Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (Krebsregistergesetz - BremKRG)
Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (Krebsregistergesetz - BremKRG) Vom 24. Februar 2015
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 294) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Krebsregisterrechts vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241)
Teil 1 Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen (Bremer Krebsregister), soweit diese nicht durch Bundesrecht oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist. Es dient der Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben an die epidemiologische und klinische Krebsregistrierung des Landes Bremen.
(2) Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse von Personen, bei denen eine Krebserkrankung festgestellt wurde und die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wohnen oder wegen der Krebserkrankung ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden oder wurden.
(3) Das Einzugsgebiet des Bremer Krebsregisters im Sinne des § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die Freie Hansestadt Bremen (Land).
(4) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Ergänzend zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des
Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
Anwendung.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Abschnitts des Bremischen Krankenhausgesetzes vor.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind Krebserkrankungen bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie gutartige Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme mit Ausnahme von prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebserkrankungen, die nicht von § 65c Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch umfasst sind,
2.
ist ein Behandlungsortregister ein Krebsregister, das Daten über Personen erfasst, die in seinem festgelegten Einzugsgebiet wegen einer Krebserkrankung behandelt werden oder wurden,
3.
ist ein Wohnortregister ein Krebsregister, das Daten über Personen erfasst, die in seinem festgelegten Einzugsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben oder ihren letzten Hauptwohnsitz hatten und bei denen eine Krebserkrankung festgestellt wurde,
4.
sind meldepflichtige Einrichtungen Krankenhäuser, ärztliche oder zahnärztliche Praxen sowie andere ärztliche Einrichtungen, die an der Krebsversorgung teilnehmen,
5.
sind behandelnde Einrichtungen meldepflichtige Einrichtungen, die Patienten behandeln,
6.
sind diagnostizierende Einrichtungen meldepflichtige Einrichtungen, die durch spezielle Untersuchungsmethoden eine Krebserkrankung diagnostizieren, ohne Patienten zu behandeln,
7.
sind Identitätsdaten die folgenden personenbezogenen Angaben:
a)
Vornamen, Familiennamen und frühere Namen,
b)
Straßenname und Hausnummer der Wohnanschrift,
c)
Postleitzahl und Wohnort,
d)
Geschlecht,
e)
Name und Anschrift des Trägers der Krankenversicherung,
f)
Krankenversichertennummer oder ein vergleichbares Merkmal,
g)
Datum der Geburt,
h)
Datum des Todes,
8.
ist ein Meldedatenabgleich ein regelmäßig durchzuführendes Verfahren nach
§ 2 Absatz 3
und
§ 13a der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden, durch das die im Bremer Krebsregister gespeicherten personenbezogenen Daten mit den Daten der Meldebehörden abgeglichen werden mit dem Ziel festzustellen, ob Betroffene ihren Namen geändert haben oder verzogen sind,
9.
sind Ordnungsmerkmale Kennzeichen, die eine Zuordnung von verschiedenen Meldungen sicherstellen, die aber keine Rückschlüsse auf die Identität von betroffenen Personen zulassen,
10.
sind Patientenidentifikationsnummern von meldenden Einrichtungen gebildete nichtsprechende Zeichenfolgen, die von den meldenden Einrichtungen dauerhaft zur Identifikation der betroffenen Person genutzt werden,
11.
ist eine Klassifizierung das Zusammenfassen oder die Zuordnung von Einzelangaben zu Gruppen oder Kategorien.
Auf dieses Gesetz finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.
§ 3 Rechte der Betroffenen
(1) Eine betroffene Person kann insoweit Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten erheben, als die Verarbeitung von Identitätsdaten im Klartext betroffen ist. Nach Erhebung eines Widerspruchs werden die Angaben nach
§ 2
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis c, e und f der betroffenen Person pseudonymisiert. Die Daten im Klartext werden gelöscht. Abweichend von Satz 2 und 3 dürfen die übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Abrechnungs- und Erstattungsverfahren nach §
§ 23
und
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im Klartext verarbeitet werden. Vor der Pseudonymisierung darf eine Klassifizierung der Daten nach
§ 2
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, c und e vorgenommen werden. Die Pseudonymisierung von Daten einer bestimmten Person erfolgt stets nach demselben Verfahren, um die Zuordnung des Widerspruchs zu diesen Daten, auch nach Eingang weiterer Meldungen zu derselben Person, sicherzustellen. Zum Zweck der vollständigen und vollzähligen Datenerhebung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf das Bremer Krebsregister die übrigen Daten nach
§ 8
Absatz 1 verarbeiten. Wurden Daten zu dieser Person bereits an ein anderes Krebsregister gemeldet, ist dieses Krebsregister über die Erhebung des Widerspruchs zu informieren.
