Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hochwasserschutzpolder zwischen Senator-Apelt-Straße und Neustädter Hafen“ in der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hochwasserschutzpolder zwischen Senator-Apelt-Straße und Neustädter Hafen“ in der Stadtgemeinde Bremen Vom 25. März 2014
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des
§ 14 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Das in dem
§ 2
näher bezeichnete Gebiet in der Stadtgemeinde Bremen, Stadtteil Häfen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Hochwasserschutzpolder zwischen Senator-Apelt-Straße und Neustädter Hafen“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
im
Westen
und
Norden
: entlang des östlichen Böschungsfußes des Landesschutzdeiches an der Senator-Apelt-Straße,
im
Osten
: entlang des binnenseitigen Fußes der Überlaufschwelle und weiter entlang des Zaunes am Neustädter Hafen,
im
Süden
, in einem Abstand von 50 m nach Norden versetzt parallel zu der südwestlichen Grenze des Flurstückes 6/50 der Flur VR 79.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte im Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 84,7 ha.
(4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(5) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Neustadt/Woltmershausen aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung der von unregelmäßigen Überflutungen durch Weserhochwässer geprägten Flussauenlandschaft des Hochwasserschutzpolders mit seinem eng verzahnten Mosaik aus Auwald, weiteren Gehölzen, naturnahen Kleingewässern, Röhrichten, Ruderalflächen und landwirtschaftlich genutztem Grünland.
(2) Schutzgüter sind insbesondere
1.
Auwälder und weitere Gehölze als Lebensraum insbesondere von Singvögeln;
2.
Röhrichte als Lebensraum einer typischen Tierwelt, insbesondere von Blaukehlchen, Schilfrohrsänger, Rohrdommel und Rohrweihe;
3.
Kleingewässer als Lebensraum zum Teil seltener Wasser- und Uferpflanzen sowie von Amphibien, Insekten, insbesondere Libellen, und Brut- und Rastvögeln wie Lachmöwe, Schwarzhalstaucher, Schnatterente und Brandgans;
4.
extensiv genutztes Grünland als Lebensraum von Amphibien sowie als Brut- und Rastgebiet diverser Vogelarten.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach
§ 3
zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Verboten ist insbesondere
1.
das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;
2.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, zu baden oder Eis zu laufen;
3.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;
4.
Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen, oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;
5.
Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;
6.
offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;
7.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;
8.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote und Lenkdrachen;
9.
bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;
10.
Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen, oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;
11.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Gewässer aller Art, zu verändern;
12.
gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;
13.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 3. April 2014 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;
14.
*
Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;
15.
*
mineralische oder organische Düngemittel jeglicher Art sowie Klärschlamm, Abwässer oder Gärreste aufzubringen;
16.
*
das Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln oder zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen;
17.
*
das Grünland in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres zu mähen, zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;
18.
*
in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres mehr als zwei Tiere je Hektar aufzutreiben;
19.
die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen; die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden; der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;
20.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.
(3) Zum Zwecke des Grünlanderhalts sind die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichtet, die als Grünland landwirtschaftlich genutzten Flächen auch nach dem 3. April 2014 als Wiese oder Weide zu nutzen. Diese Flächen sind mindestens einmal jährlich zu beweiden oder zu mähen. Das anfallende Mähgut ist abzufahren.
(4) Durch die Verbote der Absätze 1 und 2 sowie die Gebote des Absatzes 3 bleiben am 3. April 2014 bestehende oder weitergehende, die Flächenbewirtschaftung einschränkende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, unberührt.
Fußnoten
*
[Red. Anm.: Entsprechend
§ 13 Abs. 2
treten § 4 Abs. 2 Nummer 14 bis 18 am 01.01.2015 in Kraft.]
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[Red. Anm.: Entsprechend
§ 13 Abs. 2
treten § 4 Abs. 2 Nummer 14 bis 18 am 01.01.2015 in Kraft.]
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[Red. Anm.: Entsprechend § 13 Abs. 2 treten § 4 Abs. 2 Nummer 14 bis 18 am 01.01.2015 in Kraft.]
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[Red. Anm.: Entsprechend
§ 13 Abs. 2
treten § 4 Abs. 2 Nummer 14 bis 18 am 01.01.2015 in Kraft.]
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[Red. Anm.: Entsprechend
§ 13 Abs. 2
treten § 4 Abs. 2 Nummer 14 bis 18 am 01.01.2015 in Kraft.]
§ 5 Beseitigung baulicher Anlagen
Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.
§ 6 Zulässige Handlungen
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:
1.
die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach
§ 4
, mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummer 1 und 4, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;
2.
das Aufbringen von Düngemitteln mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;
3.
Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;
4.
die erforderliche Räumung oder Krautung des Neue Kämpe Fleetes einschließlich des Abzweigs zum Wasserbauwerk an der Senator-Apelt-Straße im Zeitraum vom 15. November bis 31. August nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche und Gräben soweit sie nicht durch
§ 4 Absatz 2 Nummer 13 und 19
eingeschränkt wird;
5.
das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;
6.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der landwirtschaftlichen Wege soweit sie nicht dem Schutzzweck nach
§ 3
entgegensteht, die Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
7.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach
§ 3
; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
8.
das Angeln im Rahmen der fischereirechtlichen Regelungen und des am 3. April 2014 bestehenden Pachtvertrages;
9.
die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;
10.
die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
11.
die Verstärkung des Landesschutzdeiches entsprechend der wasserrechtlichen Plangenehmigung „zur Ertüchtigung des Deiches am linken Weserufer, Deichabschnitt Schlepperhafen bis Senator-Apelt-Straße inklusive der Kompensationsmaßnahmen an der Ochtum in der Gemeinde Weyhe“ vom 11. Oktober 2013.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß
§ 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Befreiungen erteilen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 8 Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr
Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach
§ 1
geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot oder Gebot nach
§§ 4
oder
5
zuwiderhandelt oder gegen
§§ 6
oder
8
verstößt,
2.
einer Nebenbestimmung nach
§ 7 Absatz 2
zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach
§§ 10
oder
11
nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.
§ 10 Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.
(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.
§ 11 Wiederherstellung
(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach
§§ 4
oder
5
verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach
§ 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.
§ 12 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
§ 4 Absatz 2 Nummer 14 bis 18
tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. März 2014
Der Senat
Anlage
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