Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) an der Universität Bremen Vom 25. Juni 2014
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 06.12.2023 (Brem.ABl. S. 1484)*, ber. (Brem.ABl. 2024 S. 804) |
Fußnoten
*
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 gilt: „Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungs-ordnung vom 25. Juni 2014, geändert am 15. Mai 2019. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2024 beim zuständi-gen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistun-gen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]
Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. Juni 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Politikwissenschaft“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO
studiert. Der General Studies-Bereich gemäß
§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO
umfasst 39 CP.
(2) Das Studium besteht aus den folgenden Bereichen:
a)
der Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,
b)
dem Pflichtbereich mit einem Gesamtumfang von 99 CP, inkl. der Vermittlung der Grundlagen des Fachs und angrenzender Disziplinen im Umfang von 87 CP und dem Praktikum im Umfang von 12 CP,
c)
dem Wahlpflichtbereich mit der fachlichen Spezialisierung auf ausgewählte Untersuchungsfelder der Politikwissenschaft im Gesamtumfang von 27 CP, die in den Wahlpflichtmodulen Pol-M10 bis Pol-M-14 zu erbringen sind.
d)
dem Wahlbereich (General Studies-Bereich) mit der Vermittlung anwendungsorientierter und berufsbezogener Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, dem Erwerb von Schlüsselkompetenzen, der Verbesserung der Fremdsprachenkompetenz sowie der individuellen Profilbildung im Gesamtumfang von insgesamt 39 CP. Absolviert werden hier Angebote aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen und vom Prüfungsausschuss anerkannte Module (bzw. Lehrveranstaltungen). Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Außerdem können im Rahmen des Wahlbereichs weitere Praktika absolviert werden. Ein im Wahlpflichtbereich bereits absolviertes Modul darf im Wahlbereich nicht noch einmal gewählt werden.
(3)
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Die in den
Anlagen 1
und
2
vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In Pflichtmodulen können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern ein paralleles deutschsprachiges Angebot gewährleistet ist.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs.
(10) Es kann ein fakultatives Auslandssemester absolviert werden. Der dafür empfohlene Zeitraum ist das fünfte Semester. Um die Anerkennung der im Ausland erbrachten Module zu erleichtern, wird Studierenden eine vorherige Absprache mit dem Prüfungsausschuss dringend empfohlen.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
- Exposé: | Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage. |
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Hierfür kann in den Wahlpflichtmodulen Pol-M10 bis Pol-M-14 eine Prüfungsleistung in englischer Sprache im Rahmen eines englischsprachigen Lehrangebots erbracht werden. Von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern ist schriftlich zu bestätigen, dass die Prüfung in englischer Sprache absolviert wurde. Diese Unterlage ist bei Anmeldung zur Bachelorarbeit dem Zentralen Prüfungsamt vorzulegen. Alternativ können diese Englischkenntnisse durch den Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 belegt werden. Die für den Erwerb von Englischkenntnissen absolvierten CP können im General Studies-Bereich angerechnet werden.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäßß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag an den Prüfungsausschuss für das Pflichtpraktikum und den Bereich General Studies (Wahlbereich) anerkannt werden.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.
(2) Den Studierenden wird empfohlen, sich bis spätestens zu Beginn des 6. Fachsemesters zur Bachelorarbeit anzumelden. Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistungen müssen zudem erbracht sein:
-
Nachweis von Englischkenntnissen durch die Bescheinigung einer englischsprachigen Prüfungsleistung gemäß
§ 3
Absatz 6 oder
-
der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2.
Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, müssen keine englischsprachigen Kompetenzen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b nachweisen.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Der Umfang der Bachelorarbeit soll bei einer Einzelarbeit 50 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Bei einer Gruppenarbeit wird der Umfang der Bachelorarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.