(2) Das Melderecht und die Meldepflicht der Einrichtung nach
§ 6
bleibt von der Erhebung des Widerspruchs unberührt.
Teil 2 Bremer Krebsregister
§ 4 Zweckbestimmung
(1) Das Bremer Krebsregister dient der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung, der Stärkung der Versorgungstransparenz, der statistisch-epidemiologischen Beobachtung von Krebserkrankungen und deren Behandlung sowie der Erforschung von Krebserkrankungen und soll die Verhütung und Eingrenzung dieser Krankheiten unterstützen. Es unterstützt die Evaluation von Massenuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung (Screening-Verfahren), beteiligt sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Bundes- und Landesebene und erteilt nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu Krebserkrankungen. Das Bremer Krebsregister nimmt die den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern der Länder nach dem Bundeskrebsregisterdatengesetz sowie nach den §§ 25a und 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Das Bremer Krebsregister verarbeitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten, die Angaben über das Auftreten, die Trendentwicklung und die Behandlung von Krebserkrankungen enthalten, und wertet diese aus.
§ 5 Struktur und Organisation
(1) Zu dem Bremer Krebsregister gehören eine Vertrauensstelle und eine Auswertungsstelle. Die Vertrauensstelle und die Auswertungsstelle unterstehen einer gemeinsamen ärztlichen Leitung.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Vertrauensstelle oder die Aufgaben der Auswertungsstelle einer öffentlich-rechtlichen Stelle oder mehreren öffentlich-rechtlichen Stellen übertragen. Unter den Voraussetzungen des § 65c Absatz 3 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt dies auch für den Verband der Privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(3) Einer geeigneten Stelle oder mehreren geeigneten Stellen in nicht öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verliehen werden, die Aufgaben der Vertrauensstelle, die Aufgaben der Auswertungsstelle oder die Aufgaben der gemeinsamen ärztlichen Leitung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überträgt diese Aufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben. Geeignet sind Stellen, die die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übt die Fachaufsicht aus.
Teil 3 Meldungen
§ 6 Meldepflichten und Melderechte
(1) Meldepflichtige Einrichtungen sind bei jedem Meldeanlass nach
§ 7
verpflichtet, die jeweils erhobenen Daten nach
§ 8
Absatz 1 über die von ihnen wegen einer Krebserkrankung versorgten Person unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Auftreten des Meldeanlasses, an die Vertrauensstelle zu übermitteln.
(1a) Meldepflichtige Einrichtungen können unabhängig vom Meldeanlass Daten nach
§ 8
Absatz 1, die sie über die von ihnen gemeldeten Personen gespeichert haben, zur Vervollständigung des Datensatzes an die Vertrauensstelle übermitteln. Daten, die von Dritten erhoben wurden, sollen entsprechend gekennzeichnet werden.
(2) Erhebt eine betroffene Person Widerspruch gegen eine Meldung nach Absatz 1 oder 1a, übermittelt die meldepflichtige Einrichtung den Datensatz nach
§ 8
Absatz 1 sowie die Tatsache, dass Widerspruch erhoben wurde.
(3) Die in den meldepflichtigen Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sind von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit sie Meldungen nach Absatz 1, 1a oder 2 vornehmen.
§ 7 Meldeanlässe
Meldeanlässe sind:
1.
Feststellung einer Krebserkrankung,
2.
Sicherung der Diagnose durch histologische und zytologische Untersuchungen sowie Autopsien, soweit diese vorgenommen wurden,
3.
Beginn der Behandlung einer Krebserkrankung (Operation, Strahlentherapie oder Systemische Therapie),
4.
Therapierelevante Änderung des Erkrankungsstatus sowie das Wiederauftreten der behandelten Krebserkrankung (Rezidiv),
5.
Beendigung der Behandlung einer Krebserkrankung einschließlich Abbruch (Operation, Strahlentherapie oder Systemische Therapie),
6.
Tod, der ursächlich oder mitursächlich durch eine Krebserkrankung eingetreten ist.
§ 8 Inhalt und Form der Meldungen
(1) Der zu meldende Datensatz bestimmt sich unbeschadet des
§ 7
Absatz 2 und 3 nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Das Bremer Krebsregister veröffentlicht die Fundstelle des jeweils geltenden Datensatzes in geeigneter Form. Zusätzlich muss jede Meldung folgende Daten enthalten:
1.
