Bremisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Bremisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz - BremPatMobUG)
Bremisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Bremisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz - BremPatMobUG) Vom 28. Januar 2014
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45) und damit der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen an Patientinnen und Patienten unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
2.
Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation,
3.
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter Gesundheitsdienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen und -leistern gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister sind alle Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle juristischen Personen, die Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen.
(3) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Zahnärztinnen und -ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger oder Apothekerinnen und Apotheker oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2009 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; ABl. L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; ABl. L 93 vom 4. April 2008, S. 28) vorbehalten sind oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.
(4) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.
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§ 3 Informationspflichten
(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister sind verpflichtet auf Nachfrage von Patientinnen und Patienten diesen einschlägige Informationen zu erteilen, um ihm oder ihr zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zur Inanspruchnahme der nachgefragten Gesundheitsdienstleistung zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Informationen über Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihre Absicherung von Schadenersatzansprüchen nach
§ 4
sowie klare Preisinformationen und Rechnungen.
(2) Auf Gesundheitsdienstleistungen von abhängig Beschäftigten findet Absatz 1 keine Anwendung.
(3) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister den im Behandlungsmitgliedstaat ansässigen Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten, ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.
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§ 4 Absicherung von Schadenersatzansprüchen
(1) Gesundheitsdienstleister müssen zur Absicherung von Schadenersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang angemessen ist, abgesichert sein.
(2) Auf Gesundheitsdienstleistungen von abhängig Beschäftigten findet Absatz 1 keine Anwendung.
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§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Bremen, den 28. Januar 2014
Der Senat
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