§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module und gegebenenfalls Lehrveranstaltungen (im General Studies-Bereich) und dem Modul Bachelorarbeit gebildet. Unbenotete Module gehen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen oder Fehlversuche werden gemäß Äquivalenztabelle angerechnet. Noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren im Modul Pol M 7 werden gemäß den Regularien der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 20. September 2012, beendet und gemäß Äquivalenztabelle angerechnet.
(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 20. September 2012, tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung zum 30. September 2016 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 30. September 2014
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: | Studienverlaufsplan |
Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anlage 1:
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Jahr | Sem. | Pflichtmodule, 99 CP | Wahlpflichtmodule, 27 CP | Wahlmodule/ General Studies-Bereich, 39 CP | Bachelorarbeit, 15 CP | ∑ CP Verteilung Semester | ||||||
1. Jahr | 1. | Pol-M1, Sozialwissenschaftliches Grundstudium, 9 CP | Pol-M8.1, Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten, 6 CP | Pol-M6, Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft, 9 CP | Fachergänzende Studien (Wahlmodule), 6 CP | 30 | ||||||
2. | Pol-M2, Politische Theorie und Philosophie, 9 CP | Pol-M4, Europäische Integration, 6 CP | Soz-STM1a, Statistik/Methoden I, 12 CP | Fachergänzende Studien (Wahlmodule), 3 CP | 30 | |||||||
2. Jahr | 3. | Pol-M3, Internationale Beziehungen und Außenpolitik, 9 CP | Pol-M5, Politikfeldanalyse, 6 CP | Soz-STM2a, Statistik/Methoden II, 12 CP | Fachergänzende Studien (Wahlmodule), 3 CP | 30 | ||||||
4. | Pol-M7, Politik, Recht und Wirtschaft, 9 CP | Pol-Pra, Praktikum, 12 CP (oder im 5. oder 6. Sem.) | WP-Modul oder Fachergänzende Studien im Umfang von 9 CP | 30 | ||||||||
3. Jahr | 5. | Das fünfte Semester wird für ein Auslandsstudium (fakultativ) empfohlen; alternativ bieten sich WP-Module oder Fachergänzende Studien bzw. ein Praktikum an. | 30 | |||||||||
6. | WP-Modul oder Fachergänzende Studien oder Praktikum (Pflichtmodul bzw. weitere Praktika) im Gesamtumfang von 15 CP | Pol-BA-15CP, Modul Bachelorarbeit, 15 CP | 30 |
CP: Credit Point; Sem.: Semester
Anlage 2:
Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | Anzahl PL/SL |
Pol-BA-15CP | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | 15 | TP | Bachelorarbeit, 12 CP | PL: 1 SL: 0 |
Begleitseminar, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 99 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | Anzahl PL/SL |
Pol-M1 | Sozialwissenschaftliches Grundstudium | Introduction to Social Sciences | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | Political Theory and Philosophy | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | International Relations and Foreign Policy | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M4 | Europäische Integration | European Integration | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | Policy Analysis | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M6 | Vergleichende Politikwissenschaft | Comparative Political Science | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M7 | Politik, Recht und Wirtschaft | Politics, Law, and Economy | 9 | TP | Recht, 4,5 CP | PL: 1 SL: 0 |
Wirtschaft, 4,5 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M8.1 | Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten | Introduction to Academic Work for Political Science | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Soz-STM1a | Statistik/ Methoden I | Statistics for Social Science/Social Research Methods I | 12 | TP | Statistik I, 8 CP | PL: 1 SL: 0 |
Methoden I, 4 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Soz-STM2a | Statistik/ Methoden II | Statistics for Social Science/Social Research Methods II | 12 | TP | Statistik II, 8 CP | PL: 1 SL: 0 |
Methoden II, 4 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-Pra | Praktikum | Internship | 12 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 27 CP
K.- Ziffer | Titel | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | Anzahl PL/SL |
Pol-M10 | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theory of Modern Societies | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M11 | Internationale Politik | International Politics | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M12 | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M13.1 | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pol-M14 | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:
- entfällt -
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