Angaben über private Krankenversicherungsunternehmen oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, sofern die betroffenen Personen bei diesen krankenversichert sind,
2.
eine Patientenidentifikationsnummer.
(2) Die Meldungen sind, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt, in strukturierter elektronischer Form an die Vertrauensstelle zu übermitteln. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden Sicherheitsstandards einzuhalten, die geeignet und erforderlich sind, den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Übertragungsmedien, an den Eckpunkten der Kommunikation und auf die dahinter liegenden Systeme zu verhindern. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere zu den Anforderungen an die Form der Meldungen sowie zu den Anforderungen an den Datenschutz bei der Verarbeitung der Daten durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 9 Meldevergütung
(1) Für jede vollständige Meldung, die aus einem Meldeanlass nach
§ 7
Absatz 1 erfolgt ist und eine Person betrifft, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt das Bremer Krebsregister der meldenden Einrichtung eine Vergütung, deren Voraussetzungen und Höhe sich nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch richten. Für jede Meldung, die eine Person betrifft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder die nach
§ 11
Absatz 3 Satz 5 erfolgt ist, zahlt das Bremer Krebsregister der meldenden Einrichtung eine Vergütung, deren Voraussetzungen und Höhe die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung regelt.
(2) Für Meldungen nach
§ 6
Absatz 1a besteht kein Anspruch auf Vergütung.
§ 10 Informationspflichten von Einrichtungen
(1) Behandelnde Einrichtungen haben neben den Informationspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 die Pflicht, die wegen einer Krebserkrankung behandelten Personen vor der ersten Übermittlung ihrer Daten nach
§ 6 Absatz 1
über die beabsichtigte Meldung und den Zweck der Meldung schriftlich oder elektronisch zu informieren sowie diese auf das Recht hinzuweisen, Widerspruch gegen die Meldung zu erheben. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Personen unverzüglich über eine erfolgte Meldung nach Absatz 3 zu informieren.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen behandelnde Einrichtungen von der Information der betroffenen Person absehen, wenn diese den Grundsätzen der ärztlichen Aufklärungspflicht entsprechend wegen der Gefahr einer anderenfalls eintretenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist. Die Gründe für das Absehen von der Information sind aufzuzeichnen. Wird die betroffene Person nach der Übermittlung ihrer Daten über die Krebserkrankung aufgeklärt, ist die Information nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen.
(3) Diagnostizierende Einrichtungen haben die behandelnde Einrichtung über eine vorgenommene Meldung an das Bremer Krebsregister zu informieren. Die in den diagnostizierenden Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Teil 4 Vertrauensstelle
§ 11 Aufgaben
(1) Die von den meldepflichtigen Einrichtungen übermittelten Daten nach
§ 8
Absatz 1 sind unverzüglich von der Vertrauensstelle unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. Die von einer diagnostizierenden Einrichtung übermittelten Daten sind, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, vor der Speicherung zu pseudonymisieren, sofern und solange nicht eine behandelnde Einrichtung Daten über die betroffene Person und zu der betreffenden Krebserkrankung übermittelt hat. Abweichend von Satz 2 dürfen die von einer diagnostizierenden Einrichtung übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Abrechnungs- und Erstattungsverfahren nach
§§ 23
und
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im Klartext verarbeitet werden.
(2) Erhebt die betroffene Person Widerspruch gegen eine Meldung, pseudonymisiert die Vertrauensstelle unverzüglich die übermittelten Identitätsdaten und verbindet den Widerspruch mit dem gespeicherten Datensatz.
(3) Die Vertrauensstelle führt regelmäßig einen Abgleich der von ihr gespeicherten Daten mit den nach
§ 1 Absatz 1 der Mortalitätsindex-Verordnung
aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten durch. Soweit sie Abweichungen der von ihr gespeicherten Daten von den aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten feststellt, darf sie die von ihr gespeicherten Daten verändern. Die aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten sind von der Vertrauensstelle zu löschen, sobald sie zu Zwecken des Datenabgleichs nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Übermittlung. Entspricht der aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelte Datensatz nicht dem Datensatz nach
§ 8
Absatz 1 Satz 1, darf die Vertrauensstelle zur Vervollständigung des Datensatzes von den meldepflichtigen Einrichtungen Daten nach
§ 8
Absatz 1 Satz 1 über die betroffene Person erheben. Die meldepflichtigen Einrichtungen sind verpflichtet, die nach Satz 4 angeforderten Daten zu übermitteln. Die in den meldepflichtigen Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Die Vertrauensstelle ist verpflichtet, regelmäßig einen Meldedatenabgleich durchzuführen und die von ihr gespeicherten Daten zu verändern, soweit sie Abweichungen zwischen den Meldedaten und den bei ihr gespeicherten Daten festgestellt hat. Die Meldedaten sind von der Vertrauensstelle zu löschen, sobald sie zu Zwecken des Datenabgleichs nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Übermittlung.
