Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Achterdiek“ in der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Achterdiek“ in der Stadtgemeinde Bremen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Achterdiek“ in der Stadtgemeinde Bremen Vom 26. Mai 2015
*
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 5 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet und Schutzgebiet NATURA 2000

(1) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Stadtteil Oberneuland der in

§ 2

näher bezeichnete Landschaftsteil unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Achterdiek“.
(2) Darüber hinaus wird der Ikens Park zum Schutzgebiet NATURA 2000 erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt zwischen Achterdiek, Hermann-Frese-Straße und Hartlaubstraße, Eisenbahnlinie Bremen-Hamburg, Bebauung südlich der Rockwinkeler Landstraße, Heinrich-Baden-Weg und Erholungsgebiet Achterdieksee. Es schließt Ikens Park ein.
(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude.
(3) Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 115 ha.
(5) Die Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(6) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Oberneuland aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung in diesem Teilbereich der Weser-Sand-Terrasse mit seinem ortstypischen Landschaftsbild, seiner mit Äckern und Grünländern gegliederten und mit Hecken durchzogenen Struktur in Verbindung mit weiteren bestehenden Landschafts- und Naturschutzgebieten in der Wümmeniederung.
(2) Schutzzweck für Ikens Park ist der Erhalt und die Entwicklung dieser Parkanlage als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2919-371 „Parks in Oberneuland“.
(3) Im Gebietsteil Ikens Park kommt die prioritäre Art gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, Eremit (Osmoderma eremita) vor. Weitere prioritäre Arten gemäß Anhang I oder prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie kommen nicht vor.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach

§ 3

zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Verboten ist insbesondere:
1.
Abfälle aller Art abzulagern, wegzuwerfen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;
2.
bauliche Anlagen aller Art, Wochenend- und Gartenhäuser, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind;
3.
Zelte, Wohnwagen oder Fahrzeuge auf- oder abzustellen;
4.
Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;
5.
gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;
6.
Masten und Drahtleitungen zu errichten;
7.
Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen;
8.
Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen;
9.
nicht standortheimische Gehölze bei der Anpflanzung von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen zu verwenden;
10.
vorhandene Gewässer aller Art zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern;
11.
die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. August durchzuführen;
12.
Zelt- oder Campingplätze einzurichten;
13.
Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verändern;
14.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken zu verändern;
15.
Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;
16.
Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;
17.
Klärschlamm, Abwässer und Gärreste auszubringen;
18.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

§ 5 Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

§ 6 Zulässige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:
1.
die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach

§ 4

;
2.
die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe;
3.
Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde sowie Maßnahmen der Parkpflege;
4.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Durchlässe und Verkehrszeichenbrücken sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach

§ 3

entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
5.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach

§ 3

; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
6.
die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit sie im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen;
7.
die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
8.
die Nutzung zum Golfsport auf bereits vorhandenen Anlagen einschließlich deren Unterhaltung unter Berücksichtigung der Verbote nach

§ 4

;
9.
die Neu- und Nachpflanzung auch standortfremder Einzelbäume im Arboretum auf dem Gelände des Golfplatzes Oberneuland;
10.
das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß

§ 4

Absatz 2 Nummer 11.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit

§ 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

auf Antrag Befreiungen erteilen.
(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.
(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8 Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach

§ 1

geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 9 Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.
(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 10 Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach

§ 4

verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach

§ 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des

§ 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot oder Gebot nach

§§ 4

oder
5
zuwiderhandelt oder gegen

§§ 6

oder
8
verstößt;
2.
einer Nebenbestimmung nach

§ 7

Absatz 3 zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach

§§ 8

oder
9
nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.

§ 12 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.
Anlage
Markierungen
Leseansicht