Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters Vom 7. April 2015
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

§ 1

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt die Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters nach dem Krebsregistergesetz wahr. Sie trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben.

§ 2

Vertragliche Nebenabsprachen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz sind zulässig, sofern sie nicht gegen geltendes Recht oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.
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