(5) Durch mehrere Meldungen übermittelte Daten zu einer Person einschließlich der Ergebnisse des Abgleichs mit dem Mortalitätsindex nach Absatz 3 und des Meldedatenabgleichs nach Absatz 4 sind zu einem Datensatz zusammenzuführen.
(6) Jeder einer Person zugeordnete Datensatz ist mit einer Kontrollnummer zu verbinden, die für die Durchführung bundes- oder landesrechtlich vorgesehener Datenabgleiche geeignet ist. Die Vertrauensstelle darf den Datensatz mit weiteren Ordnungsmerkmalen und Klassifizierungen verbinden, die für die Datenverarbeitung durch die Auswertungsstelle erforderlich sind.
(7) Die Vertrauensstelle übermittelt Daten nach
§ 8
Absatz 1 an die Auswertungsstelle, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Auswertungsstelle erforderlich sind. Vor der Übermittlung pseudonymisiert sie die Identitätsdaten nach
§ 2
Nummer 7 Buchstabe a, b, e und f. Werden Angaben zu Identitätsdaten nach
§ 2
Nummer 7 Buchstabe b der betroffenen Person für eine Auswertung nach
§ 14
Absatz 4 oder 6 benötigt, kann die Vertrauensstelle der Auswertungsstelle diese Angaben abweichend von Satz 2 übermitteln.
(8) Die nach
§ 8
Absatz 1 übermittelten Identitätsdaten sind 30 Jahre nach dem Tod oder spätestens 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu pseudonymisieren. Die weiteren Daten nach
§ 8
Absatz 1 werden dauerhaft gespeichert.
§ 12 Datenaustausch mit anderen Krebsregistern
(1) Die Vertrauensstelle ist verpflichtet, Daten nach
§ 8
Absatz 1 über Personen, die innerhalb des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen behandelt werden oder wurden und im Einzugsgebiet eines anderen Krebsregisters ihren Hauptwohnsitz haben, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, an dieses Wohnortregister zur Vervollständigung dessen Datenbestandes sowie zur Qualitätssicherung zu übermitteln. Sie ist zudem verpflichtet, Daten nach
§ 8
Absatz 1 über Personen mit Hauptwohnsitz im Land Bremen, die außerhalb des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen wegen einer Krebserkrankung behandelt werden oder wurden, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, an das zuständige Behandlungsortregister zum Zweck der Vervollständigung dessen Datenbestandes und zur Qualitätssicherung zu übermitteln.
(2) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zur Vervollständigung des Datensatzes des Bremer Krebsregisters sowie zur Qualitätssicherung Daten nach
§ 8
Absatz 1 Satz 1, die von einem anderen Krebsregister übermittelt werden, zu verarbeiten.
(3) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zum Zweck bundesweiter Auswertungen zu Krebserkrankungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Daten nach
§ 8
Absatz 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister zu übermitteln, sofern eine Einwilligung durch die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung für diese Übermittlung erteilt wurde. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die zu übermittelnden Daten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 13 Datenübermittlungen durch die Vertrauensstelle
Auf Antrag übermittelt die Vertrauensstelle an eine behandelnde Einrichtung, die nach
§ 6
Daten über eine Person an die Vertrauensstelle übermittelt hat, zur Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Behandlung und zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Behandlung die vom Bremer Krebsregister gespeicherten Daten über diese Person. Sofern die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten erhoben hat, ist die Übermittlung an die behandelnde Einrichtung nicht zulässig. Auswertungen zu diesen Daten dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Teil 5 Auswertungsstelle
§ 14 Auswertungen
(1) Die Auswertungsstelle verarbeitet und nutzt die nach
§ 11
Absatz 7 von der Vertrauensstelle übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sofern die Auswertungsstelle Angaben über die Anschrift der betroffenen Person nach
§ 11
Absatz 7 Satz 3 erhalten hat, hat sie diese nach Abschluss der Auswertungen nach
§ 14
Absatz 4 und 6 unverzüglich zu löschen.
