schulleiter oder der Schulleiterin oder von dem zuständigen Abteilungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Jahrgangsleiter oder der zuständigen Jahrgangsleiterin oder von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben und zu siegeln. Abiturzeugnisse an den allgemeinbildenden Schulen werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Schulleiter oder der Schulleiterin unterschrieben und gesiegelt. In beruflichen Bildungsgängen, die mit einer schulischen Prüfung abschließen, werden die Abschlusszeugnisse von dem oder der Prüfungsausschussvorsitzenden und von dem Abteilungsleiter oder von der Abteilungsleiterin unterschrieben und gesiegelt.
(2) Die Noten nach

§ 5 Absatz 1

sind auszuschreiben.
(3) Die Noten werden aufgrund der im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen erteilt.
(4) In Abschlusszeugnissen und in Abgangszeugnissen sind die Noten aller Fächer einzutragen, die im letzten Schuljahr unterrichtet worden sind. Fächer, die bereits in vorhergehenden Schuljahren abgeschlossen wurden, werden gesondert ohne Noten im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis ausgewiesen, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler beantragt rechtzeitig vor der Zeugniserteilung die Ausweisung einer Note.

§ 17 Aufgrund einer Prüfung erteilte Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse

Wird ein Abschlusszeugnis oder ein Abgangszeugnis aufgrund einer Prüfungsverordnung oder einer anderen Verordnung erteilt, gelten die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Verordnung soweit sie von dieser Zeugnisverordnung abweichen.
Teil 3 Besondere Vorschriften für einzelne Schularten und Schulstufen

Kapitel 1 Primarstufe

§ 18 Grundschule

(1) In der Grundschule werden Lernentwicklungsberichte erteilt. Sie werden zum Ende eines jeden Schuljahres, in der Jahrgangsstufe 4 auch zum Ende des Schulhalbjahres erteilt.
(2)
[¹]
Schulen können mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung in den Jahrgangsstufen 3 bis 4 die Lernentwicklungsberichte am Ende des jeweiligen Schuljahres eine für die einzelnen Fächer zusammengefasste Note in verbaler Form und in Ziffernform versehen. Der Antrag auf Genehmigung muss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Schulkonferenz befürwortet werden.
(3) In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 werden im Zusammenhang mit der Ausgabe der Lernentwicklungsberichte zum jeweiligen Schuljahresende Elterngespräche geführt.

Fußnoten

[¹]
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2015

Kapitel 2 Sekundarstufe I

§ 19 Oberschule und Gymnasium

(1) In der Oberschule und im Gymnasium werden Zeugnisse erteilt.
(2) Soll der Lernentwicklungsbericht nach Beschluss der Schulkonferenz an die Stelle von Zeugnissen treten, bedarf dies der Zustimmung durch die Fachaufsicht. Ab Jahrgangsstufe 9 dürfen zum Schuljahresende keine Lernentwicklungsberichte erteilt werden;

§ 27

bleibt unberührt.
(3) In der Oberschule enthält das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht ab Ende der Jahrgangsstufe 8 eine Prognose über den Bildungsgang.

§ 20 Fachleistungsdifferenzierung

Soweit in Schulen fachleistungsdifferenziert unterrichtet wird, ist in den Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten bei den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung das Anforderungsniveau anzugeben.

Kapitel 3 Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen

§ 21 Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen

(1) In den Schularten der Sekundarstufe II und in den Bildungsgängen der Schule für Erwachsene, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, erhalten die Schülerinnen und Schüler halbjährlich ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält die Zusammenstellung der Unterrichtsfächer, wird Unterricht in Kursen organisiert, die der belegten Kurse sowie die in Punkten ausgewiesene Bewertung der in den Fächern oder Kursen erbrachten Leistungen.

