Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Mittelweser - ÜSGV-Mittelweser)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Mittelweser - ÜSGV-Mittelweser)

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Mittelweser - ÜSGV-Mittelweser) Vom 28. Juli 2014
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des § 76 Absatz 2 und des § 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 58

und

§ 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes

vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), das durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der südlichen Landesgrenze, Weser-Kilometer 354 + 190 bis zur Staustufe Bremen-Hemelingen, Weser-Kilometer 362 + 170, festgesetzt.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 und den drei dieser Verordnung beigefügten Lageplänen jeweils im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. In der Übersichtskarte und den Lageplänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der Linien bestimmt, welche die mittelblaue Fläche umschließen. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei der oberen Wasserbehörde aufbewahrt.

§ 2 Einsichtnahme

Diese Verordnung, die Übersichtskarte und die beigefügten Lagepläne werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - obere Wasserbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Abschrift der Verordnung, der dazugehörigen Übersichtskarte und der dazugehörigen Lagepläne wird bei den Ortsämtern Hemelingen und Obervieland aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung, die Übersichtskarte und die Lagepläne auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (
www.umwelt.bremen.de
) eingesehen werden.

§ 3 Schutzbestimmungen, Gebote

(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.
(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
-
Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und
-
Abwasseranlagen
hochwassersicher zu betreiben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Regelungen der
Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen
vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft.
Bremen, den 28. Juli 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -
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