(2) Die Auswertungsstelle nimmt anhand der übermittelten Daten insbesondere folgende Auswertungen vor:
1.
regelmäßige Auswertungen nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
landesbezogene Auswertungen nach § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Auswertungen sollen Informationen für die Bewertung der Qualität der onkologischen Versorgung enthalten und leitlinienbasierte Qualitätsindikatoren berücksichtigen.
(3) Auf Antrag einer meldepflichtigen Einrichtung darf die Auswertungsstelle ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Daten über Personen auswerten, die von dieser Einrichtung an das Bremer Krebsregister übermittelt wurden.
(4) Die Auswertungsstelle führt regelmäßig bevölkerungsbezogene, epidemiologische Auswertungen durch.
(5) Im Rahmen der strukturierten onkologischen Qualitätssicherung nach
§ 19
kann die Auswertungsstelle die von ihr gespeicherten Daten nutzen, um anonymisierte Auswertungen zu erstellen.
(6) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann in Einzelfällen ergänzende Auswertungen anfordern.
§ 15 Datenübermittlungen durch die Auswertungsstelle
(1) Die Auswertungsstelle übermittelt Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes an das Zentrum für Krebsregisterdaten.
(2) Auf Anforderung ist die Auswertungsstelle verpflichtet, Daten nach Maßgabe des § 65c Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln.
(3) Die Auswertungsstelle übermittelt an meldepflichtige Einrichtungen zum Zweck der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung regelmäßige Auswertungen nach
§ 14
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Auswertungen nach
§ 14
Absatz 3.
(4) Die Auswertungsstelle übermittelt in anonymisierter Form jährlich die landesbezogenen Auswertungen nach
§ 14
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie auf Anforderung die Auswertungen nach
§ 14
Absatz 6 an die Fachaufsichtsbehörde.
(5) Die Auswertungsstelle übermittelt zum Zweck der Überprüfung, inwieweit die Ziele des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust erreicht wurden, regelmäßig Daten nach
§ 23
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in anonymisierter und aggregierter Form an das zuständige Referenzzentrum.
(6) Zum Zweck von Datenübermittlungen nach
§ 13
darf die Auswertungsstelle von ihr gespeicherte Daten an die Vertrauensstelle übermitteln. Zur Förderung der interdisziplinären, patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung darf die Auswertungsstelle von ihr gespeicherte Daten in pseudonymisierter Form auch direkt an die behandelnde Einrichtung übermitteln, die Daten nach
§ 6
an das Bremer Krebsregister gemeldet hat, soweit dies erforderlich ist.
(7) Die Auswertungsstelle übermittelt das Ergebnis der Entscheidung über einen Antrag nach § 10 Satz 2 Nummer 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes an das Zentrum für Krebsregisterdaten.
Teil 6 Nutzung von Daten durch Dritte
§ 16 Übermittlung von Daten durch das Bremer Krebsregister
(1) Auf Antrag darf die Auswertungsstelle Daten nach
§ 8
Absatz 1 in pseudonymisierter Form für die in
§ 4
genannten Zwecke an Einrichtungen mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung, an Einrichtungen mit der Aufgabe onkologischer Qualitätssicherung und an Krebsregister nach § 1 Absatz 2 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes übermitteln, soweit die Verwendung dieser Daten zur Erreichung des angegebenen Zwecks unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer vom Bremer Krebsregister erteilten Genehmigung zulässig. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes, insbesondere wissenschaftliches Interesse besteht, die Durchführung des geplanten Vorhabens wissenschaftlichen Standards entspricht und der wissenschaftliche Beirat sowie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugestimmt haben. Der Übermittlung kann eine Veränderung der Daten durch die Auswertungsstelle vorausgehen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die weiteren Voraussetzungen für die Übermittlung und Nutzung der in Satz 1 genannten Daten zu regeln.