§ 3

gilt entsprechend. Der Bewertung wird der Bewertungsmaßstab des

§ 5 Absatz 1

wie folgt zugrunde gelegt:
Die Note „sehr gut“ (1) entspricht den Punkten 13 bis 15,
die Note „gut“ (2) den Punkten 10 bis 12,
die Note „befriedigend“ (3) den Punkten 7 bis 9,
die Note „ausreichend“ (4) den Punkten 4 bis 6,
die Note „mangelhaft“ (5) den Punkten 1 bis 3 und
die Note „ungenügend“ (6) 0 Punkten.
(2)

§ 6 Absatz 1 und 4

,

§ 12 Absatz 1, 2, und 4

, sowie

§ 16 Absatz 2

finden keine Anwendung.

§§ 8

und
16 Absatz 3 und 4
finden in der Qualifikationsphase keine Anwendung.
(3) Abweichend von

§ 16 Absatz 4

weist das Abgangszeugnis in der Qualifikationsphase die Leistungen aller von dem Schüler oder der Schülerin belegten Kurse in Punkten aus, wenn der Unterricht in Kursen organisiert ist. Bei Nichtversetzung oder freiwilliger Wiederholung werden die Punkte des wiederholten Jahrgangs nur auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin ausgewiesen.
(4) Die Zeugniskonferenz besteht mindestens aus dem für den Bildungsgang zuständigen Leiter oder der Leiterin als dem oder der Vorsitzenden und dem Tutor oder der Tutorin oder dem Kursleiter oder der Kursleiterin oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin.
(5) Wird die zweite Pflichtfremdsprache im Abendgymnasium oder im Kolleg nicht mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen, kann die Zeugnisnote in diesem Fach durch das Ergebnis einer Prüfung ersetzt werden. Die Erteilung des betreffenden Halbjahreszeugnisses wird bis zum Abschluss der Prüfung ausgesetzt.

Kapitel 4 Schule für Erwachsene

§ 22 Erweiterte Berufsbildungsreife und Mittlerer Schulabschluss

Abweichend von

§ 8 Absatz 1

erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen, die in der Schule für Erwachsene zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führen, halbjährlich ein Zeugnis.

Kapitel 5 Berufliche Bildungsgänge

§ 23 Form der Beurteilung

In den Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen dürfen zum Schuljahresende keine Lernentwicklungsberichte erteilt werden. Satz 1 gilt nicht für den Bildungsgang Werkstufe.

§ 24 Bildungsgänge mit Pflichtpraktika

Sind in beruflichen Bildungsgängen Pflichtpraktika Teil der schulischen Ausbildung, ist das Ziel des Bildungsganges nur erreicht, wenn das jeweilige Praktikum erfolgreich beendet wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet und den Vermerk „mit Erfolg teilgenommen“ erhalten hat. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn Verordnungen über berufliche Bildungsgänge abweichende Regelungen festlegen.

§ 25 Ergänzende Bestimmungen für Abschluss- und Abgangszeugnisse in beruflichen Bildungsgängen

(1) Abweichend von

§ 16

Absatz 3 können in beruflichen Bildungsgängen die Noten in Lernfeldern auf Grundlage schuljahresübergreifender Leistungen erteilt werden.
(2) Abweichend von

§ 16

Absatz 4 Satz 2 werden in beruflichen Bildungsgängen auch die in den vorhergehenden Schuljahren abgeschlossenen Fächer gesondert mit Note im Abschluss- oder im Abgangszeugnis ausgewiesen.

§ 26 Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss

Wird die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss nach

§ 26 Absatz 2 des Bremischen Schulgesetzes

mit einer außerschulischen Prüfung abgeschlossen, enthält das Abschlusszeugnis oder das Abgangszeugnis die Noten der schulischen Leistungen nach

§ 16 Absatz 3

sowie das Ergebnis der außerschulischen Prüfung.
Teil 4 Weitere Regelungen

§ 27 Zielgleicher und zieldifferenter Unterricht

(1) Soweit Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einem allgemeinbildenden Bildungsgang zielgleich unterrichtet werden, werden die Zeugnisse oder Lernentwicklungsberichte in diesen Fächern nach den allgemein geltenden Bestimmungen erteilt.
(2) In den zieldifferent unterrichteten Fächern werden die individuell erreichten Kompetenzen durch freien Text erläutert.
(3) Ob zielgleich oder zieldifferent unterrichtet wird, entscheidet die Zeugniskonferenz zum Ende eines Schulhalbjahres und zum Ende eines Schuljahres mit Wirkung zum darauffolgenden Schulhalbjahr.
(4) Die Zeugniskonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 8 entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen probeweise in allen Fächern zielgleich unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig und umfassend informiert.
(5) In Fällen nach Absatz 4 entscheidet die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9, ob Schülerinnen und Schüler dauerhaft zielgleich unterrichtet werden. Mit der Entscheidung für dauerhafte zielgleiche Unterrichtung ist das Ablegen des sonderpädagogischem Förderbedarfs verbunden. Voraussetzung für eine dauerhaft zielgleiche Unterrichtung ist, dass das Erreichen eines Abschlusses hinreichend wahrscheinlich ist. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig und umfassend informiert.
(6) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf wird im Allgemeinen Zeugnis ausgewiesen.

§ 28 Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Bei der Leistungsbeurteilung für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache sollen in allen Fächern sprachlich bedingte Erschwernisse angemessen berücksichtigt werden.
(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache an allgemeinbildenden Schulen, die in ihrer überwiegenden Unterrichtszeit einem Vorbereitungskurs, einer Vorbereitungsklasse oder einer vergleichbaren Fördermaßnahme zugeordnet sind, erhalten in den Fällen, in denen Zeugnisse erteilt werden, längstens für die Dauer von zwei Jahren ein von der Regelform abweichendes Zeugnis. In Ausnahmefällen kann auf Beschluss der Zeugniskonferenz die Frist um ein Jahr verlängert werden. Ein Zeugnis enthält die Beurteilung der Lernentwicklung in der deutschen Sprache sowie ergänzende Aussagen zur Entwicklung des Lern- und Arbeitsverhaltens.

§ 4 Absatz 3

gilt entsprechend. Die Leistungen in den übrigen Fächern, insbesondere in der ersten Fremdsprache, werden benotet, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die erstmals
a)
ab Jahrgangsstufe 7 in eine deutsche Schule aufgenommen werden, kann an die Stelle der Note in der ersten Fremdsprache am Ende der Sekundarstufe I die Note in der Herkunftssprache treten;
b)
ab Jahrgangsstufe 5 in eine deutsche Schule aufgenommen werden, kann an die Stelle der Beurteilung in der zweiten Fremdsprache die Beurteilung in der Herkunftssprache treten.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die einen ausbildungsvorbereitenden Bildungsgang mit Sprachförderung besuchen, werden die Lernfortschritte in einzelnen Fächern, in denen eine Benotung aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Sprachkenntnisse nicht möglich ist, im Zeugnis erläutert. Ihnen können auf Beschluss der Zeugniskonferenz auch Lernentwicklungsberichte erteilt werden.
(5) Schülerinnen und Schüler, die anstelle der Fremdsprache am Unterricht in der Herkunftssprache und zusätzlich am Unterricht ihrer Klasse in der Fremdsprache teilnehmen, erhalten in den Fällen, in denen Zeugnisse erteilt werden, in beiden Fächern eine Note. Wird ein Unterricht in der nicht deutschen Herkunftssprache nicht erteilt, kann die Note durch eine Prüfung festgestellt werden, sofern eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.
(6) Schülerinnen und Schüler, die erst nach Beginn der letzten beiden Jahrgänge der Sekundarstufe I in das deutsche Schulsystem eingetreten sind und denen im Fach Deutsch ohne Anwendung des Grundsatzes des Absatzes 1 nicht mindestens die Note „ausreichend“ gegeben werden könnte, werden in die Gymnasiale Oberstufe nach den Bestimmungen der
Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule
oder der
Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums
bei Erfüllung der Leistungsanforderungen im Übrigen nur unter der Bedingung des Besuchs eines einjährigen Vorbereitungskurses, der vorrangig der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse dient, zugewiesen. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk in das Zeugnis am Ende der Sekundarstufe I. Auf Wunsch wird ihnen statt des Originals eine Zweitschrift mit diesem Vermerk ausgehändigt.