(2) Auf Antrag darf die Vertrauensstelle Daten nach
§ 8
Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke an Einrichtungen mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung übermitteln, soweit die Verwendung dieser Daten für ein Forschungsvorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung notwendig ist. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer vom Bremer Krebsregister erteilten Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des geplanten Vorhabens wissenschaftlichen Standards entspricht, ein Datenschutzkonzept vorgelegt wurde und der wissenschaftliche Beirat, die Ethikkommission der Ärztekammer Bremen sowie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugestimmt haben. Die Genehmigung hat das Forschungsvorhaben, die Art der zu übermittelnden Daten und den Kreis der Betroffenen eindeutig zu bezeichnen. Vor der Übermittlung nicht pseudonymisierter Daten hat die Vertrauensstelle in Abstimmung mit der behandelnden Einrichtung die betroffene Person über Zweck und Umfang des Forschungsvorhabens aufzuklären und ihre schriftliche Einwilligung in die Datenübermittlung einzuholen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Die antragstellende Einrichtung oder das antragstellende Krebsregister darf die nach Absatz 1 oder 2 übermittelten Daten nur für den in der Genehmigung genannten Zweck verwenden oder verwenden lassen. Jeglicher Personenbezug ist zu löschen, sobald der Forschungszweck es erlaubt. Die Wiederherstellung eines pseudonymisierten oder gelöschten Personenbezugs ist unzulässig. Die Verwendung der übermittelten Daten ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach Erreichen des der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecks in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Die antragstellende Einrichtung oder das antragstellende Krebsregister darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten zur weiteren Verarbeitung nur an Einrichtungen mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung, an Einrichtungen mit der Aufgabe onkologischer Qualitätssicherung und an Krebsregister nach § 1 Absatz 2 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes übermitteln, mit denen sie oder es Umfang und Zweck der weiteren Datenverarbeitung sowie die gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen vereinbart hat. Die Vereinbarung ist dem Bremer Krebsregister vor der Übermittlung vorzulegen.
(5) Die Auswertungsstelle darf an Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 teilnehmen, sofern es sich um wissenschaftliche Forschungsvorhaben handelt und sie ausschließlich pseudonymisierte Daten verarbeitet. Sie darf auch selbständig Forschungsvorhaben nach Absatz 1 durchführen. Für die Durchführung von Forschungsvorhaben nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 16a Datenabgleiche für Forschungsvorhaben
(1) Auf Antrag einer Einrichtung mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung darf das Bremer Krebsregister zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der onkologischen Qualitätssicherung das Ergebnis eines Abgleichs des bei ihm gespeicherten Datenbestandes mit Daten, die die antragstellende Einrichtung übermittelt hat, an die Einrichtung übermitteln, soweit die Übermittlung für ein Forschungsvorhaben oder die onkologische Qualitätssicherung unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung erforderlich ist. Die Durchführung des Datenabgleichs und die Übermittlung des Ergebnisses ist nur aufgrund einer vom Bremer Krebsregister erteilten Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des geplanten Vorhabens wissenschaftlichen Standards und dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht, ein Datenschutzkonzept vorgelegt wurde und der wissenschaftliche Beirat sowie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugestimmt haben. Die Genehmigung hat das Forschungsvorhaben, die Art der zu übermittelnden Daten und den Kreis der betroffenen Personen eindeutig zu bezeichnen. Die Herstellung oder Wiederherstellung eines Personenbezugs ist unzulässig. Die Verwendung der übermittelten Daten ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach Erreichen des der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecks in geeigneter Form nachzuweisen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Datenabgleichs in einer Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Übermittelt die antragstellende Einrichtung für den Abgleich ausschließlich pseudonymisierte Daten, kann der Abgleich nach Absatz 1 durch die Vertrauensstelle oder durch die Auswertungsstelle erfolgen. Dem Abgleich durch die Auswertungsstelle kann eine Bearbeitung des bei ihr gespeicherten Datenbestandes in der Vertrauensstelle und eine Übermittlung der pseudonymisierten Daten an die Auswertungsstelle vorausgehen. Das Ergebnis des Abgleichs wird von der Auswertungsstelle an die antragstellende Einrichtung übermittelt.
(3) Übermittelt die antragstellende Einrichtung Identitätsdaten, dürfen diese nur von der Vertrauensstelle verarbeitet werden. Die Übermittlung des Ergebnisses des Abgleichs an die antragstellende Einrichtung erfolgt durch die Vertrauensstelle. Sofern die Daten zuvor durch die Vertrauensstelle pseudonymisiert werden, kann der Abgleich auch in der Auswertungsstelle erfolgen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Ethikkommission der Ärztekammer Bremen zugestimmt hat. Die antragstellende Einrichtung hat zuvor die betroffenen Personen über das Forschungsvorhaben zu informieren und ihre schriftliche Einwilligung zu der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck durch die antragstellende Einrichtung und durch das Bremer Krebsregister einzuholen. Auf Anforderung des Bremer Krebsregisters sind die schriftlichen Einwilligungserklärungen vorzulegen.
§ 3
Absatz 1 bleibt unberührt.
Teil 7 Evaluation und Qualitätssicherung
§ 17 Mitwirkung bei der Evaluation und Qualitätssicherung des Krebsfrüherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust
(1) Zur Ermittlung potenzieller Intervallkarzinome einschließlich des Anteils falschnegativer Diagnosen wirkt das Bremer Krebsregister nach dem in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Verfahren an der Evaluation des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust nach
§ 23
der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses mit. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Durchführung des für die Ermittlung von Intervallkarzinomen erforderlichen Datenabgleichs in einer Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Auswertungsstelle übermittelt regelmäßig, in der Regel jährlich, an das zuständige Referenzzentrum Daten nach
§ 23
Absatz 8 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Teilnehmerinnen an dem Früherkennungsprogramm, bei denen im Rahmen einer Screening-Untersuchung keine Erkrankung an Brustkrebs diagnostiziert wurde, über die aber eine Brustkrebsdiagnose im Krebsregister gespeichert ist. Nach
§ 23
Absatz 9 Satz 3 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt die Auswertungsstelle regelmäßig, in der Regel jährlich, an das zuständige Referenzzentrum Namen und Anschriften der meldepflichtigen Einrichtungen, die im Rahmen der Behandlung Anzeichen für das Vorliegen eines Intervallkarzinoms an das Bremer Krebsregister gemeldet haben. Nach der Übermittlung löscht die Auswertungsstelle die übermittelten Daten aus dem Datenbestand des Bremer Krebsregisters mit Ausnahme der Klassifikation als potentielles Intervallkarzinom, die es dauerhaft speichern und nutzen darf.
(3) Behandelnde Einrichtungen, die Anzeichen für das Vorliegen eines Intervallkarzinoms bei einer Teilnehmerin an dem Früherkennungsprogramm zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust diagnostiziert haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der Screening-Einheit die diagnostischen Befundunterlagen über diese Teilnehmerin zusammen mit der Kommunikationsnummer an die Screening-Einheit zu übermitteln. Vor der Übermittlung von der Screening-Einheit an das Referenzzentrum sind Angaben, die einen Bezug zur Person zulassen, aus den Befundunterlagen zu löschen.
(4) Das Bremer Krebsregister ist berechtigt, die vom zuständigen Referenzzentrum übermittelte Klassifikation einer Krebserkrankung der Brust als Intervallkarzinom zu speichern und zu nutzen.
(5) Zum Zweck der umfassenden Evaluation und Qualitätssicherung wird der Datenabgleich jeweils für die vergangenen 10 Jahre durchgeführt.
§ 17a Mitwirkung bei der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Früherkennungsprogrammen nach § 25a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Im Rahmen der Mitwirkung bei der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Früherkennungsprogrammen nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt die Auswertungsstelle zum Zweck eines Datenabgleichs gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses Daten an die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere zum Abgleich in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 17b Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung
Das Bremer Krebsregister beteiligt sich nach § 65c Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses an Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der onkologischen Versorgung. Es darf hierzu die erforderlichen Daten an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle unter Einhaltung der Vorgaben des § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermitteln. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Beteiligung zu regeln.
§ 18 Qualitätssicherung im Bremer Krebsregister
(1) Das Bremer Krebsregister ist verpflichtet, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von übermittelten Daten durch geeignete Maßnahmen deren Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und die fehlerfreie Zuordnung der übermittelten Daten zu den bereits gespeicherten Daten sicherzustellen.
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung von Daten sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die den geltenden Standards der Sicherheitstechnik entsprechen.
§ 19 Onkologische Qualitätssicherung
Das Bremer Krebsregister soll sich an strukturierter onkologischer Qualitätssicherung beteiligen, die Anforderungen an eine interdisziplinäre und sektorenübergreifende Versorgung berücksichtigt. Zu diesem Zweck soll das Bremer Krebsregister auch mit Einrichtungen mit der Aufgabe onkologischer Qualitätssicherung zusammenarbeiten. Es kann diesen Einrichtungen anonymisierte Auswertungen nach
§ 14
Absatz 5 übermitteln.
Teil 8 Berichtspflichten und Veröffentlichungen
§ 20 Berichtspflichten
(1) Erhält das Bremer Krebsregister Kenntnis von einem Verstoß gegen die Meldepflicht nach
§ 6
Absatz 1, hat es die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hierüber zu unterrichten und die für die Verfolgung und Ahndung des Verstoßes erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(2) Das Bremer Krebsregister soll der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz regelmäßig, in Abständen von höchstens drei Jahren, einen Bericht in anonymisierter Form über das Auftreten, die Trendentwicklung und die Behandlung von Krebserkrankungen im Land Bremen vorlegen. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Vollzähligkeit und Vollständigkeit und die Herkunft der Meldungen, die Ergebnisse der Auswertungen nach
§ 14
Absatz 2 Satz 1 sowie bevölkerungsbezogene Aussagen zu Krebserkrankungen im Land Bremen nach
§ 14
Absatz 4 enthalten. Zudem soll das Bremer Krebsregister über die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen nach
§ 18
berichten.