§ 29 Zuerkennung von Abschlüssen

(1) Ein Schüler oder eine Schülerin erhält beim Verlassen des Bildungsganges eine Bescheinigung über die Zuerkennung oder einen Zuerkennungsvermerk in das letzte Zeugnis, das nach den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangsverordnung einen zusätzlichen Abschluss einschließt, sofern er oder sie nicht bereits diesen oder einen höherwertigen Abschluss oder in einem anderen Zeugnis einen entsprechenden Zuerkennungsvermerk besitzt.
(2) Hat ein Schüler oder eine Schülerin wegen Vorrückens in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder wegen Überführens in eine andere Schulart kein Zeugnis erhalten, das nach den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangsverordnung einen zusätzlichen Abschluss einschließt, erhält unter den Voraussetzungen von Absatz 1 das nächste zum Schuljahresende erteilte Zeugnis den Zuerkennungsvermerk, sofern es nicht ohne Zuerkennungsvermerk den entsprechenden Abschluss unmittelbar umfasst.
(3) Über die nachträgliche Zuerkennung eines Abschlusses für ein Zeugnis entscheidet die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat, sofern das Zeugnis laut Datum der Beschlussfassung nicht älter als drei Jahre ist; bei älteren Zeugnissen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Sind zusätzliche oder besondere Bedingungen Voraussetzung für eine Zuerkennung, müssen sie vor der Zeugniserteilung erfüllt sein. Die Entscheidung soll sich im Übrigen daran orientieren, ob das Zeugnis einen Bildungsstand aufweist, der dem entspricht, den ein zur gleichen Zeit erworbenes Zeugnis der anderen Schulart ausweist.
(4) Die Zuerkennung der Fachhochschulreife wird vom Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremen oder vom Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremerhaven mit einer Gesamtbescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife vorgenommen, sobald der Nachweis über den schulischen Teil und der Nachweis über den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife vorgelegen haben. Die Zuständigkeit des Praktikantenamtes richtet sich nach dem Standort der Schule, an der der schulische Teil zuerkannt wurde. Form und Inhalt einer entsprechenden Bescheinigung legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann in begründeten Einzelfällen Zuerkennungen vornehmen, auch wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangsverordnung nicht erfüllt sind.
(6) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die in dem nach den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangsverordnung geforderten Zeugnis anstelle des Faches Englisch die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, können den geforderten Nachweis im Fach Englisch durch den entsprechenden Nachweis in der Herkunftssprache erbringen. Für Schüler und Schülerinnen, die in einer anderen Fremdsprache als Englisch als erste Fremdsprache unterrichtet worden sind, gilt Satz 1 hinsichtlich dieser Fremdsprache entsprechend.

§ 30 Zeugnisse öffentlicher Schulen außerhalb des Landes Bremen

(1) Sofern in Zeugnissen öffentlicher Schulen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland Berechtigungen ausgewiesen sind, gelten diese in Bremen unmittelbar. Sie gelten nicht, wenn der Inhalt der Zeugnisse erheblich von den Anforderungen abweicht, die in Bremen an diejenigen Zeugnisse gestellt werden, die dieselben Berechtigungen verleihen.
(2) Über die Zuerkennung von Berechtigungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener Zeugnisse entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung im Einzelfall.
Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsbestimmung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die am 1 August 2014 die Jahrgangsstufe 9 besuchen, findet

§ 27 Absatz 5

Anwendung, ohne dass eine Entscheidung nach

§ 27 Absatz 4

getroffen wurde.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2013 den Bildungsgang Gesamtschule besuchen, erwerben ihre Abschlüsse nach

§ 22

der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Zeugnisordnung. Der Prüfung, die Grundlage für die Abschlüsse nach Satz 1 ist, liegen folgende Leistungen zugrunde:
1.
die in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten Noten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfungen sind.
2.
die Gesamtnoten in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Drittel aus der Note der in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten unterrichtlichen Leistung sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Die erste Stelle nach dem Komma ist von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2013 in Kraft.

§ 7 Absatz 2

und

§ 18 Absatz 2

treten am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Die Zeugnisordnung vom 14. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 247, 321- 223-a-8), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 57 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Bremen, den 20. Juni 2013
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Markierungen
Leseansicht