§ 21 Veröffentlichungen
(1) Das Bremer Krebsregister darf Auswertungen, die zur Information der Bevölkerung geeignet sind, in anonymisierter Form veröffentlichen, soweit Rechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Das Bremer Krebsregister darf Auswertungen, die die Auswertungsstelle durch die Durchführung von Forschungsvorhaben nach
§ 16
Absatz 5 Satz 2 erlangt hat, in anonymisierter Form veröffentlichen.
Teil 9 Wissenschaftlicher Beirat
§ 22 Wissenschaftlicher Beirat
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz richtet einen wissenschaftlichen Beirat ein und beruft mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Gesundheit dessen Mitglieder. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgaben, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz fachlich und wissenschaftlich zu beraten und Stellungnahmen zu für die Veröffentlichung bestimmten Auswertungen des Bremer Krebsregisters nach
§ 21
Absatz 2, zu Anträgen auf Bereitstellung von Daten nach den
§§ 16
oder
16a
sowie zu dem Bericht nach
§ 20
abzugeben. Das Nähere zur Zusammensetzung und zur Tätigkeit des Beirats regelt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.
Teil 10 Abrechnung der Krebsregisterpauschale, Erstattung der Meldevergütung und Kosten
§ 23 Abrechnung der Krebsregisterpauschale
(1) Die Vertrauensstelle übermittelt regelmäßig zum Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die erforderlichen Daten an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Personen, deren Daten im Bremer Krebsregister gespeichert wurden, versichern. Die Datenübermittlung hat nach einem bundeseinheitlichen Verfahren auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung verarbeiten.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 65c Absatz 3 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt die Vertrauensstelle regelmäßig zum Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale die erforderlichen Daten an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die die Personen, deren Daten im Bremer Krebsregister gespeichert wurden, versichern. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung verarbeiten. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1 übermittelt wurden, Versicherungsschutz besteht.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Näheres zum Abrechnungsverfahren zwischen dem Bremer Krebsregister und der gesetzlichen Krankenversicherung, den privaten Krankenversicherungsunternehmen und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 24 Erstattung der Meldevergütung
(1) Die Vertrauensstelle übermittelt regelmäßig zum Zweck der Erstattung der an die meldenden Einrichtungen gezahlten Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die erforderlichen Daten an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Personen, deren Daten im Bremer Krebsregister gespeichert wurden, versichern. Die Datenübermittlung hat nach einem bundeseinheitlichen Verfahren auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zweck der Erstattung verarbeiten.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 65c Absatz 6 Satz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt die Vertrauensstelle regelmäßig zum Zweck der Erstattung der an die meldenden Einrichtungen gezahlten Meldevergütungen die erforderlichen Daten an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die die Personen, deren Daten im Bremer Krebsregister gespeichert wurden, versichern. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zweck der Erstattung verarbeiten. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1 übermittelt wurden, Versicherungsschutz besteht.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen erstattet dem Bremer Krebsregister die an die meldenden Einrichtungen gezahlten Meldevergütungen nach
§ 9 Absatz 1
Satz 2.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Näheres zum Erstattungsverfahren zwischen dem Bremer Krebsregister und der gesetzlichen Krankenversicherung, den privaten Krankenversicherungsunternehmen, den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und der Freien Hansestadt Bremen durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 25 Kosten
(1) Die bei der Vertrauensstelle oder der Auswertungsstelle für die Auswertung von Daten nach
§ 1
4 Absatz 3 oder die Übermittlung von Daten nach
§ 16
Absatz 1 oder 2 oder nach
§ 16a
Absatz 1 oder 2 entstehenden Kosten sind vom Antragsteller nach den Vorschriften des Gebührenrechts des Landes Bremen zu erstatten.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen trägt die zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Kosten, soweit diese nicht durch die Erstattung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale und der Meldevergütungen, die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 oder die Erfüllung sonstiger Kostenerstattungsansprüche gedeckt sind.
Teil 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften
Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
1.
erhebt, speichert, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält, löscht oder nutzt,
2.
abruft, einsieht oder einem Dritten verschafft,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 27 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes erhebt, speichert, verändert, übermittelt, löscht, zum Abruf bereithält, abruft oder nutzt,
2.
seiner Meldepflicht nach
§ 6
Absatz 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
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